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   OLG Stuttgart, 04.01.2002 - 1 Ws 270/01   

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https://dejure.org/2002,8827
OLG Stuttgart, 04.01.2002 - 1 Ws 270/01 (https://dejure.org/2002,8827)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.01.2002 - 1 Ws 270/01 (https://dejure.org/2002,8827)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Januar 2002 - 1 Ws 270/01 (https://dejure.org/2002,8827)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klageerzwingungsverfahren; Vermögensrechtlicher Verfahrensgegenstand; Zivilprozess; Vergleich mit Abgeltungsklausel; Rechtsschutzinteresse

  • Judicialis

    StPO § 172 Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 172 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 172 Abs. 2 S. 1 § 172 Abs. 3 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2191
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.09.1958 - VII ZR 198/57

    angefochtener Prozeßvergleich - § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.01.2002 - 1 Ws 270/01
    Ein Prozessvergleich, der wegen seiner Doppelnatur sowohl eine Prozesshandlung als auch ein materiell-rechtliches Rechtsgeschäft enthält (BGHZ 28, 171), ist darauf angelegt, den Streit oder die Ungewissheit der Parteien im Wege gegenseitigen Nachgebens durch einen Vertrag zu beseitigen (vgl. § 779 BGB).
  • OLG Jena, 06.08.2001 - 1 Ws 241/01

    Haftbeschwerde

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.01.2002 - 1 Ws 270/01
    Der Senat hat bereits entschieden, dass das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers dann entfällt, wenn dieser in einem zivilprozessualen Vergleich erklärt hat, er verfolge den Klageerzwingungsantrag nicht weiter (Beschluss vom 05. Dezember 2001 - 1 Ws 241/01); dasselbe gilt, wenn der Antragsteller im Vergleich zum Ausdruck gebracht hat, er habe an der Strafverfolgung des Beschuldigten kein Interesse mehr (vgl. Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, § 172 Rdnr. 17).
  • OLG Stuttgart, 10.12.2002 - 1 Ws 249/02

    Klageerzwingungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Einstellung zur

    Eine Erzwingung der öffentlichen Klage gegen den Willen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran hat, die - unmittelbare - Verletzung seiner Rechte, Rechtsgüter oder rechtlich geschützter Interessen im Wege der Strafverfolgung geahndet zu sehen (vgl. Beschluss des Senats vom 04. Januar 2002 - 1 Ws 270/01 - in NJW 2002, 2191).
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