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   OLG Koblenz, 23.10.2003 - 1 Ws 734/03   

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OLG Koblenz, 23.10.2003 - 1 Ws 734/03 (https://dejure.org/2003,9600)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.10.2003 - 1 Ws 734/03 (https://dejure.org/2003,9600)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23. Oktober 2003 - 1 Ws 734/03 (https://dejure.org/2003,9600)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen zum Erlaß eines Sicherungshaftbefehls; Sicherungshaftbefehl aufgrund eines zu erwartenden Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung; Verhältnis von Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und Unschuldsvermutung

  • Judicialis

    StGB § 56 f; ; StPO § 453 c I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f; StPO § 453c Abs. 1
    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Straftat nach glaubhaftem Geständnis

Verfahrensgang

  • LG Koblenz - BRs - 50/02
  • LG Koblenz - BRs 50/02
  • OLG Koblenz, 23.10.2003 - 1 Ws 734/03
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EKMR, 09.10.1991 - 15871/89

    S. v. GERMANY

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.10.2003 - 1 Ws 734/03
    Soweit die Senatsentscheidung vom 9. Januar 1991 (NStZ 91, 253) dahin verstanden werden könnte, dies habe ausnahmslos zu gelten (so das - ablehnende - Zitat bei Meyer-Goßner, StPO, 46. A., § 453 c Rdnr. 4), also auch in Fällen, in denen sogar ein Geständnis des Verurteilten vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass der Senat am 9. Januar 1991 über einen (Geständnis-)Fall nicht zu befinden hatte und im übrigen auch nach jener Entscheidung in einer Vielzahl von Fällen stets die Auffassung vertreten hat, dass die Unschuldsvermutung das Gericht jedenfalls dann nicht am Widerruf hindere, wenn Täterschaft und Schuld auf Grund eines glaubhaften Geständnisses, also in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise, feststehen (vgl. nur Senat, 1 Ws 86/97 vom 18.02.1997, 1 Ws 137/97 v. 10.03.1997und 1 Ws 374/97 v. 18.06.1997; in diesem Sinne auch EGMR aaO. Abschn. 65 unter Berufung auf seine unveröffentlichten Entscheidungen Nr. 12380/86 v. 05.10.1988, Nr. 12669/87 v. 11.10.1988 und Nr. 15871/89 v. 09.10.1991).
  • OLG Koblenz, 09.01.1991 - 1 Ws 609/90
    Auszug aus OLG Koblenz, 23.10.2003 - 1 Ws 734/03
    Soweit die Senatsentscheidung vom 9. Januar 1991 (NStZ 91, 253) dahin verstanden werden könnte, dies habe ausnahmslos zu gelten (so das - ablehnende - Zitat bei Meyer-Goßner, StPO, 46. A., § 453 c Rdnr. 4), also auch in Fällen, in denen sogar ein Geständnis des Verurteilten vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass der Senat am 9. Januar 1991 über einen (Geständnis-)Fall nicht zu befinden hatte und im übrigen auch nach jener Entscheidung in einer Vielzahl von Fällen stets die Auffassung vertreten hat, dass die Unschuldsvermutung das Gericht jedenfalls dann nicht am Widerruf hindere, wenn Täterschaft und Schuld auf Grund eines glaubhaften Geständnisses, also in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise, feststehen (vgl. nur Senat, 1 Ws 86/97 vom 18.02.1997, 1 Ws 137/97 v. 10.03.1997und 1 Ws 374/97 v. 18.06.1997; in diesem Sinne auch EGMR aaO. Abschn. 65 unter Berufung auf seine unveröffentlichten Entscheidungen Nr. 12380/86 v. 05.10.1988, Nr. 12669/87 v. 11.10.1988 und Nr. 15871/89 v. 09.10.1991).
  • OLG Koblenz, 18.02.1997 - 1 Ws 86/97
    Auszug aus OLG Koblenz, 23.10.2003 - 1 Ws 734/03
    Soweit die Senatsentscheidung vom 9. Januar 1991 (NStZ 91, 253) dahin verstanden werden könnte, dies habe ausnahmslos zu gelten (so das - ablehnende - Zitat bei Meyer-Goßner, StPO, 46. A., § 453 c Rdnr. 4), also auch in Fällen, in denen sogar ein Geständnis des Verurteilten vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass der Senat am 9. Januar 1991 über einen (Geständnis-)Fall nicht zu befinden hatte und im übrigen auch nach jener Entscheidung in einer Vielzahl von Fällen stets die Auffassung vertreten hat, dass die Unschuldsvermutung das Gericht jedenfalls dann nicht am Widerruf hindere, wenn Täterschaft und Schuld auf Grund eines glaubhaften Geständnisses, also in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise, feststehen (vgl. nur Senat, 1 Ws 86/97 vom 18.02.1997, 1 Ws 137/97 v. 10.03.1997und 1 Ws 374/97 v. 18.06.1997; in diesem Sinne auch EGMR aaO. Abschn. 65 unter Berufung auf seine unveröffentlichten Entscheidungen Nr. 12380/86 v. 05.10.1988, Nr. 12669/87 v. 11.10.1988 und Nr. 15871/89 v. 09.10.1991).
  • OLG Naumburg, 24.11.1997 - 1 Ws 374/97
    Auszug aus OLG Koblenz, 23.10.2003 - 1 Ws 734/03
    Soweit die Senatsentscheidung vom 9. Januar 1991 (NStZ 91, 253) dahin verstanden werden könnte, dies habe ausnahmslos zu gelten (so das - ablehnende - Zitat bei Meyer-Goßner, StPO, 46. A., § 453 c Rdnr. 4), also auch in Fällen, in denen sogar ein Geständnis des Verurteilten vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass der Senat am 9. Januar 1991 über einen (Geständnis-)Fall nicht zu befinden hatte und im übrigen auch nach jener Entscheidung in einer Vielzahl von Fällen stets die Auffassung vertreten hat, dass die Unschuldsvermutung das Gericht jedenfalls dann nicht am Widerruf hindere, wenn Täterschaft und Schuld auf Grund eines glaubhaften Geständnisses, also in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise, feststehen (vgl. nur Senat, 1 Ws 86/97 vom 18.02.1997, 1 Ws 137/97 v. 10.03.1997und 1 Ws 374/97 v. 18.06.1997; in diesem Sinne auch EGMR aaO. Abschn. 65 unter Berufung auf seine unveröffentlichten Entscheidungen Nr. 12380/86 v. 05.10.1988, Nr. 12669/87 v. 11.10.1988 und Nr. 15871/89 v. 09.10.1991).
  • EKMR, 05.10.1988 - 12380/86

    HOUSWITSCHKA v. the FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.10.2003 - 1 Ws 734/03
    Soweit die Senatsentscheidung vom 9. Januar 1991 (NStZ 91, 253) dahin verstanden werden könnte, dies habe ausnahmslos zu gelten (so das - ablehnende - Zitat bei Meyer-Goßner, StPO, 46. A., § 453 c Rdnr. 4), also auch in Fällen, in denen sogar ein Geständnis des Verurteilten vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass der Senat am 9. Januar 1991 über einen (Geständnis-)Fall nicht zu befinden hatte und im übrigen auch nach jener Entscheidung in einer Vielzahl von Fällen stets die Auffassung vertreten hat, dass die Unschuldsvermutung das Gericht jedenfalls dann nicht am Widerruf hindere, wenn Täterschaft und Schuld auf Grund eines glaubhaften Geständnisses, also in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise, feststehen (vgl. nur Senat, 1 Ws 86/97 vom 18.02.1997, 1 Ws 137/97 v. 10.03.1997und 1 Ws 374/97 v. 18.06.1997; in diesem Sinne auch EGMR aaO. Abschn. 65 unter Berufung auf seine unveröffentlichten Entscheidungen Nr. 12380/86 v. 05.10.1988, Nr. 12669/87 v. 11.10.1988 und Nr. 15871/89 v. 09.10.1991).
  • EKMR, 11.10.1988 - 12669/87

    R. v. the FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.10.2003 - 1 Ws 734/03
    Soweit die Senatsentscheidung vom 9. Januar 1991 (NStZ 91, 253) dahin verstanden werden könnte, dies habe ausnahmslos zu gelten (so das - ablehnende - Zitat bei Meyer-Goßner, StPO, 46. A., § 453 c Rdnr. 4), also auch in Fällen, in denen sogar ein Geständnis des Verurteilten vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass der Senat am 9. Januar 1991 über einen (Geständnis-)Fall nicht zu befinden hatte und im übrigen auch nach jener Entscheidung in einer Vielzahl von Fällen stets die Auffassung vertreten hat, dass die Unschuldsvermutung das Gericht jedenfalls dann nicht am Widerruf hindere, wenn Täterschaft und Schuld auf Grund eines glaubhaften Geständnisses, also in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise, feststehen (vgl. nur Senat, 1 Ws 86/97 vom 18.02.1997, 1 Ws 137/97 v. 10.03.1997und 1 Ws 374/97 v. 18.06.1997; in diesem Sinne auch EGMR aaO. Abschn. 65 unter Berufung auf seine unveröffentlichten Entscheidungen Nr. 12380/86 v. 05.10.1988, Nr. 12669/87 v. 11.10.1988 und Nr. 15871/89 v. 09.10.1991).
  • OLG Koblenz, 25.03.2009 - 1 Ws 127/09

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuerlichen in der

    Ein Widerruf wegen einer neuerlichen, in der Bewährungszeit begangenen Straftat nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch schon vor einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der neuen Tat möglich, wenn Täterschaft und Schuld aufgrund eines glaubhaften Geständnisses, also in einer jede vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise, feststehen (BVerfG, NStZ 2005, 204 ; OLG Koblenz, 1 Ws 734/03 vom 23. Oktober 2003).
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