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   OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2003 - 10 B 11243/03.OVG   

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https://dejure.org/2003,20316
OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2003 - 10 B 11243/03.OVG (https://dejure.org/2003,20316)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.09.2003 - 10 B 11243/03.OVG (https://dejure.org/2003,20316)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. September 2003 - 10 B 11243/03.OVG (https://dejure.org/2003,20316)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Duldung eines Ausländers unter Auflage zur Wohnsitznahme in Gemeinschaftsunterkunft; Durchsetzung der Ausreisepflicht; Verfahrensregelungen für die Landesunterkunft Ausreisepflichtiger im Rahmen eines Modellprojekts des rheinland-pfälzischen Innenministeriums; Grenzen ...

  • Judicialis

    AuslG § 56 Abs. 3 S. 2; ; AuslG § 56 Abs. 3; ; AuslG § 56; ; AuslG § 71 Abs. 3; ; AuslG § 71; ; AsylVfG § 15 Abs. 2 Nr. 6; ; AsylVfG § 15 Abs. 2; ; AsylVfG § 15

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2001 - 7 B 11319/01

    D (A), Iraner, Duldung, Auflagen, Räumliche Beschränkung, Unterbringung,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2003 - 10 B 11243/03
    Dabei ist allerdings zu beachten, dass sowohl die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer derartigen zentralen Unterkunft als auch die ins Auge gefassten weiteren Maßnahmen dort ihre Grenzen finden, wo diese keinen sinnvollen Bezug mehr zu dem aufgezeigten Verfahrenszweck aufweisen, in Schikane mit strafähnlichem Charakter ausarten, auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen oder den Betreffenden im Einzelfall unverhältnismäßig treffen (vgl. für die Verfahrensregelungen vom 25. Mai 2000 die Beschlüsse bzw. das Urteil des 11. und des 7. Senates des beschließenden Gerichts vom 19. Januar 2001 - 11 B 12129/00.OVG - und vom 17. Oktober 2001 - 7 B 11319/01.OVG bzw. vom 19. November 2002 - 7 A 10768/02.OVG).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.11.2002 - 7 A 10768/02

    Duldung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtung, Anfechtungsklage, isolierte

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2003 - 10 B 11243/03
    Dabei ist allerdings zu beachten, dass sowohl die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer derartigen zentralen Unterkunft als auch die ins Auge gefassten weiteren Maßnahmen dort ihre Grenzen finden, wo diese keinen sinnvollen Bezug mehr zu dem aufgezeigten Verfahrenszweck aufweisen, in Schikane mit strafähnlichem Charakter ausarten, auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen oder den Betreffenden im Einzelfall unverhältnismäßig treffen (vgl. für die Verfahrensregelungen vom 25. Mai 2000 die Beschlüsse bzw. das Urteil des 11. und des 7. Senates des beschließenden Gerichts vom 19. Januar 2001 - 11 B 12129/00.OVG - und vom 17. Oktober 2001 - 7 B 11319/01.OVG bzw. vom 19. November 2002 - 7 A 10768/02.OVG).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.11.2003 - 10 B 11432/03

    Ausreisepflichtige Ausländer dürfen zentral untergebracht werden

    Angesichts dieser grundsätzlichen Trennung zwischen der im Asylverfahrensgesetz geregelten, dem Bundesamt vorbehaltenen "Entscheidungsphase" und der im Ausländergesetz verbliebenen ausländerbehördlichen "Vollstreckungsphase" verbleibt schließlich auch kein Raum mehr, diese Duldung wie auch deren nähere Ausgestaltung durch entsprechende Auflagen als bloßen Annex der Asylentscheidung oder als Teil einer funktionalen Einheit mit dem Asylverfahren anzusehen und den asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 11 und 74 ff AsylVfG zu unterstellen (ebenso hinsichtlich vergleichbarer Zuweisungsverfahren bereits der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 19. Januar 2001 - 11 B 12129/00.OVG -, dessen 7. Senat im Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 7 B 11319/01.OVG sowie der beschließende Senat selbst im Beschluss vom 22. September 2003 - 10 B 11243/03.OVG -) .

    Dabei versteht es sich allerdings von selbst, dass sowohl die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer derartigen zentralen Unterkunft als auch die ins Auge gefassten Maßnahmen dort ihre Grenzen finden, wo diese keinen sinnvollen Bezug mehr zu dem aufgezeigten Verfahrenszweck aufweisen, in Schikane mit strafähnlichem Charakter ausarten, auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen oder den Betreffenden im Einzelfall unverhältnismäßig treffen (vgl. dazu für die Verfahrensregelungen vom 25. Mai 2000 die Beschlüsse bzw. das Urteil des 11. und des 7. Senates des beschließenden Gerichts vom 19. Januar 2001 - 11 B 12129/00.OVG - und vom 17. Oktober 2001 - 7 B 11319/01.OVG - bzw. vom 19. November 2002 - 7 A 10768/02.OVG - sowie des beschließenden Senates vom 23. September 2003 - 10 B 11243/03.OVG -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2007 - 6 E 11489/06

    Passverfügung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht abgelehnter Asylbewerber ist

    Vor diesem Hintergrund haben auch der 10. Senat des erkennenden Gerichts (Beschluss vom 23. September 2003 - 10 B 11243/03.OVG -, ESOVGRP) bei der Anfechtung einer auf § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG beruhenden Auflage an einen abgelehnten Asylbewerber zur ausschließlichen Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige sowie der 7. Senat (Beschluss vom 16. August 2006 - 7 B 11037/06.OVG -) bei der in diesem Verfahren streitgegenständlichen, auf der Grundlage des § 82 Abs. 4 AufenthG ergangenen Anordnung des persönlichen Erscheinens einer abgelehnten Asylbewerberin in deren Botschaft in den jeweiligen vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu Recht für statthaft gehalten.
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