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   FG Düsseldorf, 12.04.2022 - 10 K 1175/19 E   

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FG Düsseldorf, 12.04.2022 - 10 K 1175/19 E (https://dejure.org/2022,15912)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.04.2022 - 10 K 1175/19 E (https://dejure.org/2022,15912)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. April 2022 - 10 K 1175/19 E (https://dejure.org/2022,15912)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Entstehung eines Auflösungsverlustes einer Gesellschaft i.R.v. Einkünften aus Gewerbebetrieb

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Regelmäßig keine Verlustrealisierung nach § 17 EStG durch Auflösung einer GmbH wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auflösung einer GmbH wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auflösung einer GmbH wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt regelmäßig noch nicht zu einer Verlustrealisierung - GmbH war bei Insolvenzeröffnung nicht vermögenslos

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zeitpunkt der Realisierung eines Auflösungsverlustes aus GmbH-Beteiligung - Entstehung vor Abschluss der Liquidation - Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Insolvenzverfahren - Möglichkeit der Auskehrung von Restvermögen - Einkünfteerzielungsabsicht bei Erwerb der ...

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • WM 2022, 1939
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98

    Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.04.2022 - 10 K 1175/19
    Die Entstehung eines Auflösungsverlustes setzt aber weiter voraus, dass mit Zuteilungen und Rückzahlungen gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht mehr zu rechnen ist und feststeht, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Aufwendungen anfallen werden (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 63/98, BStBl II 2000, 343).

    Danach kommt es nicht darauf an, ob die Schulden das Vermögen der Insolvenzschuldnerin um ein Vielfaches übersteigen (vgl. dazu auch den dem BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 63/98, BStBl II 2000, 344, zugrunde liegenden Sachverhalt).

    Der BFH hat zwar nur in einzelnen Fällen (z. B in den Urteilen vom 25. Januar 2000 VIII R 63/98, BStBl II 2000, 343, und vom 13. März 2018 IX R 38/16, BFH/NV 2018, 721), dazu Stellung genommen, wann nach dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt seiner Beurteilung nach noch nicht feststand, dass im Streitjahr nicht mehr mit Zuteilungen oder Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen zu rechnen war, weil die Gesellschaft noch nicht als vermögenslos anzusehen war.

  • BFH, 13.03.2018 - IX R 38/16

    Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG bei

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.04.2022 - 10 K 1175/19
    Vermögenslosigkeit in dem Sinne, dass eine Vorverlagerung des Verlustentstehungszeitpunktes in Betracht kommt, ist nur dann gegeben, wenn nach ordentlicher kaufmännischer Betrachtungsweise kein Vermögen mehr vorhanden ist, das als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden kann und zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung an die Gesellschafter zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteil vom 13. März 2018 IX R 38/16, BFH/NV 2018, 721).

    Der BFH (Urteil vom 13. März 2018 IX R 38/16, BFH/NV 2018, 721) stellt in seiner Rechtsprechung darauf ab, ob "nach ordentlicher kaufmännischer Betrachtungsweise kein Vermögen mehr vorhanden ist, das als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden kann und zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung an die Gesellschafter zur Verfügung steht".

    Der BFH hat zwar nur in einzelnen Fällen (z. B in den Urteilen vom 25. Januar 2000 VIII R 63/98, BStBl II 2000, 343, und vom 13. März 2018 IX R 38/16, BFH/NV 2018, 721), dazu Stellung genommen, wann nach dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt seiner Beurteilung nach noch nicht feststand, dass im Streitjahr nicht mehr mit Zuteilungen oder Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen zu rechnen war, weil die Gesellschaft noch nicht als vermögenslos anzusehen war.

  • BFH, 08.10.1985 - VIII R 234/84

    Zum Abzug von Schuldzinsen für einen zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung i.

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.04.2022 - 10 K 1175/19
    Danach ist selbst bei anhaltenden Verlustperioden eine Einkünfteerzielungsabsicht nur dann zu verneinen, wenn Beweisanzeichen dafür vorliegen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (vgl. BFH-Urteile vom 8. Oktober 1985 VIII R 234/84, BStBl II 1986, 596, und vom 25. Juli 2000 VIII R 35/99, BStBl II 2001, 698).

    Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der individuellen Verhältnisse der Kapitalgesellschaft und/oder ihrer Gesellschafter auch langfristig mit einem Überschuss aus der Beteiligung nicht zu rechnen ist oder dass rein persönliche Gesichtspunkte, wie freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen für die Beteiligung bestimmend waren (BFH-Urteile vom 23. Mai 1985 IV R 198/83, BStBl II 1985, 517, vom 8. Oktober 1985 VIII R 234/84, BStBl II 1986, 596).

  • BFH, 25.07.2000 - VIII R 35/99

    Zinseinnahmen GesellschafterDarlehen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.04.2022 - 10 K 1175/19
    Danach ist selbst bei anhaltenden Verlustperioden eine Einkünfteerzielungsabsicht nur dann zu verneinen, wenn Beweisanzeichen dafür vorliegen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (vgl. BFH-Urteile vom 8. Oktober 1985 VIII R 234/84, BStBl II 1986, 596, und vom 25. Juli 2000 VIII R 35/99, BStBl II 2001, 698).
  • BFH, 23.05.1985 - IV R 198/83

    Zur Frage der Betriebsvermögenseigenschaft einer GmbH-Beteiligung bei einem

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.04.2022 - 10 K 1175/19
    Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der individuellen Verhältnisse der Kapitalgesellschaft und/oder ihrer Gesellschafter auch langfristig mit einem Überschuss aus der Beteiligung nicht zu rechnen ist oder dass rein persönliche Gesichtspunkte, wie freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen für die Beteiligung bestimmend waren (BFH-Urteile vom 23. Mai 1985 IV R 198/83, BStBl II 1985, 517, vom 8. Oktober 1985 VIII R 234/84, BStBl II 1986, 596).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.04.2022 - 10 K 1175/19
    Fehlt es an der Absicht der Einkünfteerzielung, liegen keine steuerbaren Einkünfte vor (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751).
  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/94

    Finanzplan-Darlehen bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.04.2022 - 10 K 1175/19
    Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (BFH-Beschluss vom 27. November 1995 VIII B 16/95, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1996, 406) oder die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war (BFH-Urteil vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344).
  • BFH, 10.05.2016 - IX R 16/15

    Entstehung eines Auflösungsverlusts gemäß § 17 Abs. 4 EStG bei nachträglichen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.04.2022 - 10 K 1175/19
    Weiterhin ist aus der gebotenen ex-ante Perspektive (vgl. BFH-Urteile vom 2. Dezember 2014 IX R 9/14, BFH/NV 2015, 666, und vom 10. Mai 2016 IX R 16/15, BFH/NV 2016, 1681) unbekannt, ob die Zahlung in Höhe von 16.000 Euro vom Insolvenzverwalter angefochten wird und ob die (etwaigen) Beträge aus der Verwertung der Kraftfahrzeuge ebenfalls der Insolvenzanfechtung unterliegen (S. 51 des Berichts).
  • BFH, 29.06.1995 - VIII R 68/93

    Veräußerungsverlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i. S. des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.04.2022 - 10 K 1175/19
    Veräußerungsgewinn und Ausschüttungsverhalten der Kapitalgesellschaft stehen in einer Wechselwirkung (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 29. Juni 1995 VIII R 68/93, BStBl II 1995, 722).
  • BFH, 02.12.2014 - IX R 9/14

    Entstehung eines Auflösungsverlusts gemäß § 17 EStG bei nachträglichen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.04.2022 - 10 K 1175/19
    Weiterhin ist aus der gebotenen ex-ante Perspektive (vgl. BFH-Urteile vom 2. Dezember 2014 IX R 9/14, BFH/NV 2015, 666, und vom 10. Mai 2016 IX R 16/15, BFH/NV 2016, 1681) unbekannt, ob die Zahlung in Höhe von 16.000 Euro vom Insolvenzverwalter angefochten wird und ob die (etwaigen) Beträge aus der Verwertung der Kraftfahrzeuge ebenfalls der Insolvenzanfechtung unterliegen (S. 51 des Berichts).
  • BFH, 27.11.1995 - VIII B 16/95

    Bürgschaftsinanspruchnahme und Refinanzierungszinsen bei GmbH-Beteiligung

  • BFH, 14.03.2000 - X R 46/99

    Kinderförderung bei Wohnungseigentum

  • BFH, 30.04.2008 - VIII B 78/07

    Verfahrensfehlerhaft übergangener Beweisantrag - Begründungserleichterung bei

  • FG Münster, 06.07.2018 - 2 K 876/16

    Anerkennung eines steuerlichen Verlustes aus der Auflösung einer

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