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   FG Münster, 14.12.2011 - 10 K 1471/09 K, G   

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FG Münster, 14.12.2011 - 10 K 1471/09 K, G (https://dejure.org/2011,5030)
FG Münster, Entscheidung vom 14.12.2011 - 10 K 1471/09 K, G (https://dejure.org/2011,5030)
FG Münster, Entscheidung vom 14. Dezember 2011 - 10 K 1471/09 K, G (https://dejure.org/2011,5030)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für eine neue Rauchgasentstaubungsanlage einer Feuerungsanlage für Holzreste zur Anpassung an die Grenzwerte der TA Luft; Kosten für den Bau einer neuen Rauchgasentstaubungsanlage als Anschaffungskosten oder Herstellungskosten; ...

  • Betriebs-Berater

    Zur Bildung einer Rückstellung für eine Rauchgasentstaubungsanlage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bilanzen: - Rückstellungen - Rechtlich entstandene Verpflichtungen müssen nicht vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht sein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2012, 312
  • EFG 2012, 944
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 27.06.2001 - I R 45/97

    Passivierung rechtlich entstandener Verbindlichkeiten

    Auszug aus FG Münster, 14.12.2011 - 10 K 1471/09
    Dies entspreche der Auffassung des BMF im Schreiben vom 27.09.1988 - IV B 2-S 2137 - 49/88. Zu dem abweichenden Urteil des BFH vom 27.06.2001, BStBl. II 2003, 121, sei ein Nichtanwendungserlass vom 31.01.2003, BStBl. I 2003, 125, ergangen.

    Der im Streitfall zu beurteilende Sachverhalt entspreche der Entscheidung des BFH im BStBl. II 2003, 121.

    Zudem ist für die Rückstellung aufgrund einer sich aus öffentlichem Recht ergebenden Verpflichtung erforderlich, dass an die Pflichtverletzung Sanktionen geknüpft sind, die den Steuerpflichtigen zur Erfüllung der Verpflichtung zwingen (BFH-Urteile v. 25.03.2004 - IV R 35/02, BStBl. II 2006, 644; v. 27.06.2001 - I R 45/97, BStBl. II 2003, 121).

    Nach der Rechtsprechung des 1. Senats des BFH ist nur bei rechtlich erst künftig entstehenden Verpflichtungen für die Rückstellungsbildung die wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag erforderlich (BFH-Urteile v. 27.06.2001 - I R 45/97, BStBl. II 2003, 121; v. 05.06.2002 - I R 96/00, BStBl. II 2005, 736; Buciek in Blümich EStG § 5 Rz. 799b; Tiedchen in Hermann/Heuer/Raupach EStG § 5 Rz. 510; Plewka/Schmidt in Lademann EStG § 5 Rz. 1212; Frotscher in Frotscher EStG § 5 Rz. 343, 352).

    Der vorliegende Sachverhalt entspricht in seiner Grundkonstellation dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BFH vom 27.06.2001 - I R 45/97, BStBl. II 2003, 121 zu Grunde liegt.

    Allein die Verringerung der Emissionswerte, die die Betriebsanlage in den zeitgemäßen umweltrechtlich geforderten Zustand versetzt, führt nicht zu einer höherwertigen Nutzbarkeit (BFH v. 27.06.2001 - I R 45/97, BStBl. II 2003, 121).

  • BFH, 09.08.2001 - III R 30/00

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

    Auszug aus FG Münster, 14.12.2011 - 10 K 1471/09
    Von einem einheitlichen Wirtschaftsgut ist regelmäßig auszugehen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild der einzelne Gegenstand für sich allein betrachtet unvollständig erscheint oder ein Gegenstand ohne den anderen ein negatives Gepräge erhält (BFH v. 09.08.2001 - III R 30/00, BStBl. II 2001, 841; v. 14.04.2011 - IV R 46/09, BStBl. II 2011, 696).

    Dies ist anzunehmen, wenn dem einen Gegenstand ohne den anderen bzw. ohne andere Gegenstände der gleichen Art schon aus rein technischen Gründen allein keine Nutzbarkeit zukommt (BFH v. 09.08.2001 - III R 30/00, BStBl. II 2001, 841; v. 14.04.2011 - IV R 46/09, BStBl. II 2011, 696).

    Die selbstständige Bewertbarkeit eines Wirtschaftsgutes kann auch dadurch untergehen, dass es fest und auf längere Dauer mit anderen Gegenständen verbunden wird und nur in dieser technischen Verbundenheit seinen bestimmungsgemäßen Zweck erfüllen kann wie zum Beispiel Badewanne und Armaturen (BFH v.09.08.2001 - III R 30/00, BStBl. II 2001, 841).

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 46/09

    Ein Windpark besteht aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern, deren

    Auszug aus FG Münster, 14.12.2011 - 10 K 1471/09
    Von einem einheitlichen Wirtschaftsgut ist regelmäßig auszugehen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild der einzelne Gegenstand für sich allein betrachtet unvollständig erscheint oder ein Gegenstand ohne den anderen ein negatives Gepräge erhält (BFH v. 09.08.2001 - III R 30/00, BStBl. II 2001, 841; v. 14.04.2011 - IV R 46/09, BStBl. II 2011, 696).

    Dies ist anzunehmen, wenn dem einen Gegenstand ohne den anderen bzw. ohne andere Gegenstände der gleichen Art schon aus rein technischen Gründen allein keine Nutzbarkeit zukommt (BFH v. 09.08.2001 - III R 30/00, BStBl. II 2001, 841; v. 14.04.2011 - IV R 46/09, BStBl. II 2011, 696).

  • BFH, 08.09.2011 - IV R 5/09

    Rückstellungen für Zulassungskosten eines Pflanzenschutzmittels - Rezeptur eines

    Auszug aus FG Münster, 14.12.2011 - 10 K 1471/09
    e) dass der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss (BFH-Urteil v. 19.10.2005 - XI R 64/04, BStBl. II 2006, 371; v. 25.04.2006 - VIII R 40/04, BStBl. II 2006, 749; v. 19.07.2011 - X R 26/10, Der Betrieb 2011, 2350; v. 08.09.2011 - IV R 5/09, DStR 2011, 2186).

    Als im Wesentlichen vergangenheitsorientiert in diesem Sinne ist die Verbindlichkeit anzusehen, wenn alle wesentlichen tatbestandlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Verbindlichkeit im Wirtschaftsjahr erfüllt sind, insbesondere die Verpflichtung unabhängig davon zu erfüllen ist, ob der Unternehmer seine Tätigkeit in Zukunft fortführt oder den Betrieb zum jeweiligen Bilanzstichtag beendet (BFH-Urteil v. 08.09.2011 - IV R 5/09, DStR 2011, 2186 m.w.N.).

  • BFH, 13.12.2007 - IV R 85/05

    Bildung einer Rückstellung wegen öffentlich-rechtlicher Verpflichtung:

    Auszug aus FG Münster, 14.12.2011 - 10 K 1471/09
    Der Beklagte trägt vor, aufgrund der Ordnungsverfügung vom 01.07.2005 könne nach der Entscheidung des BFH vom 13.12.2007 - IV R 85/05, BStBl. II 2008, 516 noch keine Rückstellung gebildet werden, da die Frist zur Erfüllung der Verpflichtung am maßgeblichen Bilanzstichtag noch nicht abgelaufen gewesen sei.

    Von der vom Beklagten herangezogenen Entscheidung des BFH vom 13.12.2007 - IV R 85/05, BStBl. II 2008, 516 weicht der zu entscheidende Sachverhalt insoweit ab, als die Verpflichtung zur Einhaltung der Grenzwerte nicht unmittelbar nur auf einer gesetzlichen Regelung, sondern durch einen Verwaltungsakt mit entsprechender Erfüllungsfrist festgelegt wurde.

  • BVerwG, 21.06.2001 - 7 C 21.00

    Festsetzung eines Emissionsgrenzwertes für Gesamtstaub auf 20 mg/ m³ im

    Auszug aus FG Münster, 14.12.2011 - 10 K 1471/09
    Die TA Luft ist eine auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassene normkonkretisierende Vorschrift zur Sicherung eines gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzugs (BVerwG v. 21.6.2001 - 7 C 21/00, BVerwGE 114, 342).
  • BFH, 25.09.2007 - IX R 28/07

    Wirtschaftsgutsbezogene Prüfung, ob Baumaßnahme zu Herstellungskosten oder zu

    Auszug aus FG Münster, 14.12.2011 - 10 K 1471/09
    Abzustellen ist insbesondere darauf, ob die Maßnahme zu einer höherwertigen, umfangreicheren oder verlängerten Nutzbarkeit des Wirtschaftsgutes führt (BFH v. 25.09.2007 - IX R 28/07, BStBl. II 2008, 218).
  • BFH, 05.09.2002 - III R 8/99

    Wärmerückgewinnungsanlage als Betriebsvorrichtung

    Auszug aus FG Münster, 14.12.2011 - 10 K 1471/09
    Die eigenständige Nutzbarkeit eines Gegenstandes ist nicht Voraussetzung für seine selbstständige Bewertbarkeit (BFH v. 05.09.2002 - III R 8/99, BStBl. II 2002, 877).
  • BFH, 19.10.1993 - VIII R 14/92

    Zu den Voraussetzungen der Bildung einer Rückstellung für die

    Auszug aus FG Münster, 14.12.2011 - 10 K 1471/09
    Andere Senate fordern auch bei dieser Sachverhaltskonstellation für die Rückstellungsbildung, dass die Verpflichtung wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht ist, d.h. der Tatbestand, an den die Verpflichtung anknüpft, im Wesentlichen verwirklicht ist (BFH-Urteile v. 19.10.1993 - VIII R 14/92, BStBl. II 1993, 891; v. 19.08.1998 - XI R 8/96, BStBl. II 1999, 18; v. 19.08.2002 - VIII R 30/01, BStBl. II 2003, 131; Weber-Grellet in Schmidt EStG 30. Aufl. 2011 § 5 Rz. 384 m.w.N.; BMF v. 21.01.2003, BStBl. I 2003, 125).
  • BFH, 19.08.2002 - VIII R 30/01

    Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

    Auszug aus FG Münster, 14.12.2011 - 10 K 1471/09
    Andere Senate fordern auch bei dieser Sachverhaltskonstellation für die Rückstellungsbildung, dass die Verpflichtung wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht ist, d.h. der Tatbestand, an den die Verpflichtung anknüpft, im Wesentlichen verwirklicht ist (BFH-Urteile v. 19.10.1993 - VIII R 14/92, BStBl. II 1993, 891; v. 19.08.1998 - XI R 8/96, BStBl. II 1999, 18; v. 19.08.2002 - VIII R 30/01, BStBl. II 2003, 131; Weber-Grellet in Schmidt EStG 30. Aufl. 2011 § 5 Rz. 384 m.w.N.; BMF v. 21.01.2003, BStBl. I 2003, 125).
  • BFH, 19.07.2011 - X R 26/10

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von

  • BFH, 19.10.2005 - XI R 64/04

    Verbindlichkeitsrückstellung: Wahrscheinlichkeit des Bestehens der

  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 40/04

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aus vertraglichen

  • BFH, 19.08.1998 - XI R 8/96

    Keine Rückstellung für künftige Herstellungskosten

  • BFH, 25.03.2004 - IV R 35/02

    Rückstellung für Wiederaufbereitung von Bauschutt

  • BFH, 05.06.2002 - I R 96/00

    Nachbetreuung erfordert Rückstellung

  • BFH, 06.02.2013 - I R 8/12

    Rückstellung für öffentlich-rechtliche Anpassungsverpflichtung nach der TA Luft

    Der dagegen erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) Münster stattgegeben (Urteil vom 14. Dezember 2011  10 K 1471/09 K,G, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 944).
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