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   FG Köln, 22.10.2009 - 10 K 1476/09   

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FG Köln, 22.10.2009 - 10 K 1476/09 (https://dejure.org/2009,9048)
FG Köln, Entscheidung vom 22.10.2009 - 10 K 1476/09 (https://dejure.org/2009,9048)
FG Köln, Entscheidung vom 22. Oktober 2009 - 10 K 1476/09 (https://dejure.org/2009,9048)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Abgeltung der Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten durch Ansetzen der Entfernungspauschale; Eine unentgeltliche Nutzung eines Dienstwagens als geldwerter Vorteil zu erfassende Einnahme ...

  • Judicialis

    EStG § 6 Abs. 1; ; EStG § 8 Abs. 1; ; EStG § 8 Abs. 2; ; EStG § 9 Abs. 1; ; EStG § 19 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung des geldwerten Vorteils bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • datenbank.nwb.de

    Dienstwagennutzung: - Bemessung des geldwerten Vorteils bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Bewertung des geldwerten Vorteils anhand tatsächlicher Nutzung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte mit Dienstwagen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2010, 214
  • EFG 2010, 408
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.04.2008 - VI R 68/05

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

    Auszug aus FG Köln, 22.10.2009 - 10 K 1476/09
    Er verweist zur Begründung auf die Urteile des BFH (vom 28.08.2008 VI R 52/07; vom 04.04.2008 VI R 85/04; vom 04.04.2008 VI R 68/05 sowie auf den BFH-Beschluss vom 12.01.2006 VI B 61/05).

    Für das BFH-Urteil vom 04.04.2008 (VI R 68/05, a.a.O.) gebe es einen Anwendungsregelung, dem er zu folgen gehalten sei.

    Für die Ermittlung des Zuschlags ist daher in gleicher Weise wie für den pauschalen Werbungskostenabzug auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen (BFH, Urteil vom 4. April 2008 VI R 68/05, BStBl II 2008, 890), jedenfalls dann, wenn die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Lasten des Arbeitnehmers von der, dem in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG als Zuschlag vorgesehenen Ansatz von 0, 03 v.H. des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugrunde liegenden typisierende Annahme, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird (BT-Drucks 13/1686, Seite 8; Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl. 2008, § 8 Rz 46), - erheblich - abweicht (BFH, Urteil vom 4. April 2008 VI R 85/04, BStBl II 2008, 887).

    Denn anders als zur sonstigen privaten Nutzung ergibt sich die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte regelmäßig aus den für den pauschalen Werbungskostenabzug erforderlichen Angaben des Steuerpflichtigen, so dass die Notwendigkeit eines Fahrtenbuches allein zur Vermeidung einer übermäßigen Besteuerung durch den Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG eine unzumutbare Härte darstellt (vgl. BFH, Urteil vom 4. April 2008 VI R 68/05, BStBl II 2008, 890).

  • BFH, 04.04.2008 - VI R 85/04

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

    Auszug aus FG Köln, 22.10.2009 - 10 K 1476/09
    Er verweist zur Begründung auf die Urteile des BFH (vom 28.08.2008 VI R 52/07; vom 04.04.2008 VI R 85/04; vom 04.04.2008 VI R 68/05 sowie auf den BFH-Beschluss vom 12.01.2006 VI B 61/05).

    Für die Ermittlung des Zuschlags ist daher in gleicher Weise wie für den pauschalen Werbungskostenabzug auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen (BFH, Urteil vom 4. April 2008 VI R 68/05, BStBl II 2008, 890), jedenfalls dann, wenn die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Lasten des Arbeitnehmers von der, dem in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG als Zuschlag vorgesehenen Ansatz von 0, 03 v.H. des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugrunde liegenden typisierende Annahme, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird (BT-Drucks 13/1686, Seite 8; Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl. 2008, § 8 Rz 46), - erheblich - abweicht (BFH, Urteil vom 4. April 2008 VI R 85/04, BStBl II 2008, 887).

    Eine solche Einzelbewertung, die auch von der Finanzverwaltung im Rahmen von Billigkeitsregelungen (vgl. BMF-Schreiben vom 28. Mai 1996, BStBl I 1996, 654, Tz. 3 b) vorgenommen wird, lässt die typisierte Ermittlung des Erhöhungsbetrages auf der Grundlage des Listenpreises unberührt, wobei die Anknüpfung an die Angaben des Arbeitnehmers zur Anzahl der mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten im Rahmen des pauschalen Werbungskostenabzugs auch den Vereinfachungszweck des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG erhält (vgl. BFH, Urteil vom 4. April 2008 VI R 85/04, a.a.O.).

  • BFH, 07.11.2006 - VI R 95/04

    Die 1 % - Regelung kann nicht durch Vereinbarung eines Nutzungsentgelts vermieden

    Auszug aus FG Köln, 22.10.2009 - 10 K 1476/09
    Dazu gehört auch die zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und mithin zu einem Lohnzufluss führende unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung (vgl. BFH, Urteil vom 7. November 2006 VI R 95/04, BStBl II 2007, 269) und ebenfalls die Überlassung eines Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
  • BFH, 28.08.2008 - VI R 52/07

    Anscheinsbeweis für die Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung

    Auszug aus FG Köln, 22.10.2009 - 10 K 1476/09
    Er verweist zur Begründung auf die Urteile des BFH (vom 28.08.2008 VI R 52/07; vom 04.04.2008 VI R 85/04; vom 04.04.2008 VI R 68/05 sowie auf den BFH-Beschluss vom 12.01.2006 VI B 61/05).
  • BFH, 12.01.2006 - VI B 61/05

    Fahrten vom häuslichen Büro im EFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte

    Auszug aus FG Köln, 22.10.2009 - 10 K 1476/09
    Er verweist zur Begründung auf die Urteile des BFH (vom 28.08.2008 VI R 52/07; vom 04.04.2008 VI R 85/04; vom 04.04.2008 VI R 68/05 sowie auf den BFH-Beschluss vom 12.01.2006 VI B 61/05).
  • BFH, 22.09.2010 - VI R 57/09

    § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 408 veröffentlichten Gründen teilweise statt.
  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 1 K 2195/10

    Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Kein

    Das FG Köln ist schließlich mit Urteil vom 22. Oktober 2009 10 K 1476/09 (EFG 2010, 408, Az. des BFH: VI R 57/09) in einem Fall zu einer Einzelbewertung gelangt, in dem die Nutzung je Monat an durchschnittlich 8, 33 Tagen erfolgt ist und die Abweichung von der "Grundannahme des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG" mithin ca. 45% betrug.
  • FG Düsseldorf, 12.07.2010 - 11 K 2479/09

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Dienstwagen - 0,03

    Dementsprechend wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung eine Einzelbewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einer Anzahl von 25 bis 37 Fahrten p.a. (Urteil des Hessischen FG vom 16. März 2009 11 K 3700/05, DStRE 2009, 1490, Rev. unter VI R 54/09), 61 bis 68 Fahrten p.a. (Urteil des Niedersächsischen FG vom 11. Mai 2009 4 K 355/08, juris, Rev. unter VI R 55/09) sowie 100 Fahrten p.a. (Urteil des FG Köln vom 22. Oktober 2009 10 K 1476/09, EFG 2010, 408, Rev. unter VI R 57/09) befürwortet.
  • FG Köln, 28.01.2015 - 12 K 178/12

    Werbungskosten, Progressionsvorbehalt, Veranlassungszusammenhang, Korrespondenz

    Der als geldwerter Vorteil für die Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzende Zuschlag von 0, 03% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer ist der Höhe nach nicht auf die im Gegenzug als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen zu begrenzen (vgl. FG Köln, Urteil vom 22.10.2009, 10 K 1476/09, EFG 2010, 408; in diesem Punkt bestätigt durch BFH, Urteil vom 22.09.2010, VI R 57/09, BStBl II 2011, 359).
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