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   FG Niedersachsen, 10.04.2014 - 10 K 243/12   

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https://dejure.org/2014,10294
FG Niedersachsen, 10.04.2014 - 10 K 243/12 (https://dejure.org/2014,10294)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.04.2014 - 10 K 243/12 (https://dejure.org/2014,10294)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. April 2014 - 10 K 243/12 (https://dejure.org/2014,10294)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlungen aus Direktversicherungen, die die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB verhindern als BE?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zahlungen aus Direktversicherungen, die die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB verhindern als BE?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auf den Ausgleichsanspruch anrechenbare Leistungen aus einer kapitalgedeckten Lebensversicherung als Betriebseinnahmen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Leistungen aus Lebensversicherungen sind nicht notwendigerweise als Betriebseinnahmen zu erfassen

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Steuerliche Erfassung der Zahlungen aus Direktversicherungen, die die Entstehung eines AA verhindern, Auflösung von Rückstellungen bei Zahlungsverjährung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1310
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 19.10.1993 - VIII R 14/92

    Zu den Voraussetzungen der Bildung einer Rückstellung für die

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2014 - 10 K 243/12
    Ferner muss der Schuldner mit seiner Inanspruchnahme ernsthaft rechnen, d.h. es müssen mehr Gründe für als gegen die Inanspruchnahme sprechen (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, m.w.N.).
  • BGH, 20.11.2002 - VIII ZR 146/01

    Zur Anrechenbarkeit einer vom Unternehmer finanzierten Altersversorgung auf den

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2014 - 10 K 243/12
    36 Zwar verbietet § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB, wonach der Anspruch des Handelsvertreters auf Ausgleich nicht im Voraus ausgeschlossen werden kann, nicht nur Abreden, die den Ausgleichsanspruch ganz ausschließen, sondern auch solche, durch die er im Ergebnis mehr oder weniger eingeschränkt wird (BGHZ 55, 124, 126; BGH, Urteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 58/00, WM 2003, 491 = NJW-RR 2002, 1548 unter B II 2 a; BGH, Urteil vom 20. November 2002 - VIII ZR 146/01, WM 2003, 687 = NJW 2003, 1241 unter II 2 a); die Vorschrift erfasst auch solche Vereinbarungen, durch die der Ausgleichsanspruch von weiteren, vom Gesetz nicht vorgesehenen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (BGH, Beschluss vom 4. November 1998 - VIII ZR 318/89, BGHR AGBG § 9 Gesetzesverstoß 2).
  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 58/00

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2014 - 10 K 243/12
    36 Zwar verbietet § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB, wonach der Anspruch des Handelsvertreters auf Ausgleich nicht im Voraus ausgeschlossen werden kann, nicht nur Abreden, die den Ausgleichsanspruch ganz ausschließen, sondern auch solche, durch die er im Ergebnis mehr oder weniger eingeschränkt wird (BGHZ 55, 124, 126; BGH, Urteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 58/00, WM 2003, 491 = NJW-RR 2002, 1548 unter B II 2 a; BGH, Urteil vom 20. November 2002 - VIII ZR 146/01, WM 2003, 687 = NJW 2003, 1241 unter II 2 a); die Vorschrift erfasst auch solche Vereinbarungen, durch die der Ausgleichsanspruch von weiteren, vom Gesetz nicht vorgesehenen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (BGH, Beschluss vom 4. November 1998 - VIII ZR 318/89, BGHR AGBG § 9 Gesetzesverstoß 2).
  • BFH, 26.01.2000 - IX R 87/95

    Bestechungsgelder als sonstige Einkünfte eines Arbeitnehmers

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2014 - 10 K 243/12
    Daher werden zunächst erhaltene (zugeflossene) und danach zurückzuzahlende oder zurückgezahlte Einnahmen ebenso wenig von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erfasst wie Ausgaben bzw. Aufwendungen oder als solche zu behandelnde negative Einnahmen (vgl. etwa BFH-Urteile vom 17. September 2009 VI R 17/08, BFHE 226, 317, BStBl II 2010, 299; vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396).
  • BFH, 11.01.2005 - IX R 67/02

    Abfindung für vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2014 - 10 K 243/12
    Ob die Entschädigung im konkreten Fall als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, für zurückgezahlte Einnahmen oder für andere Nachteile als Ausgabenausgleich gezahlt wird, ist grundsätzlich aus der Sicht der Vertragsparteien vom FG als Tatsacheninstanz zu beurteilen; dazu ist der Inhalt der Entschädigungsvereinbarung, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 1974 VI R 142/72, BFHE 113, 239, BStBl II 1974, 714; vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044, unter II.1.a bb).
  • BFH, 17.09.2009 - VI R 17/08

    Fehlgeschlagenes Mitarbeiterbeteiligungsprogramm - negativer Arbeitslohn -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2014 - 10 K 243/12
    Daher werden zunächst erhaltene (zugeflossene) und danach zurückzuzahlende oder zurückgezahlte Einnahmen ebenso wenig von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erfasst wie Ausgaben bzw. Aufwendungen oder als solche zu behandelnde negative Einnahmen (vgl. etwa BFH-Urteile vom 17. September 2009 VI R 17/08, BFHE 226, 317, BStBl II 2010, 299; vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396).
  • BFH, 09.02.1993 - VIII R 21/92

    Keine Passivierung einer Verbindlichkeit, wenn anzunehmen ist, daß sich der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2014 - 10 K 243/12
    In Anbetracht dessen kann es --anders als bei der Frage der Passivierung einer nach Grund und Höhe bereits gewissen Verbindlichkeit (BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 VIII R 21/92, BFHE 170, 540, BStBl II 1993, 543)-- auf eine etwaige Bereitschaft des Klägers, die noch ausstehende Forderung zu erfüllen, wenn diese ihm gegenüber geltend gemacht wird, nicht ankommen.
  • BGH, 30.12.1970 - VII ZR 141/68

    Abfindung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2014 - 10 K 243/12
    36 Zwar verbietet § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB, wonach der Anspruch des Handelsvertreters auf Ausgleich nicht im Voraus ausgeschlossen werden kann, nicht nur Abreden, die den Ausgleichsanspruch ganz ausschließen, sondern auch solche, durch die er im Ergebnis mehr oder weniger eingeschränkt wird (BGHZ 55, 124, 126; BGH, Urteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 58/00, WM 2003, 491 = NJW-RR 2002, 1548 unter B II 2 a; BGH, Urteil vom 20. November 2002 - VIII ZR 146/01, WM 2003, 687 = NJW 2003, 1241 unter II 2 a); die Vorschrift erfasst auch solche Vereinbarungen, durch die der Ausgleichsanspruch von weiteren, vom Gesetz nicht vorgesehenen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (BGH, Beschluss vom 4. November 1998 - VIII ZR 318/89, BGHR AGBG § 9 Gesetzesverstoß 2).
  • BFH, 25.03.1976 - IV R 174/73

    Versorgungsleistungen an die Witwe eines Versicherungsvertreters von der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2014 - 10 K 243/12
    Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit liegen dann vor, wenn die Einkünfte im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der ehemaligen gewerblichen Tätigkeit stehen, insbesondere ein Entgelt für die im Rahmen der ehemaligen gewerblichen Tätigkeit von dem Gewerbetreibenden erbrachten Leistungen darstellen (s. BFH-Urteil vom 25.3.1976, IV R 174/73, BStBl. II 1976, 487, BFHE 118, 572; FG Münster v. 7.12.2000, 14 K 3127/99 E, juris zu Berufsunfähigkeitsversicherung).
  • BFH, 21.09.1993 - IX R 32/90

    Abstandszahlung an Vermieter (§ 24 EStG )

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2014 - 10 K 243/12
    Entsprechend seinem Wortlaut zählen dazu nicht Ersatzleistungen für jede beliebige Art von Schadensfolgen, sondern lediglich solche zur Abgeltung von erlittenen oder zu erwartenden Ausfällen an Einnahmen (vgl. BFH-Urteile vom 10. Juli 1991 X R 79/90, BFHE 165, 75; vom 27. November 1991 X R 10/91, BFH/NV 1992, 455; vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308, m.w.N.).
  • BFH, 24.10.2007 - XI R 33/06

    Abgrenzung Tantieme-Entschädigung

  • BFH, 10.07.1991 - X R 79/90

    Einkommensteuer; Ablösung einer betrieblichen Veräußerungsrente durch

  • BGH, 15.10.1992 - I ZR 173/91

    Bemessungsgrundlage und Begrenzung des Ausgleichsanspruchs

  • BGH, 23.05.1966 - VII ZR 268/64

    Altersversorgung und Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

  • BFH, 27.11.1991 - X R 10/91

    Konkretisierung des Begriffs Entschädigung im Sinne der Einkünfte aus

  • BGH, 04.11.1998 - VIII ZR 318/97

    Ausschluß des Ausgleichsanspruchs

  • FG Münster, 07.12.2000 - 14 K 3127/99

    Vertreterversorgungswerk; Berufsunfähigkeitsrente als Einkünfte;

  • BFH, 26.10.1972 - I R 229/70

    Gewinnfeststellungsbescheid - Gesamtgewinn - Außerordentliche Einkünfte -

  • BFH, 09.08.1974 - VI R 142/72

    AG - Vorstandsmitglied - Bestellungszeitraum - Ablauf des Bestellungszeitraums -

  • BFH, 27.07.1978 - IV R 153/77

    Abfindung an Bauunternehmer wegen Nichtdurchführung eines Bauvorhabens ist keine

  • BFH, 08.12.2016 - III R 41/14

    Leistungen aus einer Lebensversicherung an Stelle eines Ausgleichsanspruchs nach

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. April 2014 10 K 243/12 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1310 veröffentlichten Urteil weitgehend statt.

  • FG München, 19.04.2016 - 6 K 1471/14

    Einkommensteuerfreiheit laufend gezahlter Beiträge zur Kapitallebensversicherung

    Aufgrund des Verböserungsverbots im finanzgerichtlichen Verfahren braucht der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die versteuerten Versicherungszahlungen wegen der Verrechnung mit dem (höheren) steuerpflichtigen Ausgleichsanspruch des Klägers als Handelsvertreter als nachträgliche Einkünfte (§ 24 EStG ) zu den gewerblichen Einkünften gehören (vgl. hierzu Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. April 2014 10 K 243/12; BFH-Az. X R 33/14).
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