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   LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2009 - 10 O 9881/08   

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LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2009 - 10 O 9881/08 (https://dejure.org/2009,31394)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 31.03.2009 - 10 O 9881/08 (https://dejure.org/2009,31394)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 31. März 2009 - 10 O 9881/08 (https://dejure.org/2009,31394)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Unwirksamkeit der dem Treuhänder gegebenen Vollmacht: Verwirkung bereicherungsrechtlicher Ansprüche des Anlegers gegen die darlehensgebende Bank

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • WM 2009, 1369
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 06.11.2007 - XI ZR 322/03

    Aufklärungspflichtverletzung der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2009 - 10 O 9881/08
    Möglicherweise falsche Erklärungen zu den Mieteinnahmen und zur monatlichen Belastung der Kläger unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen und Steuervorteilen betreffen nicht den Darlehensvertrag, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts, liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank und sind ihr deshalb nicht nach § 278 BGB zuzurechnen (BGHZ 168, 1, 27 Tz. 63; BGH, Urteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 117 f. Tz. 28; vgl. auch BVerfG ZIP 2004, 62).

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie BGH, Urteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 118 Tz. 30 und vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, 972 Tz. 15, jeweils m.w.N.).

    (1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.; 169, 109, 115 Tz. 23; BGH, Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260 Tz. 39, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2007, 115, 120 Tz. 45 und vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, 976 Tz. 44; jeweils m.w.N.) können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.

    Darüber hinaus haben die Kläger eine - auch eine subjektive Komponente umfassende (BGH, Urteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 49) - arglistige Täuschung nicht substantiiert vorgetragen.

  • OLG München, 27.03.2006 - 19 U 5845/05

    Zur Verwirkung von Ansprüchen aus einer Bankverbindung

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2009 - 10 O 9881/08
    Aufbewahrungsfristen">257 HGB zu berücksichtigen, deren Ablauf eine erhebliche Schutzbedürftigkeit der Bank begründet (OLG München WM 2006, 1292).

    Es besteht daher ein nachvollziehbares und schutzwürdiges Interesse der Bank, nicht mehr mit Ansprüchen aus Zeiten jenseits der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist behelligt zu werden (OLG München WM 2006, 1292; OLG Nürnberg, Beschlüsse vom 13. Mai 2008 - 6 U 280/08, Umdruck S. 5 und vom 12. Februar 2007 - 6 U 2639/06, Umdruck S. 4).

    Dadurch sowie aufgrund der vorzeitigen und vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta, die einem Verzicht auf die nunmehr erhobenen Einwendungen zumindest sehr nahe kommt (OLG München WM 2006, 1292), haben die Kläger einen intensiven Vertrauenstatbestand geschaffen mit der Folge, dass die hier abgelaufene Zeitspanne im Einzelfall für die Annahme der Verwirkung ausreichend ist.

    Auf die Kenntnis der Kläger von den Ansprüchen selbst kommt es grundsätzlich nicht an (OLG München WM 2006, 1292).

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2009 - 10 O 9881/08
    (1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.; 169, 109, 115 Tz. 23; BGH, Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260 Tz. 39, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2007, 115, 120 Tz. 45 und vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, 976 Tz. 44; jeweils m.w.N.) können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.

    Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dem entsprechend konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt voraus (BGH, Urteile vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345 und vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440 ff.).

  • BGH, 18.03.2008 - XI ZR 246/06

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über Risiken des Beitritts zum

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2009 - 10 O 9881/08
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie BGH, Urteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 118 Tz. 30 und vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, 972 Tz. 15, jeweils m.w.N.).

    (1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.; 169, 109, 115 Tz. 23; BGH, Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260 Tz. 39, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2007, 115, 120 Tz. 45 und vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, 976 Tz. 44; jeweils m.w.N.) können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.

  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 205/05

    Beratungspflichten der Bank bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zum

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2009 - 10 O 9881/08
    28 a) Ein Recht ist nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt, wenn der Berechtigte es über längere Zeit nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und auch einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen wird (BGHZ 43, 289, 292; 84, 280, 281; 105, 290, 298; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114 Tz. 24).

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie BGH, Urteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 118 Tz. 30 und vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, 972 Tz. 15, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 341/05

    Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung beim

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2009 - 10 O 9881/08
    Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dem entsprechend konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt voraus (BGH, Urteile vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345 und vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440 ff.).
  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 340/05

    Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2009 - 10 O 9881/08
    (1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.; 169, 109, 115 Tz. 23; BGH, Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260 Tz. 39, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2007, 115, 120 Tz. 45 und vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, 976 Tz. 44; jeweils m.w.N.) können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.
  • BGH, 25.10.2004 - II ZR 373/01

    Einwendungsdurchgriff bei einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2009 - 10 O 9881/08
    Sie war auch nicht verpflichtet, über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des zu finanzierenden Geschäfts sowie über Gefahren und Risiken der Verwendung des Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH BKR 2005, 73).
  • BGH, 26.02.2008 - XI ZR 74/06

    Zum Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2009 - 10 O 9881/08
    Dies wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann der Fall, wenn die ihr erteilte Vollmacht im Hinblick auf ihre umfassenden Befugnisse wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686 Tz. 26).
  • BGH, 11.10.2001 - III ZR 182/00

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur Abwicklung

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2009 - 10 O 9881/08
    Dafür spricht vor allem, dass die Kläger seit Bekanntwerden der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265), vom 18. September 2001 (XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114) und vom 11. Oktober 2001 (III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261) zur Unwirksamkeit von Geschäftsbesorgungsverträgen und Treuhändervollmachten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz jahrelang keine Ansprüche geltend gemacht haben.
  • BGH, 11.11.2008 - XI ZR 468/07

    Zur Haftung eines Treugebers für Gesellschaftsschulden

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

  • BGH, 16.03.1979 - V ZR 38/75

    Überbau von Fundamenten, Mauer und Dach der Autohalle - Die widerspruchslose

  • BGH, 20.10.1988 - VII ZR 302/87

    Fälligkeit der Schlußzahlung bei einem Pauschalvertrag nach VOB/B

  • BGH, 18.09.2001 - XI ZR 321/00

    Treuhandvertrag im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds als unerlaubte

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 487/07

    Wirksamkeit der Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen

  • BGH, 16.06.1982 - IVb ZR 709/80

    Verwirkung im Unterhaltsrecht

  • BVerfG, 09.10.2003 - 1 BvR 693/02

    Willkürfreie Verneinung von Ansprüchen gegen eine Bank im Zusammenhang mit der

  • BGH, 25.03.1965 - V BLw 25/64

    Verwirkung des Beschwerderechts

  • BGH, 22.11.1979 - VII ZR 31/79

    Voraussetzungen der Verwirkung; Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen lange

  • OLG Frankfurt, 04.02.2000 - 24 U 51/98

    Bereicherungsansprüche des nicht termingeschäftsfähigen Kunden einer Bank

  • OLG Köln, 25.01.2012 - 13 U 30/11

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Begebung einer

    Zwar begründet der Ablauf dieser Fristen eine erhebliche Schutzbedürftigkeit der Bank und kann ein für die Verwirkung sprechender Umstand sein (so Palandt-Grüneberg, a.a.O., Rz. 95; OLG Stuttgart, Vorlagebeschluss v. 02.10.2006 - 6 U 8/06, Juris, Rz. 40; LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 31.03.2009 - 10 O 9881/08, Juris, Rz. 32 m. w. Nw.; ablehnend OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.02.2007 - 17 U 65/06, Juris, Rz. 46 m. w. Nw.).
  • OLG Frankfurt, 15.09.2010 - 17 U 216/09

    Rückabwicklung eines Darlehensvertrages wegen unwirksamer Vertretung

    Das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment kann darin zu sehen sein, dass die Bank nach der vollständigen Rückzahlung des Darlehens im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit dieser Rückzahlung die hierfür bestellten Sicherheiten freigegeben hat (vgl. OLG München, Urt. v. 10.07.2008, 19 U 5500/07, WM 2009, 217 ff., zit. nach juris, Rn. 62 m.w.Nw.; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 31.03.2009, 10 O 9881/08, WM 2009, 1369 ff., zit. nach juris, Rn. 34).
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