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   BSG, 08.03.1966 - 10 RV 438/65   

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https://dejure.org/1966,11083
BSG, 08.03.1966 - 10 RV 438/65 (https://dejure.org/1966,11083)
BSG, Entscheidung vom 08.03.1966 - 10 RV 438/65 (https://dejure.org/1966,11083)
BSG, Entscheidung vom 08. März 1966 - 10 RV 438/65 (https://dejure.org/1966,11083)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 13.10.1955 - 1 RA 65/55
    Auszug aus BSG, 08.03.1966 - 10 RV 438/65
    haus rufen lassen, die einige Tage später gekommen sei, die Berufungsschrift am 5, 0ktober geschrieben und auch unterschrieben habe, wie es mit ihr besprochen werden sei° Das LSG hat sodann mit Urteil vom 5° April 1965 die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, Es hat die Schriftform nicht als gewahrt angesehen, weil die Bevollmächtigte die Berufungsschrift nicht mit ihrem Namen, sondern mit dem Namen der Klägerin unterzeichnet habe° Die Wahrung der Schriftform erfordere die eigenhändige Unterschrift der Klägerin oder ihres Prozeßbevollmächtigten" Die Unterschrift könne nach Ablauf der Berufungsfrist nicht mehr nachgeholt werden" Formgerecht und zulässig sei aber nur die mit eigener Unterschrift Veingelegte Berufung (vgl° BSG 1, 243)° Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß 5 67 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) komme nicht in Betracht, da dies nur beim Versäumen einer gesetzlichen Verfahrensfrist, aber nicht bei einer Verletzung der für die Einlegung eines Rechtsmittels geltenden Formvorschriften möglich sei° Eine analoge Anwendung des © 67 SGGsei allenfalls denkbar, wenn die Klägerin wegen ihrer Krankheit die Berufungsschrift nicht selbst hätte unterzeichnen können° Dies sei aber nicht deerall, da sie nach ihren Angaben trotz ihrer Krankheit imstande war, die Sache mit ihrer Freundin zu besprechen, und offenbar nur in einem nicht geschützten Réchtsirrtum mit ihr Vereinbart habe, die Berufungsschrift mit dem Namen der Klägerin zu unterzeichnen° Die sonach nicht formgerecht eingelegte Berufung müsse daher "als unzulässig verworfen werden° Das LSG hat die Revision nicht zugelassen°.

    (durch Maschinenschrift oder Stempel) hergestellt sein darf° Nur diese Anforderung ist in den von dem Beklagten angezogenen Entscheidungen des BSG (BSG 1, 243; 5, 110; 6, 256; 8, 142) an den Begriff der "Schriftlichkeit" gestellt und erörtert worden° Im vorliegenden Fall aber ist, wie vom LSG ausdrücklich festgestellt und von den Beteiligten auch nicht bestritten werden ist, die UntersChrift nicht mechanisch, sondern handschriftlich vollzogen worden° Im Streit steht nur,.

  • BSG, 14.07.1955 - 8 RV 177/54

    Tatsächliches Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels -

    Auszug aus BSG, 08.03.1966 - 10 RV 438/65
    LSG aber nicht nach @ 162 Abs° 1 Nr, 1 SGG zugelassen werden "ist, und eine Gesetzesverletzung bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs im Sinne des 5 162 Abs° 1 Nr, 3 SGG hier nicht in Frage kommt, ist die Revision nur statthaft, wenn ein wesentlicher Mangel im Verfahren des LSG gerügt wird und vorliegt (5 162 Abs" 1 Nr, 2 SGG; BSG 1, 150)° Die Klägerin rügt, daß das LSG zu Unrecht ein Prozeßurteil statt eines Sachurteils erlassen habe, weil es die Erfordernisse der Schriftform verkannt und ".
  • BSG, 21.06.2001 - B 13 RJ 5/01 R

    Schriftlichkeit der Berufung - Unterschrift - fehlende Vollmacht - nachträgliche

    Diese Schriftform für die Einlegung der Berufung ist vom Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit vorgesehen worden (vgl bereits BSG vom 8. März 1966 - 10 RV 438/65 - BVBl 1967, 6) und soll gewährleisten, daß aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können.

    Daß die Unterschrift in der Berufungsschrift vom Kläger selbst oder einer von ihm bevollmächtigten Person stammen müßte, ist in den §§ 151, 158 SGG nicht vorgeschrieben (so bereits Bundessozialgericht vom 8. März 1966 - 10 RV 438/65 - BVBl 1967, 6).

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