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   LAG Köln, 21.05.1992 - 10 Sa 261/92   

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https://dejure.org/1992,8706
LAG Köln, 21.05.1992 - 10 Sa 261/92 (https://dejure.org/1992,8706)
LAG Köln, Entscheidung vom 21.05.1992 - 10 Sa 261/92 (https://dejure.org/1992,8706)
LAG Köln, Entscheidung vom 21. Mai 1992 - 10 Sa 261/92 (https://dejure.org/1992,8706)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berufung; Berufungsfrist; Zustellung; Urteil; Vorzeitig eingelegte Berufung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Köln, 21.06.2002 - 11 Sa 87/02

    Berufungsbegründung vor Urteilszustellung; verspätet abgesetztes Urteil; Urteil

    Die Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte hat zum Teil angenommen, eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils könne in der gesetzlich geforderten Weise grundsätzlich nicht erfolgen, wenn die Berufung vor Zustellung des Urteils begründet werde, da dies die Kenntnis der Gründe voraussetze (LAG Nürnberg, Urteil vom 30.12.1986 - 2 Sa 112/85 in LAGE § 519 ZPO Nr. 2; LAG Frankfurt, Urteil vom 21.01.1992 - 5 Sa 1605/90 in LAGE § 519 ZPO Nr. 7; LAG Köln, Urteil vom 21.05.1992 - 10 Sa 261/92 in LAGE § 519 ZPO Nr. 6; LAG Hamm, Urteil vom 01.06.1994 - 10 Sa 1154/93 in LAGE § 66 ArbGG Nr. 13).
  • LAG Hamm, 21.08.1998 - 10 Sa 119/98

    Streitigkeit über die Rückzahlung von Ausbildungskosten; Ausbildung für eine

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  • LAG Sachsen, 08.04.1997 - 9 Sa 202/97

    Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung als Formvorgabe

    Ohne Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils ist die Berufung grundsätzlich unzulässig, sofern die Berufungsbegründung nicht ausschließlich auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt wird (so zutreffend LAG Nürnberg, Urteil vom 30. Dezember 1986 - 2 Sa 112/85 -, LAG Köln, Urteil 21. Mai 1992 - 10 Sa 261/92 - und LAG Berlin, Urteil vom 07. Mai 1993 - 6 Sa 15 und 55/93 -, LAGE § 519 ZPO Nrn. 2, 6 und 9; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG 2. Auflage, § 64 Rz. 55) .
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