Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2005 - 10 Sa 313/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen der Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber wegen der Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit; Anforderungen an die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung
- Judicialis
ArbGG § 69 Abs. 2; ; BGB § 626 Abs. 1; ; BAT § 54 Abs. 1; ; KSchG § 1 Abs. 1; ; KSchG § 1 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unwirksame fristlose Kündigung bei Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit - zumutbare Weiterbeschäftigung bis Ablauf der Kündigungsfrist - ordentliche Kündigung ohne Abmahnung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 15.12.2004 - 4 Ca 4053/03
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2005 - 10 Sa 313/05
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 26.03.1957 - 3 AZR 608/54
Befristung von Arbeitsverträgen - Wirksamkeit - Kündigungsschutz - Arbeitsvertrag …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2005 - 10 Sa 313/05
Insofern genügt ein Grund, der einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung bestimmen kann (BAG, AP Nr. 29 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
- ArbG Paderborn, 21.07.2010 - 2 Ca 423/10
Verhaltensbedingte Kündigung; Arbeitsbummelei; private Tätigkeiten während der …
Insbesondere stellt die Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit nicht nur eine Verletzung der Arbeitspflicht dar, sondern ist auch geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ggf. auch das Ansehen der öffentlichen Verwaltung zu beschädigen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 19. Oktober 2005 - 10 Sa 313/05 - juris). - ArbG Paderborn, 29.09.2010 - 2 Ca 423/10
Fristlose Kündigung im Falle der mehrmaligen Erledigung privater Angelegenheiten …
Insbesondere stellt die Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit nicht nur eine Verletzung der Arbeitspflicht dar, sondern ist auch geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ggf. auch das Ansehen der öffentlichen Verwaltung zu beschädigen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 19. Oktober 2005 - 10 Sa 313/05 - [...] ).