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   LG Ulm, 24.02.2009 - 10 T 3/09 KfH   

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https://dejure.org/2009,29567
LG Ulm, 24.02.2009 - 10 T 3/09 KfH (https://dejure.org/2009,29567)
LG Ulm, Entscheidung vom 24.02.2009 - 10 T 3/09 KfH (https://dejure.org/2009,29567)
LG Ulm, Entscheidung vom 24. Februar 2009 - 10 T 3/09 KfH (https://dejure.org/2009,29567)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 12.11.1974 - 32/74

    Haaga GmbH

    Auszug aus LG Ulm, 24.02.2009 - 10 T 3/09
    Deshalb ist sowohl die abstrakte Vertretungsbefugnis für den Fall der Bestellung eines Alleingeschäftsführers oder der Bestellung von mehreren Geschäftsführern anzugeben (vgl. nur EuGH, BB 1974, 1500f).
  • OLG Frankfurt, 13.10.2011 - 20 W 95/11

    Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB

    22 Egal, ob es sich bei der dem ersten Geschäftsführer erteilten Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in Ziffer 4 Satz 2 des Musterprotokolls um eine nur diesem ersten Geschäftsführer erteilte konkrete Befreiung handelt (so bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 15.04.2010, Az. 20 W 66/10 mwN., bislang nicht veröffentlicht; Mayer in Münchner Kommentar zum GmbHG, 2010, § 2 Rn. 247 Jaeger, in Beck Online Kommentar GmbHG, Stand 01.05.2011, § 2, Rn. 76; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 15.09.2009, Az. 2 W 61/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.04.2009, Az. 8 W 116/09; OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2010, Az. 15 W 436/10, jeweils zitiert nach juris) oder man demgegenüber annimmt, das Musterprotokoll enthalte eine abstrakte Befreiung des jeweiligen Nachfolgegeschäftsführers einer derart gegründeten GmbH (LG Ulm, Beschluss vom 24.02.2009, Az. 10 T 3/09 KfH; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 2 Rn. 56) oder sogar für jeden weiteren zusätzlich bestellten Geschäftsführer (so Sandhaus im NJW-Spezial, 2009, 607f), kann nicht angenommen werden, dass diese ausdrücklich für den Zeitraum der werbenden Gesellschaft formulierte Befreiung des Geschäftsführers (bzw. der Geschäftsführer) auch im Stadium der Liquidation ohne weiteres fort gelten.
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