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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 29.11.1985 - 10 U 22/85   

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https://dejure.org/1985,4643
OLG Frankfurt, 29.11.1985 - 10 U 22/85 (https://dejure.org/1985,4643)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.11.1985 - 10 U 22/85 (https://dejure.org/1985,4643)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. November 1985 - 10 U 22/85 (https://dejure.org/1985,4643)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage eines Dienstbarkeitsberechtigten auf Vornahme von Schutzvorkehrungen; Verschließung eines Tores bei Nacht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 763
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 23.01.2015 - V ZR 184/14

    Ausübung eines Wegerechts: Pflicht des Eigentümers des herrschenden Grundstücks

    Deshalb überzeugt auch die in der älteren Rechtsprechung (vgl. RG Recht 1908, Nr. 2184; OLG Darmstadt, Seuffert´s Archiv Bd. 63, S. 110, 111; BayObLGZ 23, 115, 120; im Ausgangspunkt auch OLG Frankfurt, NJW-RR 1986, 763) vertretene Ansicht, wonach grundsätzlich - gerade umgekehrt - dem Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks an einem Abschließen des Tors zur Nachtzeit der Vorrang einzuräumen sei, nicht.
  • OLG Koblenz, 18.04.2019 - 1 U 207/18

    Umfang des aus einem als Grunddienstbarkeit eingetragenen Wegerecht berechtigten

    Eine solche Verpflichtung lässt sich nicht aus der Pflicht zur schonenden Ausübung des Dienstbarkeitsrecht nach § 1020 BGB entnehmen (in Anknüpfung an OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 22.11.2010 - 19 W 59/10 - zitiert nach juris Rn. 5 unter Bezugnahme u. a. auf OLG Koblenz, Urteil vom 03.03.1998 - 3 U 563/97 - NJW-RR 1999, 511 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.1990 - 6 U 178/89 - NJW-RR 1991, 785 ff., zitiert nach juris OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 1986, 763 , zitiert nach juris Rn. 26 ff. ) .

    Eine Absperrung eines Grundstücks durch Tore könne angemessen sein (OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 22.11.2010 - 19 W 59/10 - zitiert nach juris Rn. 5 unter Bezugnahme u. a. auf OLG Koblenz, Urteil vom 03.03.1998 - 3 U 563/97 - NJW-RR 1999, 511 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.1990 - 6 U 178/89 - NJW-RR 1991, 785 ff., zitiert nach juris OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 1986, 763 , zitiert nach juris Rn. 26 ff. ).

  • OLG Karlsruhe, 25.07.2014 - 12 U 155/13

    Ausübung eines Wegerechts: Pflicht des Eigentümers des herrschenden Grundstücks

    Die Eigentümer eines Grundstücks, dem zu Lasten eines Nachbargrundstücks ein Wegerecht eingeräumt ist, sind jedenfalls dann nicht zum nächtlichen Abschließen eines am Wegezugang eingerichteten Tors verpflichtet, wenn eine vom herrschenden Grundstück aus zu bedienende Toröffnungsanlage nicht vorhanden ist (Anschluss an OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.1990 - 6 U 178/89, Abweichung von OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 29.11.1985 - 10 U 22/85).

    Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt in der vom Kläger zitierten Entscheidung (Urteil v. 29.11.1985 - 10 U 22/85, juris, Tz. 26 ff.) eine Verpflichtung des Dienstbarkeitsberechtigten zum nächtlichen Abschließen eines zum Schutz des Eigentümers angebrachten Tores bejaht, teilt der Senat diese Einschätzung nicht.

    Der Senat weicht mit der vorliegenden Entscheidung vom Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 29.11.1985 - 10 U 22/85 (juris, Tz. 26 ff.) ab, in der das dortige Gericht von einer Verpflichtung des Wegeberechtigten zum nächtlichen Abschließen eines vom Eigentümer angebrachten Tores ausgeht, nachdem das Problem der eingeschränkten Erreichbarkeit stets auftauche, wenn ein Grundstück nur über ein fremdes Grundstück erreicht werden könne und der Berechtigte im Interesse ständiger Erreichbarkeit entweder vom Erwerb eines derartigen Grundstücks absehen oder aber entsprechende Vorkehrungen (Sprechanlage, Türöffner etc.) zur Gewährleistung der Erreichbarkeit treffen könne (OLG Frankfurt, a.a.O., juris, Tz. 29).

  • OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 9a U 8/14

    Beeinträchtigung eines Wegerechts durch Errichtung eines Tores: Geringfügigkeit

    (2) Das vordere Tor dagegen, das das Eindringen unbefugter Personen von der öffentlichen Straße auf das Grundstück der Beklagten gewährleisten soll, ist durch die legitimen Sicherheitsinteressen der Beklagten lediglich dann gerechtfertigt, wenn die Interessen der Kläger an einer freien Durchfahrt ebenfalls nur geringfügig beeinträchtigt werden (so für Tore zur öffentlichen Straße auch OLG Karlsruhe, a.a.O.; NJW-RR 2006, 1678; 1991, 785; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 763).
  • OLG Frankfurt, 22.11.2010 - 19 W 59/10

    Grunddienstbarkeit: Erschwernis bei der Ausübung eines Geh- und Fahrrechtes durch

    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass der Berechtigte wegen der Verpflichtung zur schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit (§ 1020 S. 1 BGB) gewissen Erschwernisse bei deren Ausübung hinnehmen muss, soweit berechtigte Interessen des Verpflichtenden dies als angemessen erscheinen lassen (BGH DNotZ 1959, 240, 241; OLG Koblenz, DNotZ 1999, 511, 512; OLG Frankfurt, NJW-RR 1986, 763; OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 785, 786, Erman/Grziwotz, 12. Aufl., BGB § 1020, Rn. 1; Staudinger/Mayer, BGB § 1020, Rn. 4, 5).
  • OLG München, 08.08.2012 - 20 U 4182/11

    Grunddienstbarkeit: Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrtrechtes durch die

    In der Rechtsprechung ist hierzu anerkannt, dass der Berechtigte wegen der Verpflichtung zur schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit (§ 1020 S. 1 BGB) gewisse Erschwernisse bei deren Ausübung hinnehmen muss, allerdings nur, soweit berechtigte Interessen des Verpflichteten dies als angemessen erscheinen lassen (BGH DNotZ 1959, 240, 241; BayObLGZ 23, 115, 120; OLG Frankfurt vom 22.11.2010 - 19 W 59/10; OLG Koblenz, DNotZ 1999, 511, 512; OLG Frankfurt, NJW-RR 1986, 763; OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 785, 786).
  • OLG Karlsruhe, 23.02.2006 - 9 U 132/05

    Wegerecht: Duldung einer Torschließanlage durch den Wegeberechtigten

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Wegeberechtigter verpflichtet ist, ein zum Schutz des Eigentümers angebrachtes Tor verschlossen zu halten und die damit verbundene als geringfügig anzusehende Erschwerung seiner Rechtsausübung hinzunehmen hat (OLG Frankfurt v. 29.11.1985 - 10 U 22/85, NJW-RR 1986, 763, m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2002 - 4 U 20/02

    Errichtung eines Zaunes mit abschliessbaren Toren ist mit Wegerecht vereinbar

    Nach dieser Vorschrift ist der Berechtigte verpflichtet, in Ausübung seines Rechts das "Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen (vgl. OLG Koblenz DNotZ 1999, 511, 512; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 763; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1991, 785, 787).
  • OLG Koblenz, 03.03.1998 - 3 U 563/97

    Anspruch auf Beseitigung einer im Bereich eines Grunddienstbarkeitsweges

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  • LG Duisburg, 24.04.2002 - 3 O 308/00
    Von den Beklagten als Zustandsstörer können die Kläger daher nach §§ 903, 1004, 1020 BGB die Ergreifung von Maßnahmen verlangen, die sicherstellen, dass das Grundstück (Anm. der Redaktion: ein hier einzufügendes "nicht" ist im Originaltext fälschlich nicht vorhanden) von nicht befugten Personen genutzt werden kann (vgl. auch OLG Frankfurt, NJW-RR 1986, 763 zu § 1020 BGB).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 27.11.1986 - 10 U 22/85   

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https://dejure.org/1986,11760
OLG Köln, 27.11.1986 - 10 U 22/85 (https://dejure.org/1986,11760)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.11.1986 - 10 U 22/85 (https://dejure.org/1986,11760)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. November 1986 - 10 U 22/85 (https://dejure.org/1986,11760)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Provisionszahlung für die Vermittlung eines Auftrags zur Lieferung einer Inneneinrichtung; Sittenwidrigkeit einer Schmiergeldvereinbarung; Ausnutzung der Vertrauensstellung eines zukünftigen Pächters gegenüber dem Bauherrn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 144
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.06.1986 - IVa ZR 234/84

    Sittenwidrigkeit eines Provisionsversprechens

    Auszug aus OLG Köln, 27.11.1986 - 10 U 22/85
    Desweiteren hat der Senat unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.06.1986 - IV a ZR 234/84 - Bedenken wegen der Wirksamkeit der Provisionsvereinbarung geäußert.

    Wie der Bundesgerichtshof nunmehr in seiner Entscheidung vom 25.06.1986 - IV a ZR 234/84 - (= WM 1986, 1389) zu Recht ausgeführt hat, ist der Kreis der Personen, denen die Annahme von Zuwendungen interessierter Dritter verwehrt ist, nicht auf den oben angeführten Personenkreis beschränkt; auch der, der das Vertrauen eines anderen besitze und aus diesem Grunde als Berater zugezogen werde, mißbrauche dieses Vertrauen, wenn er es dadurch zu Geld mache, daß er den Inhalt seiner Ratschläge von Zahlungen interessierter Dritter abhängig mache; es sei kein Grund vorhanden, zwischen den Personen einen Unterschied zu machen, die nach außen hin das Interesse des Geschäftsherrn zu wahren hätten und denen, die ihn nur intern berieten; die Sittenwidrigkeit eines Provisionsversprechens ergebe sich aus der Verquickung einer Vertrauensstellung mit der heimlichen Annahme von Vorteilen für die Ausnutzung dieser Stellung.

  • RG, 20.09.1939 - II 17/39

    Ist bei einem Vertrage, durch den sich ein Angestellter hinter dem Rücken seines

    Auszug aus OLG Köln, 27.11.1986 - 10 U 22/85
    Sowohl das Reichsgericht (vgl. RGZ 161, 229, 233) als auch der Bundesgerichtshof (MDR 1962, 980; MDR 1977, 209 m.w.N.) haben die Auffassung vertreten, daß Zuwendungen an Organe, sonstige gesetzliche Vertreter und Angestellte mit dem Ziel der Bevorzugung beim Abschluß von Verträgen, gegen die einfachsten und grundlegenden Gesetze des geschäftlichen Anstandes und guter Sitten verstoßen.

    Sie sind für unwirksam zu erachten unbeschadet der Frage, ob sie sich nachteilig für den Bauherrn oder andere Bewerber ausgewirkt haben (vgl. RGZ 161, 229, 233).

  • BGH, 11.07.1962 - VIII ZR 233/61
    Auszug aus OLG Köln, 27.11.1986 - 10 U 22/85
    Sowohl das Reichsgericht (vgl. RGZ 161, 229, 233) als auch der Bundesgerichtshof (MDR 1962, 980; MDR 1977, 209 m.w.N.) haben die Auffassung vertreten, daß Zuwendungen an Organe, sonstige gesetzliche Vertreter und Angestellte mit dem Ziel der Bevorzugung beim Abschluß von Verträgen, gegen die einfachsten und grundlegenden Gesetze des geschäftlichen Anstandes und guter Sitten verstoßen.
  • BGH, 22.03.1978 - IV ZR 175/76

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Maklerlohn - Rückzahlung der

    Auszug aus OLG Köln, 27.11.1986 - 10 U 22/85
    Wenn sie dem Kläger in Kenntnis dessen für den Erhalt des Auftrags gleichwohl Provision versprach, so liegt hierin jedenfalls ein von einer echten Maklerleistung unabhängiges Provisionsversprechen der Beklagten (BGH WM 1978, 711, 712; Palandt, 44. Aufl., Einf. vom § 652 Anm. 3 b).
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