Weitere Entscheidung unten: OLG Koblenz, 06.12.2013

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 03.08.2016 - 10 U 344/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,27458
OLG Koblenz, 03.08.2016 - 10 U 344/13 (https://dejure.org/2016,27458)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03.08.2016 - 10 U 344/13 (https://dejure.org/2016,27458)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03. August 2016 - 10 U 344/13 (https://dejure.org/2016,27458)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie ist die zweite Stufe bei stufenweiser Beauftragung abzurechnen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Wie sind Änderungen des Bauprogrammes in der Kostenberechnung zu berücksichtigen?

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    § 7 Abs. 5 HOAI 2009 / § 10 Abs. 1 und 2 HOAI 2013: Schriftliche Vereinbarung für Geltendmachung der Honorarforderung erforderlich?

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Kostenberechnung ≠ Kostenanschlag

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie ist die zweite Stufe bei stufenweiser Beauftragung abzurechnen? (IBR 2016, 586)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.11.2008 - VII ZR 211/07

    Wirksamkeit einer bei stufenweiser Beauftragung eines Architekten schriftlich

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.08.2016 - 10 U 344/13
    Diesem Ergebnis stehe auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2008 - VII ZR 211/07 = BauR 2009, 264 - 267 - entgegen.

    Auch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung habe am 21. August 2009 in seinem Erlass zur Anwendung der damaligen Neuregelung der HOAI (Anlage BB 3, Bl. 79 - 92 d. A.), unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2008 - VII ZR 211/07 - bei einer stufenweisen Beauftragung des Architekten unter der aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen späteren Auftragserteilung die Fortgeltung der HOAI a. F. angenommen.

  • BGH, 26.09.2018 - VII ZR 217/16

    Wie ist die zweite Stufe bei stufenweiser Beauftragung abzurechnen?

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.08.2016 - 10 U 344/13
    OLG Koblenz, Urteil vom 03.08.2016 - 10 U 344/13 (nicht rechtskräftig; Rev: VII ZR 217/16).
  • BayObLG, 06.12.2023 - Verg 7/23

    Lange Vertragsbindung und niedrige Maximalstundensätze als unzumutbare

    Eine Fortschreibung der anrechenbaren Kosten entsprechend der nachträglichen Preisentwicklung ist nach diesem Konzept nicht gewollt (noch zur HOAI 2009: BGH, Urt. v. 18. Dezember 2014, VII ZR 350/13, BGHZ 204, 19 Rn. 24; OLG Koblenz, Urt. v. 3. August 2016, 10 U 344/13, juris Rn. 53).

    Die im Vertrag enthaltene Regelung, dass der Auftragnehmer aus der stufenweisen Beauftragung keine Erhöhung seines Honorars ableiten könne, steht damit im Einklang und ist nicht unüblich (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 3. August 2016, 10 U 344/13, juris Rn. 11 f.).

  • OLG Frankfurt, 17.08.2018 - 21 U 78/17

    Umfang der Verpflichtung zur Rechnungsprüfung nach Leistungsphase 8 gem. § 3 Abs.

    Dabei ist das Honorar von den tatsächlichen Baukosten vollständig abgekoppelt (BR-Drucksache 395/09, S. 164; vgl. hierzu OLG Koblenz v. 03.08.2016, Az. 10 U 344/13, juris Rz. 53 ff., Werner/Pastohr, Der Bauprozess, 16. Auflage 2018, Rz. 974).

    Nach § 7 Abs. 5 HOAI 2009, der sowohl bei einer Honorarvereinbarung als auch bei einer Mindestsatzabrechnung ohne schriftliche Vereinbarung anzuwenden ist (OLG Koblenz v. 03.08.2016, Az. 10 U 344/13, juris Rz. 61), ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch eine schriftliche Vereinbarung anzupassen, wenn sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages ändert mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten.

  • VK Südbayern, 17.03.2023 - 3194.Z3-3_01-22-50

    Antragsgegner, Nachprüfungsverfahren, Entscheidungen der Vergabekammer, Verfahren

    Eine Fortschreibung der anrechenbaren Kosten ist von der HOAI bewusst nicht gewollt gewesen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 03.08.2016 - 10 U 344/13).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 06.12.2013 - 10 U 344/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,35167
OLG Koblenz, 06.12.2013 - 10 U 344/13 (https://dejure.org/2013,35167)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.12.2013 - 10 U 344/13 (https://dejure.org/2013,35167)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06. Dezember 2013 - 10 U 344/13 (https://dejure.org/2013,35167)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HOAI § 2009 § 55
    Maßgebliches Recht für die Abrechnung stufenweise in Auftrag gegebener Architektenleistungen

  • ibr-online

    Abrufzeitpunkt bestimmt anwendbare HOAI!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Maßgebliches Recht für die Abrechnung stufenweise in Auftrag gegebener Architektenleistungen

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Bei stufenweiser Beauftragung gilt für die Vergütung die zum Zeitpunkt des Abrufs geltende Fassung der HOAI

  • kanzlei-schenderlein.de (Kurzinformation)

    Welche Fassung der HOAI gilt bei stufenweiser Beauftragung?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Maßgebliches Recht für die Abrechnung stufenweise in Auftrag gegebener Architektenleistungen

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Stufenvertrag: Welche HOAI ist anwendbar?

Besprechungen u.ä. (2)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Bei stufenweiser Beauftragung gilt für die Vergütung die zum Zeitpunkt des Abrufs geltende Fassung der HOAI

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Stufenvertrag: Abrufzeitpunkt bestimmt anzuwendende Honorarordnung! (IBR 2014, 90)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2014, 1349
  • BauR 2014, 862
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.11.2008 - VII ZR 211/07

    Wirksamkeit einer bei stufenweiser Beauftragung eines Architekten schriftlich

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.12.2013 - 10 U 344/13
    Diesem Ergebnis stehe auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2008 - VII ZR 211/07 = BauR 2009, 264 - 267 - entgegen.

    Auch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung habe am 21. August 2009 in seinem Erlass zur Anwendung der damaligen Neuregelung der HOAI (Anlage BB 3, Bl. 79 - 92 d. A.), unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2008 - VII ZR 211/07 - bei einer stufenweisen Beauftragung des Architekten unter der aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen späteren Auftragserteilung die Fortgeltung der HOAI a. F. angenommen.

    Zu der Frage, wann bei einer stufenweisen Beauftragung eines Architekten der Vertrag über die weiteren Leistungen zustande kommt, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. November 2008 - VII ZR 211/07 - BauR 2009, 264 ff - inzidenter Stellung genommen und sich nicht nur mit dem Schriftformerfordernis einer Honorarvereinbarung nach § 4 der damals geltenden Fassung der HOAI befasst.

    In solchen Fällen hat sich das Honorar zwar nach der alten "Grundvereinbarung" zu richten (BGH, Urteil vom 27. November 2008, a. a. O.; Korbion/Mantscheff/ Vygen, a. a. O., § 55 HOAI ), jedoch ist ausschließlich die HOAI 2009 anzuwenden, wenn Leistungsänderungen oder -ergänzungen erfolgen (Korbion/Mantscheff/Vygen, a. a. O.).

  • BGH, 18.12.2008 - VII ZR 189/06

    Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen für ein Bauvorhaben; Wirksamkeit

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.12.2013 - 10 U 344/13
    Nur bei einer solchen Fallkonstellation mit einer Bindung des Auftraggebers an die Person des Auftragnehmers ist jedoch von einem Vertragsschluss auch für die späteren Architektenleistungen schon bei Abschluss der Ursprungsvereinbarung auszugehen, weil dann erkennbar eine frühzeitige Bindung beider Parteien gewollt ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - VII ZR 189/06 - BauR 2009, 523 - 526).

    Es handelt sich damit bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen Stufenvertrag (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI , 8. Aufl. 2013, Einführung Rdnr. 153; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl. 2011, Rdnr. 694, 802) oder um einen Rahmenvertrag, da die Beklagte dem Kläger seine Beauftragung mit den Leistungsphasen 5 - 8 lediglich in Aussicht gestellt hat, ohne sich dazu rechtlich zu verpflichten (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008, a. a. O.).

  • BGH, 30.04.1992 - VII ZR 159/91

    Schadensersatzpflicht aus Rahmenvertrag zwischen Architekten und

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.12.2013 - 10 U 344/13
    Der Stufen- oder Rahmenvertrag indes begründet selbst noch keine vertragliche Vereinbarung der später beauftragten Leistungen, sondern legt nur bestimmte Einzelheiten künftig abzuschließender Verträge fest (BGH BauR 1992, 531 ).
  • BGH, 18.12.2014 - VII ZR 350/13

    Generalplanervertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber: Anzuwendende

    Nach anderer Ansicht kommt es dagegen auf den Zeitpunkt der späteren Beauftragung der weiteren Leistungen an, da erst zu diesem Zeitpunkt die weiteren Leistungen vertraglich vereinbart seien (Koeble in Locher/Koeble/Frik, HOAI, 11. Aufl., § 55 Rn. 3; Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rn. 611, 694 zu § 57 HOAI (2013); Rohrmüller in Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 6. Aufl., Kapitel 36 Rn. 63; Voppel, BauR 2014, 1349; Eschenbruch/Legat, BauR 2014, 772, 773 f. zu § 57 HOAI (2013); Fuchs/Berger/Seifert, NZBau 2014, 9, 16 zu § 57 HOAI (2013); Motzke, NZBau 2013, 742, 743 zu § 57 HOAI (2013); Grams/Weber, NZBau 2010, 337, 340; Werner, BauR 1992, 695, 698 zur HOAI 1991).
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