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   OLG Koblenz, 23.07.2004 - 10 U 518/03   

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https://dejure.org/2004,11585
OLG Koblenz, 23.07.2004 - 10 U 518/03 (https://dejure.org/2004,11585)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.07.2004 - 10 U 518/03 (https://dejure.org/2004,11585)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23. Juli 2004 - 10 U 518/03 (https://dejure.org/2004,11585)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitpunkt des Fristbeginns des § 12 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung über den Ausschluss der Klagemöglichkeit; Kriterien für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit

  • Judicialis

    VVG § 12 Abs. 3; ; BB-BUZ 95 § 1 Nr. 1; ; BB-BUZ 95 § 2 Nr. 1; ; BB-BUZ 95 § 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Ausschlußfrist nach § 12 Abs. 3 VVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Maurer gesundheitlich angeschlagen - Für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit reichte es aber nicht

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.09.1993 - IV ZR 203/92

    Maßgebliche Berufsausübung zur Ermittlung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.07.2004 - 10 U 518/03
    Im Rahmen der Ermittlung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ist grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung des Versicherten maßgebend ist, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, d.h., solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war (BGH Urteil vom 22.9.1993 - IV ZR 203/92 - VersR 1993, 1470, 1471).
  • BGH, 27.01.1993 - IV ZR 309/91

    Berufsunfähigkeit vor Abschluß des Versicherungsvertrages

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.07.2004 - 10 U 518/03
    War der Versicherte bereits vor Vertragsabschluß nicht mehr fähig, in seinem konkret ausgeübten Beruf tätig zu sein, kann die Feststellung nicht getroffen werden, dass der Versicherte die Fähigkeit zur Berufsausübung erst während der Vertragsdauer verloren hat (BGH Urteil vom 27.1.1993 - IV ZR 309/91 - VersR 1993, 469, 470).
  • OLG Hamm, 28.03.1990 - 20 U 146/89

    Anspruch der Pächterin einer Pizzeria gegen eine Rechtsanwaltskanzlei auf

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.07.2004 - 10 U 518/03
    Vorliegend genügte der im Ablehnungsschreiben vom 12.12.2000 (GA 48) enthaltene Hinweis auf die Klagefrist von 6 Monaten nach Zugang des Schreibens nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung, da eine gerichtliche Geltendmachung auch durch Einleitung eines Mahnverfahrens erfolgen kann (Prölss/Martin, aaO, § 12 Rn. 36, 40; OLG Hamm VersR 1971, 458; 90, 1230).
  • OLG Hamm, 20.11.1970 - 20 U 73/70
    Auszug aus OLG Koblenz, 23.07.2004 - 10 U 518/03
    Vorliegend genügte der im Ablehnungsschreiben vom 12.12.2000 (GA 48) enthaltene Hinweis auf die Klagefrist von 6 Monaten nach Zugang des Schreibens nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung, da eine gerichtliche Geltendmachung auch durch Einleitung eines Mahnverfahrens erfolgen kann (Prölss/Martin, aaO, § 12 Rn. 36, 40; OLG Hamm VersR 1971, 458; 90, 1230).
  • LG Dortmund, 23.08.2006 - 22 O 125/06

    Leistungsfreiheit einer Haftpflichtversicherung bei Verzug des

    Die Belehrung gemäß § 12 Abs. 3 VVG muss drucktechnisch hervorgehoben sein (OLG Koblenz RuS 2004, 445).
  • LG Köln, 25.03.2009 - 20 O 178/06

    Bauleistungsversicherung: Unvorhersehbarkeit des Schadenseintritts

    Dahinstehen kann insoweit, ob die nicht drucktechnisch hervorgehobene Belehrung, die erstmals unter dem 18.08.2004 (Bl. 29 des Anlagenbandes) überhaupt ausgesprochen wurde, geeignet ist, die Folgen der vorgenannten Gesetzesbestimmung auszulösen (vgl. zum Streitstand OLG Oldenburg, VersR 2007, 233; OLG Köln, B. vom 26.02.2007, Az.: 5 U 212/06; OLG Koblenz, RuS 2005, 257; OLG Koblenz, NJW-RR 2007, 25), wobei das Gericht eher dazu neigt, wegen der schwerwiegenden Folgen einer Fristversäumnis zumindest dann eine drucktechnische Hervorhebung als erforderlich anzusehen, wenn - wie hier - die Belehrung im fortlaufenden Text enthalten ist und sich dahinter noch die Formel "Mit freundlichen Grüßen" befindet.
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