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   OLG Brandenburg, 20.12.2011 - 10 UF 217/10   

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https://dejure.org/2011,10877
OLG Brandenburg, 20.12.2011 - 10 UF 217/10 (https://dejure.org/2011,10877)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.12.2011 - 10 UF 217/10 (https://dejure.org/2011,10877)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2011 - 10 UF 217/10 (https://dejure.org/2011,10877)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ehescheidungsverfahren, Vetretung durch Betreuer, Aufgabenkreis, Vertretung vor Behörden und Gerichten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1902
    Umfang des Wirkungskreises eines Betreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Welcher Aufgabenkreis ist für eine Scheidung erforderlich?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1166
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • GemSOGB, 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83

    Fehlende schriftliche Prozeßvollmacht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.12.2011 - 10 UF 217/10
    Selbst wenn man jedoch zugunsten des Antragsgegners von einer Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers ausginge, lag jedenfalls im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung dessen erteilte Genehmigung der Verfahrenshandlungen von Rechtsanwalt K... nicht vor (vgl. GemS-OGB, NJW 1984, 2149; BGH, NJW 2006, 2260; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 89, Rz. 11).
  • BGH, 04.03.1993 - V ZB 5/93

    Kostenpflicht der prozeßunfähigen Partei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.12.2011 - 10 UF 217/10
    Allerdings ist unabhängig davon, dass der Antragsgegner eine wirksame Vollmacht nicht erteilen konnte, davon auszugehen, dass der Verfahrensbevollmächtigte auf Veranlassung des Antragsgegners die Beschwerde eingelegt hat, sodass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (vgl. BGH, NJW 1993, 1865).
  • KG, 27.11.2007 - 1 W 243/07

    Betreuerbestellung: Übertragung des Aufgabenkreises "Vertretung vor Behörden und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.12.2011 - 10 UF 217/10
    Die Bestimmung des Aufgabenkreises "Vertretung vor Behörden und Gerichten" dient lediglich der Klarstellung der Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines zugleich übertragenen Aufgabenkreises (KG, FamRZ 2008, 919).
  • BGH, 26.01.2006 - III ZB 63/05

    Wirksamkeit der Prozesshandlungen eines Rechtsanwalts nach Verlust der Zulassung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.12.2011 - 10 UF 217/10
    Selbst wenn man jedoch zugunsten des Antragsgegners von einer Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers ausginge, lag jedenfalls im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung dessen erteilte Genehmigung der Verfahrenshandlungen von Rechtsanwalt K... nicht vor (vgl. GemS-OGB, NJW 1984, 2149; BGH, NJW 2006, 2260; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 89, Rz. 11).
  • OLG Zweibrücken, 12.04.2011 - 2 WF 166/10
    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.12.2011 - 10 UF 217/10
    Ist nicht nur eine Klarstellung des übertragenen Aufgabenkreises beabsichtigt, muss das Betreuungsgericht regelmäßig einen Bezug zu dem konkret bezeichneten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren herstellen, für das die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Betreuer besteht (vgl. KG, a.a.O.; OLG Zweibrücken, FamFR 2011, 312; Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1896, Rz. 19).
  • BGH, 21.01.2015 - XII ZB 324/14

    Einrichtung einer rechtlichen Betreuung im Bereich der Vermögenssorge und zur

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betreute krankheitsbedingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen (KG FamRZ 2008, 919, 920; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1166, 1167; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 116; Jürgens Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1896 Rn. 26).
  • OLG Celle, 11.07.2013 - 6 W 106/13

    Berechtigung des Betreuers zur Vertretung des Betreuten im Ehescheidungsverfahren

    Der Aufgabenkreis "Rechtsangelegenheiten" berechtigt den Betreuer, den Betreuten im Ehescheidungsverfahren zu vertreten, jedenfalls dann, wenn der Betreute schon geschäftsunfähig war, als das Gericht den Betreuer bestellte (Abgrenzung zu OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1814 und OLG Braunschweig FamRZ 2012, 1166).

    Die Annahme des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Beschl. v. 20. Dez. 2011, 10 UF 217/10, zit. n. juris: Rn. 17), die Bestimmung "Vertretung im Ehescheidungsverfahren" als Aufgabenkreis sei erforderlich, steht dem nicht entgegen.

  • KG, 12.02.2014 - 25 WF 150/13

    Umfang der Bevollmächtigung im Scheidungsverfahrens; Umfang der durch den

    Erforderlich wäre aber die Bestellung zur Vertretung im Scheidungsverfahren gewesen (vgl. z.B. OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1166 ; OLG Zweibrücken FamFR 2011, 312 = FamRZ 2011, 1814 (Leitsatz), wenn denn insoweit ein Bedürfnis für eine Betreuung bestanden haben sollte.

    Die Bestimmung des Aufgabenkreises "Vertretung vor Behörden und Gerichten" dient lediglich der Klarstellung der Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines zugleich übertragenen Aufgabenkreises (vgl. KG FamRZ 2008, 919 ; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1166 ).

  • OLG Hamburg, 17.06.2013 - 2 Ws 23/13

    Widerruf der Strafaussetzung: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der

    Soll mit einer allgemein getroffenen Bestimmung des "Aufgabenkreises" nicht nur die Klarstellung der Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines zugleich übertragenen Aufgabenkreises verbunden sein (KG FamRZ 2008, 919), muss das Betreuungsgericht den Bezug zu dem konkret bezeichneten Verwaltung- oder Gerichtsverfahren herstellen, für das die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Betreuer besteht (OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 1166).
  • OLG Hamburg, 05.02.2021 - 2 Ws 4/21

    Beteiligung des Betreuers in einem gegen den Betreuten durchgeführten Straf- oder

    Anderenfalls muss in der Bestimmung des Aufgabenkreises ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren hergestellt werden, für den die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht (Senatsbeschluss vom 17. Juni 2013, a.a.O.; BGH a.a.O.; OLG Hamm NStZ 2008, 119; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1166).
  • OLG Brandenburg, 09.08.2022 - 3 W 17/22

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Einziehung eines Erbscheins

    Keiner dieser Aufgabenkreise hat auch nur ansatzweise Bezug zu der Vertretung in einem gerichtlichen Ehescheidungsverfahren, so dass die Vertretungsbefugnis der Betreuerin davon nicht umfasst war (vgl. zu den - engen - Voraussetzungen einer wirksamen Vertretung in Scheidungsangelegenheiten und zur notwendigen Konkretisierung des Aufgabenkreises insbesondere OLG Celle, Beschl. v. 11.07.2013 - 6 W 106/13, BeckRS 2013, 201343; OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.12.2011 - 10 UF 217/10, BeckRS 2012, 15562; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.04.2011 - 2 WF 166/10, BeckRS 20).
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