Rechtsprechung
OLG Nürnberg, 13.08.2007 - 10 UF 329/07 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,8219) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitskraft eines Unterhaltspflichtigen als Grenze einer erweiterten Unterhaltspflicht; Pflicht zur Einsetzung von Vermögen als Grund für die Entstehung einer erweiterten Unterhaltshaftung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1603; BGB § 1606 Abs. 3
Zur Barunterhaltspflicht des die Kinder betreuenden Ehegatten bei stark unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Eltern - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitskraft begrenzt Unterhaltspflicht
Verfahrensgang
- AG Regensburg, 01.03.2007 - 206 F 858/06
- OLG Nürnberg, 13.08.2007 - 10 UF 329/07
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 884
- FamRZ 2008, 436
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.11.1996 - XII ZR 70/95
Berücksichtigung fiktiver Einkünfte; Abänderung rechtskräftiger Urteile von …
Auszug aus OLG Nürnberg, 13.08.2007 - 10 UF 329/07
Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer Entscheidung, veröffentlicht in FamRZ 1997, Seite 281, 284 hervorgehoben, dass eine derartige Haftung nur dann eintritt, wenn dem Unterhaltspflichtigen angesonnen werden kann, den Stamm seines Vermögens zu verwerten. - BGH, 07.11.1990 - XII ZR 123/89
Heranziehung eines Elternteils zum Barunterhalt; Begriff des anderen …
Auszug aus OLG Nürnberg, 13.08.2007 - 10 UF 329/07
Im vorliegenden Fall ist jedoch der gesetzliche Vertreter der Kinder, der Kläger, als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB neben der Betreuung zum Barunterhalt der Kinder verpflichtet (vgl. BGH, FamRZ 1991, Seite 182 ff, Gerhardt in FA-FamR, 5. Aufl., 6. Kap., Rnr. 177 und 141). - BGH, 18.10.2000 - XII ZR 191/98
Unterhaltspflicht des wiederverheirateten, nicht berufstätigen Ehegatten
Auszug aus OLG Nürnberg, 13.08.2007 - 10 UF 329/07
Dieser Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stehen auch die vom Kläger hervorgehobenen weiteren Beschäftigungen der Beklagten (innerhalb der Kirche und eines Altenheims sowie zeitweise Mehrarbeit bei der Firma ... bei auch nur halbwegs sachlicher Würdigung dieser Tätigkeiten nicht entgegen. Damit kann grundsätzlich nur von dem erzielten Einkommen der Beklagten ausgegangen werden. Dieses beträgt 553, 00 EUR abzüglich 5 % pauschaler Erwerbsaufwand = 525, 00 EUR. Da der Beklagten nach dem Gutachten des Sachverständigen ca. fünf weitere Arbeitsstunden wöchentlich zumutbar sind und insoweit keine ausreichenden Nachweise über darauf gerichtete Bemühungen vorgelegt wurden, sind weitere 100, 00 EUR netto erzielbares Arbeitseinkommen hinzuzusetzen, ferner 200, 00 EUR für die Haushaltsführung aus dem Zusammenleben mit einem vollerwerbstätigen und zur Bezahlung eines angemessenen Haushaltsführungsentgelts auch leistungsfähigen Partners. Eine Übertragung der sogenannten Hausmannrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2001, 1065) auf das nichteheliche Zusammenleben kann nicht erfolgen, da die nichtehelich in Lebensgemeinschaft lebende Frau keinen Anspruch auf Familienunterhalt hat.