Rechtsprechung
OLG Rostock, 08.11.2006 - 10 UF 50/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Unterhaltspflichtigkeit des Vaters gegenüber der Mutter eines nichtehelichen Kindes; Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der groben Unbilligkeit bei nichtehelichen Kindern; Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Mutter bei Kleinkindern; Stellung ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 6 Abs. 5; BGB § 1615l Abs. 2 Satz 3
Auslegung des Begriffs der groben Unbilligkeit in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB (Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt) bei nichtehelichen Kindern unter Zugrundelegung des Gleichbehandlungsgebotes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Güstrow, 25.02.2006 - 75 F 159/99
- OLG Rostock, 08.11.2006 - 10 UF 50/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 05.07.2006 - XII ZR 11/04
Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen Pflege und Erziehung eines nichtehelich …
Auszug aus OLG Rostock, 08.11.2006 - 10 UF 50/05
Allerdings ist die Vorschrift verfassungskonform auszulegen, soweit es um Gründe geht, die in der Person des Kindes liegen (BGH, NJW 2006, 2687, 2690 am Ende).Der Unterhaltsanspruch aus § 1615 l Abs. 2 BGB dient nicht nur dem Schutz der Mutter, vielmehr will er dem Kind eine umfassende Betreuung und Erziehung durch die Kindesmutter ermöglichen (BGH, NJW 2006, 2687, 2691).
- OLG Celle, 21.11.2001 - 21 UF 96/01
Elementarunterhalt ; Krankenvorsorgeunterhalt ; Betreuungsbedarf ; Verlängerter …
Auszug aus OLG Rostock, 08.11.2006 - 10 UF 50/05
Eine Verlängerung kommt daher schon in Betracht, wenn der Aufschub einer Erwerbstätigkeit durch die Mutter aus objektiver Sicht wegen der besonderen Bedürfnisse des Kindes als vernünftig und dem Kindeswohl förderlich erscheint (…BGH, a.a.O., 2691; OLG Celle, FamRZ 2002, 636). - OLG Düsseldorf, 28.06.2002 - 3 UF 2/02
Unterhalt bei Betreuung eines erhöht betreuungsbedürftigen Kindes
Auszug aus OLG Rostock, 08.11.2006 - 10 UF 50/05
Eine erhöhte Betreuungsbedürftigkeit des Kindes ist etwa durch Atteste und Befundberichte nachzuweisen (OLG Düsseldorf, FamRZ 2003, 184, 185).