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   OLG Hamm, 09.07.2013 - I-10 W 77/12   

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https://dejure.org/2013,18546
OLG Hamm, 09.07.2013 - I-10 W 77/12 (https://dejure.org/2013,18546)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.07.2013 - I-10 W 77/12 (https://dejure.org/2013,18546)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Juli 2013 - I-10 W 77/12 (https://dejure.org/2013,18546)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Verkauf von Hofgrundstücken, Nachabfindungsansprüche, weichende Erben, Anrechnung von Schulden

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Verkauf von Hofgrundstücken, Nachabfindungsansprüche, weichende Erben, Anrechnung von Schulden

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    HöfeO § 13
    Nachabfindungsanspruch weichender Erben bei fehlender Existenzsicherung des Hofes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Bestehen von Nachabfindngsansprüchen der weichenden Erben bei Veräußerung von Hofgrundstücken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HöfeO § 13 Abs. 1
    Nachabfindngsansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Nachabfindungsanspruch in der Höfeordnung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Berechnung der Nachabfindungsansprüche präzisiert

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Höfeordnung: Oberlandesgericht Hamm präzisiert Berechnung der Nachabfindungsansprüche - Nachabfindungspflicht des Hoferben entfällt nur bei notwendigem Grundstücksverkauf als letztes Mittel zur Erhaltung des Hofes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1948
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 06.12.2005 - 10 W 21/05

    Nachabfindungsanspruch nach § 13 HöfeO

    Auszug aus OLG Hamm, 09.07.2013 - 10 W 77/12
    Hinsichtlich der Berücksichtigung der Schulden der Pächterin beruft sich die Antragstellerin auch auf die Entscheidung des Senats vom 06.12.2005, 10 W 21/05.

    Abzuwägen sind die Interessen des Hoferben einerseits an der Erhaltung des Hofes und andererseits die Schutzinteressen der weichenden Erben, denen mit der Veräußerung ein entschädigungsloser Substanzverlust zugemutet wird (s. dazu auch OLG Hamm Beschluss vom 6.12.2005, 10 W 21/05).

    Die von ihr zitierte Entscheidung des Senats vom 06.12.2005 - 10 W 21/05 - ist nicht vergleichbar.

  • BGH, 10.05.1984 - BLw 2/83

    Nachträgliche Erweiterung der sofortigen Beschwerde im

    Auszug aus OLG Hamm, 09.07.2013 - 10 W 77/12
    Dazu stellt § 13 Abs. 1 S. 2 2. Halbs. HöfeO wiederum eine Ausnahme dar, die eng auszulegen und nur dann gegeben ist, wenn wirklich die Existenz des Hofes auf dem Spiel steht und die Grundstücksveräußerung als das letzte Mittel zu seiner Erhaltung angesehen werden muss, denn den weichenden Erben wird unter diesen Umständen ein endgültiger Rechtsverlust zugemutet (s. dazu BGHZ 91 S. 154 ff = NJW 1984 S. 2831 = AgrarR 1984 S. 316 ff; OLG Oldenburg AgrarUR 2005 S. 53f).

    Der Hoferbe kann sich aber auf den Ausschluss von Nachabfindungsansprüchen selbst bei zwingend notwendigen Verkäufen zur Ablösung von Schulden nicht berufen, wenn die Grundstücksveräußerung und damit der eintretende Landverlust die wirtschaftliche Lebensfähigkeit in Frage stellt, wenn der Hof wegen der hohen Schuldenlast ohnehin nicht auf Dauer gehalten werden kann oder wenn schließlich die die Existenz des Hofes gefährdende Verschuldung durch schlechte Wirtschaftsführung des Hoferben bzw. Hofübernehmers herbeigeführt worden ist (s. dazu OLG Oldenburg AgrarUR 2005 S. 53; BGH RdL 1964 S. 19, 21 = BGHZ 40 S. 169 ff; BGH NJW 1984 S. 2831 = BGHZ 91, S. 154 - 172; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery a.a.O. § 13 Rdnr. 43, 44; Faßbender/Höltzel/Pikalo Höfeordnung 1978 § 13 Rdnr. 30, 31; Wörmann Das Landwirtschaftserbrecht 10. Auflage § 13 Rdnr. 47 ff).

  • OLG Hamburg, 30.11.2001 - 12 W 23/01

    Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen einen Aussetzungsbeschluss sind nach dem

    Auszug aus OLG Hamm, 09.07.2013 - 10 W 77/12
    Es gilt der Grundsatz der Kosteneinheit, d.h. es ist grundsätzlich einheitlich über alle Kosten des Verfahrens unabhängig von den einzelnen Prozesshandlungen und Prozessabschnitten zu entscheiden (vgl. OLG Hamburg v. 30.11.2001 - 12 W 23/01 -, juris Rn. 3; Lackmann, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 91 Rdnr. 1).
  • BGH, 15.10.1963 - V BLw 14/63

    Ausgleichsanspruch der weichenden Hoferben

    Auszug aus OLG Hamm, 09.07.2013 - 10 W 77/12
    Der Hoferbe kann sich aber auf den Ausschluss von Nachabfindungsansprüchen selbst bei zwingend notwendigen Verkäufen zur Ablösung von Schulden nicht berufen, wenn die Grundstücksveräußerung und damit der eintretende Landverlust die wirtschaftliche Lebensfähigkeit in Frage stellt, wenn der Hof wegen der hohen Schuldenlast ohnehin nicht auf Dauer gehalten werden kann oder wenn schließlich die die Existenz des Hofes gefährdende Verschuldung durch schlechte Wirtschaftsführung des Hoferben bzw. Hofübernehmers herbeigeführt worden ist (s. dazu OLG Oldenburg AgrarUR 2005 S. 53; BGH RdL 1964 S. 19, 21 = BGHZ 40 S. 169 ff; BGH NJW 1984 S. 2831 = BGHZ 91, S. 154 - 172; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery a.a.O. § 13 Rdnr. 43, 44; Faßbender/Höltzel/Pikalo Höfeordnung 1978 § 13 Rdnr. 30, 31; Wörmann Das Landwirtschaftserbrecht 10. Auflage § 13 Rdnr. 47 ff).
  • BGH, 22.11.2000 - BLw 11/00

    Abfindungsergänzung aufgrund der Belastung eines Hofes mit Grundpfandrechten

    Auszug aus OLG Hamm, 09.07.2013 - 10 W 77/12
    Nur dieser Überschuss ist nach den Regelungen des § 13 Abs. 1 und 4 HöfeO nachabfindungspflichtig (BGH Beschluss vom 22.11.2000 - BLw 11/00 = BGHZ 146 S. 94 - 98, juris Rn. 14).
  • BGH, 24.04.1986 - BLw 9/85

    Berechnung von Abfindungs- und Abfindungsergänzungsansprüchen

    Auszug aus OLG Hamm, 09.07.2013 - 10 W 77/12
    Grundsätzlich soll die Vorschrift des § 13 HöfeO - im Gegensatz zu § 12 HöfeO - den Bestand des Hofes nicht mehr schützen, sondern gerade umgekehrt wegen des Fortfalls des eine Privilegierung des Hoferben rechtfertigenden Grundes die Miterben an den vom Hof erzielten Gewinnen teilhaben lassen (s. dazu BGH AgrarR 1986 S. 319 ff).
  • OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 954/11

    Ansprüche gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines

    Die Entscheidung über die Kostentragungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Kosten der eingeholten Sachverständigengutachten und der Anhörung des Sachverständigen beruht auf dem Umstand, dass die Einholung dieses Beweismittels auf der (insoweit erfolglosen) Rechtsverteidigung der Beklagten beruhte; es kann dahinstehen, ob die Kostentragungspflicht auf § 96 ZPO (so Matthies, Zur Anwendung des § 96 ZPO bei Punktesachen, JR 1993, 181; OLG Brandenburg, Urt. v. 16.07.2013, 6 U 11/12; Urt. v. 28.08.2008, 12 U 62/07 und Urt. v. 15.05.2013, 4 U 5/11; OLG Celle, Urt. v. 22.12.2010, 7 U 49/09; OLG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2009, 10 U 239/07; LG Nürnberg-Fürth, ZMR 2011, 24; siehe auch OLG Hamm, 09.07.2013, 10 W 77/12 und Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Rn. 3f. zu § 92) oder § 92 Abs. 1 ZPO (so Herget in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rn. 5 zu § 92; OLG Brandenburg, Urt. v. 29.05.2012, 6 U 42/09; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.03.2013, 2 U 73/09 und Urt. v. 26.04.2012, 2 U 30/09; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.02.2011, 12 U 74/10; KG, 14.06.2010, 24 U 12/08; OLG Celle, Urt. v. 12.06.2008, 8 U 44/07) beruht.
  • OLG Hamm, 20.04.2023 - 10 U 78/22

    Zuständigkeit; Landwirtschaftsgericht

    Dabei wird der Jahrespreisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in langjähriger Übersicht für das frühere Bundesgebiet - Basisjahr 2005 - zugrunde gelegt (abrufbar unter www.destatis.de; vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2013 - I-10 W 77/12 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. Mai 2003 - 10 W 31/01 -, juris).
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