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   OLG Brandenburg, 26.07.2007 - 10 WF 163/07   

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https://dejure.org/2007,9380
OLG Brandenburg, 26.07.2007 - 10 WF 163/07 (https://dejure.org/2007,9380)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.07.2007 - 10 WF 163/07 (https://dejure.org/2007,9380)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. Juli 2007 - 10 WF 163/07 (https://dejure.org/2007,9380)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Elternunterhalt; Möglichkeit des Unterhaltspflichtigen zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen für eine zusätzliche Altersvorsorge; Pauschale und konrete Abzugsfähigkeit berufbedingter Aufwendungen

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterhaltsanspruch Volljähriger - Zusätzliche Altersversorgung des Unterhaltspflichtigen - Entscheidung im PKH-Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 434
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.11.2006 - XII ZR 24/04

    Anforderungen an die Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt für die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.07.2007 - 10 WF 163/07
    Im Rahmen des nachehelichen Unterhalts kann der Unterhaltspflichtige für eine zusätzliche Altersvorsorge 4 % des eigenen Bruttoeinkommens absetzen (BGH, FamRZ 2005, 1817, 1822; FamRZ 2007, 879, 881 f.), sofern derartige Aufwendungen tatsächlich geleistet werden (BGH, FamRZ 2007, 193 f.).

    Ein aus beruflichen Gründen entstehender Mehraufwand dieser Art lässt sich ohne konkrete Angaben hierzu grundsätzlich nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit schätzen (vgl. BGH, FamRZ 2007, 193).

  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 21/05

    Berücksichtigung des Wohnvorteils und von Zins und Tilgung für die Ehewohnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.07.2007 - 10 WF 163/07
    Im Rahmen des nachehelichen Unterhalts kann der Unterhaltspflichtige für eine zusätzliche Altersvorsorge 4 % des eigenen Bruttoeinkommens absetzen (BGH, FamRZ 2005, 1817, 1822; FamRZ 2007, 879, 881 f.), sofern derartige Aufwendungen tatsächlich geleistet werden (BGH, FamRZ 2007, 193 f.).
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 211/02

    Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts; Berechnung des unterhaltsrelevanten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.07.2007 - 10 WF 163/07
    Im Rahmen des nachehelichen Unterhalts kann der Unterhaltspflichtige für eine zusätzliche Altersvorsorge 4 % des eigenen Bruttoeinkommens absetzen (BGH, FamRZ 2005, 1817, 1822; FamRZ 2007, 879, 881 f.), sofern derartige Aufwendungen tatsächlich geleistet werden (BGH, FamRZ 2007, 193 f.).
  • BGH, 14.01.2004 - XII ZR 149/01

    Umfang des Anspruchs auf Elternunterhalt; Berücksichtigung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.07.2007 - 10 WF 163/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist einem Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen, etwa 5 % seines Bruttoeinkommens für eine - über die primäre Altersversorgung hinaus betriebene - zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen (BGH, FamRZ 2004, 792, 793).
  • BVerfG, 10.12.2001 - 1 BvR 1803/97

    Rechtsschutzgleichheit im PKH-Verfahren - Abhängigkeit der hinreichenden Aussicht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.07.2007 - 10 WF 163/07
    Da ungeklärte Rechtsfragen im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht zu Lasten der bedürftigen Partei beantwortet werden dürfen (vgl. BVerfG, FamRZ 2002, 665; BGH, FamRZ 2003, 671; Senat, FamRZ 2000, 1033, 1035; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114, Rz. 21; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz. 257), kann zu Gunsten des Klägers bei Inanspruchnahme des Beklagten auf Unterhalt angenommen werden, dass seine Mutter 5 % des Bruttoeinkommens für die zusätzliche Altersvorsorge aufwenden darf.
  • OLG Brandenburg, 17.02.2000 - 10 UF 45/99

    Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen - Antrag des sorgeberechtigten Elternteils -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.07.2007 - 10 WF 163/07
    Da ungeklärte Rechtsfragen im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht zu Lasten der bedürftigen Partei beantwortet werden dürfen (vgl. BVerfG, FamRZ 2002, 665; BGH, FamRZ 2003, 671; Senat, FamRZ 2000, 1033, 1035; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114, Rz. 21; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz. 257), kann zu Gunsten des Klägers bei Inanspruchnahme des Beklagten auf Unterhalt angenommen werden, dass seine Mutter 5 % des Bruttoeinkommens für die zusätzliche Altersvorsorge aufwenden darf.
  • BGH, 21.11.2002 - V ZB 40/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren; Erfolgsaussichten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.07.2007 - 10 WF 163/07
    Da ungeklärte Rechtsfragen im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht zu Lasten der bedürftigen Partei beantwortet werden dürfen (vgl. BVerfG, FamRZ 2002, 665; BGH, FamRZ 2003, 671; Senat, FamRZ 2000, 1033, 1035; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114, Rz. 21; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz. 257), kann zu Gunsten des Klägers bei Inanspruchnahme des Beklagten auf Unterhalt angenommen werden, dass seine Mutter 5 % des Bruttoeinkommens für die zusätzliche Altersvorsorge aufwenden darf.
  • OVG Saarland, 28.11.2012 - 3 A 368/11

    Unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung bei Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

    ergebe sich aus einer Entscheidung des OLG Brandenburg vom 26.7.2007 - 10 WF 163/07 -, dass insoweit 5% des Bruttolohns in Ansatz zu bringen sei.
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