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   AG Bonn, 16.12.2009 - 101 C 26/09   

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https://dejure.org/2009,39184
AG Bonn, 16.12.2009 - 101 C 26/09 (https://dejure.org/2009,39184)
AG Bonn, Entscheidung vom 16.12.2009 - 101 C 26/09 (https://dejure.org/2009,39184)
AG Bonn, Entscheidung vom 16. Dezember 2009 - 101 C 26/09 (https://dejure.org/2009,39184)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Fiktive Reparaturkosten, Stundenverrechnungssätze

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB § 249
    fiktive Reparaturkosten, Stundenverrechnungssätze

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung eines Schadens auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens unter dem Blickwinkel der Schadensminderungspflicht i.R.e. Schadensersatzes nach Verkehrsunfall

  • unfall.net PDF
  • captain-huk.de

    Zur fiktiven Schadensabrechnung - Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt , Ersatzteilzuschläge und Verbringungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Stundenverrechnungssätze, Verbringungskosten und UPE-Aufschläge - Kein Verweis auf Partnerwerkstatt der Schädigerversicherung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus AG Bonn, 16.12.2009 - 101 C 26/09
    Dabei hat der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. BGH NJW 2003, 2086).

    Denn bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. BGH NJW 2003, 2086, 2087).

    Laut dem Landgericht kann bei Konstellationen wie dieser von einer ohne weiteres zugänglichen, günstigeren und gleichwertigen Reparaturmöglichkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 2003, 2086, 2087) nicht ausgegangen werden.

    Dieses Anliegen dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht aus den Augen verloren werden (vgl. BGH, NJW 2003, 2086) und soll beeinträchtigt sein, wenn ein Geschädigter auf eine Partner-Werkstatt verwiesen wird, da er aufgrund der wirtschaftlichen Verbundenheit der Werkstatt mit dem beklagten Versicherer befürchten müsse - mag sich die Befürchtung in concreto auch nicht realisieren -, dass dieser bei der Reparatur auch (nachvollziehbare) Interessen des Schädigers wahrnimmt, den Schaden möglichst gering zu halten (i.E. ebenso: AG Nürtingen, NJW 2007, 1143 f.; LG Bochum, Urteil vom 19.10.2007, 5 S 168/07; LG Bonn, Urteil vom 20.08.2008, 5 S 96/08; a.A. LG Köln, Urteil vom 29.01.2008, 11 S 1/07).

  • LG Bonn, 20.08.2008 - 5 S 96/08

    Verweisung eines Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer

    Auszug aus AG Bonn, 16.12.2009 - 101 C 26/09
    Hierauf muss sich der Kläger aber nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht verweisen lassen (vgl. LG Bonn, DAR 2009, 272-273; LG Bonn, Urteil vom 20.08.2008, 5 S 96/08).

    Dieses Anliegen dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht aus den Augen verloren werden (vgl. BGH, NJW 2003, 2086) und soll beeinträchtigt sein, wenn ein Geschädigter auf eine Partner-Werkstatt verwiesen wird, da er aufgrund der wirtschaftlichen Verbundenheit der Werkstatt mit dem beklagten Versicherer befürchten müsse - mag sich die Befürchtung in concreto auch nicht realisieren -, dass dieser bei der Reparatur auch (nachvollziehbare) Interessen des Schädigers wahrnimmt, den Schaden möglichst gering zu halten (i.E. ebenso: AG Nürtingen, NJW 2007, 1143 f.; LG Bochum, Urteil vom 19.10.2007, 5 S 168/07; LG Bonn, Urteil vom 20.08.2008, 5 S 96/08; a.A. LG Köln, Urteil vom 29.01.2008, 11 S 1/07).

    Dass selbst der Verweis auf eine zugängliche markengebundene Fachwerkstatt dann nicht möglich sein soll, wenn diese mit der Versicherung des Schädigers durch einen Partnervertrag verbunden ist (LG Bonn, Urteil vom 20.08.2008, 5 S 96/08), führt nach Auffassung des Gerichts dazu, dass die Feststellung des Bundesgerichtshofs, der Geschädigte müsse sich auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen (BJW 2003, 2086), bei derart einschränkender Interpretation der "Gleichwertigkeit" wohl nur noch theoretischer Natur ist.

  • AG Nürtingen, 14.12.2006 - 12 C 1392/06

    Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten

    Auszug aus AG Bonn, 16.12.2009 - 101 C 26/09
    Dieses Anliegen dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht aus den Augen verloren werden (vgl. BGH, NJW 2003, 2086) und soll beeinträchtigt sein, wenn ein Geschädigter auf eine Partner-Werkstatt verwiesen wird, da er aufgrund der wirtschaftlichen Verbundenheit der Werkstatt mit dem beklagten Versicherer befürchten müsse - mag sich die Befürchtung in concreto auch nicht realisieren -, dass dieser bei der Reparatur auch (nachvollziehbare) Interessen des Schädigers wahrnimmt, den Schaden möglichst gering zu halten (i.E. ebenso: AG Nürtingen, NJW 2007, 1143 f.; LG Bochum, Urteil vom 19.10.2007, 5 S 168/07; LG Bonn, Urteil vom 20.08.2008, 5 S 96/08; a.A. LG Köln, Urteil vom 29.01.2008, 11 S 1/07).
  • BGH, 07.06.2005 - VI ZR 192/04

    Schadenshöhe bei Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten

    Auszug aus AG Bonn, 16.12.2009 - 101 C 26/09
    Dabei stehen dem Geschädigten bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution offen, nämlich einerseits die Reparatur des Unfallfahrzeugs, andererseits die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs (vgl. BGH, NJW 2005, 2541).
  • BGH, 17.10.2006 - VI ZR 249/05

    Übergang von der Schadensberechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand zum Ersatz

    Auszug aus AG Bonn, 16.12.2009 - 101 C 26/09
    Das schadensersatzrechtliche Ziel der Restitution beschränkt sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache; es besteht vielmehr in umfassender Weise darin, einen Zustand herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der ohne das Schadensereignis bestehenden hypothetischen Lage entspricht (vgl. BGH, NJW 2007, 67, 68).
  • LG Bochum, 19.10.2007 - 5 S 168/07

    Stundenverrechnungssatz - Werkstatt gleicher Marke, aber "Versicherungspreise"

    Auszug aus AG Bonn, 16.12.2009 - 101 C 26/09
    Dieses Anliegen dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht aus den Augen verloren werden (vgl. BGH, NJW 2003, 2086) und soll beeinträchtigt sein, wenn ein Geschädigter auf eine Partner-Werkstatt verwiesen wird, da er aufgrund der wirtschaftlichen Verbundenheit der Werkstatt mit dem beklagten Versicherer befürchten müsse - mag sich die Befürchtung in concreto auch nicht realisieren -, dass dieser bei der Reparatur auch (nachvollziehbare) Interessen des Schädigers wahrnimmt, den Schaden möglichst gering zu halten (i.E. ebenso: AG Nürtingen, NJW 2007, 1143 f.; LG Bochum, Urteil vom 19.10.2007, 5 S 168/07; LG Bonn, Urteil vom 20.08.2008, 5 S 96/08; a.A. LG Köln, Urteil vom 29.01.2008, 11 S 1/07).
  • LG Köln, 29.01.2008 - 11 S 1/07

    Streit über den Umfang der Erstattung fiktiver Reparaturkosten aus einem

    Auszug aus AG Bonn, 16.12.2009 - 101 C 26/09
    Dieses Anliegen dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht aus den Augen verloren werden (vgl. BGH, NJW 2003, 2086) und soll beeinträchtigt sein, wenn ein Geschädigter auf eine Partner-Werkstatt verwiesen wird, da er aufgrund der wirtschaftlichen Verbundenheit der Werkstatt mit dem beklagten Versicherer befürchten müsse - mag sich die Befürchtung in concreto auch nicht realisieren -, dass dieser bei der Reparatur auch (nachvollziehbare) Interessen des Schädigers wahrnimmt, den Schaden möglichst gering zu halten (i.E. ebenso: AG Nürtingen, NJW 2007, 1143 f.; LG Bochum, Urteil vom 19.10.2007, 5 S 168/07; LG Bonn, Urteil vom 20.08.2008, 5 S 96/08; a.A. LG Köln, Urteil vom 29.01.2008, 11 S 1/07).
  • LG Bonn, 02.10.2008 - 8 S 95/08

    Verweis auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit ( KFZ )

    Auszug aus AG Bonn, 16.12.2009 - 101 C 26/09
    Hierauf muss sich der Kläger aber nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht verweisen lassen (vgl. LG Bonn, DAR 2009, 272-273; LG Bonn, Urteil vom 20.08.2008, 5 S 96/08).
  • LG Berlin, 04.12.2014 - 43 S 82/14
    Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten insbesondere dann, wenn ein Geschädigter auf eine Partner-Werkstatt verwiesen wird, da er aufgrund der wirtschaftlichen Verbundenheit der Werkstatt mit dem beklagten Versicherer befürchten muss - mag sich die Befürchtung konkret auch nicht realisieren -, dass dieser bei der Reparatur auch (nachvollziehbare) Interessen des Schädigers wahrnimmt, den Schaden möglichst gering zu halten (vgl. AG Bonn, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 101 C 26/09 -  mwN; vgl. auch BGH, VersR 2010, 1097).
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