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   OVG Rheinland-Pfalz, 10.02.1999 - 11 B 10148/99   

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OVG Rheinland-Pfalz, 10.02.1999 - 11 B 10148/99 (https://dejure.org/1999,3285)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.02.1999 - 11 B 10148/99 (https://dejure.org/1999,3285)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. Februar 1999 - 11 B 10148/99 (https://dejure.org/1999,3285)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausländer; Spätaussiedlerbescheinigung; Ablehnungsbescheid; Aufnahmebescheid; Aufenthaltsgenehmigung; Ausreisepflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1999, 968
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Hessen, 22.05.1996 - 10 TG 4207/95

    Kein Eintritt der Fiktionswirkung des AuslG 1990 § 69 Abs 2 S 1 bei verspätet

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.02.1999 - 11 B 10148/99
    Der Eintritt dieser von der Antragstellung abhängigen Wirkung "nach Ablauf" der Befreiung vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung bzw. derGeltungsdauer des Visums ist allerdings nur möglich, wenn der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung noch "vor Ablauf" von der Befreiung vomErfordernis der Aufenthaltsgenehmigung bzw. der Antrag auf Verlängerung des Visums noch "vor Ablauf" von dessen Geltungsdauer gestellt wurde (so auch der 13. Senat des VGH BW, Beschluss vom 07. Februar 1995 - 13 S 2924/94 -EZAR 622 Nr. 23 S. 3 = InfAuslR 95, 231 sowie Kloesel/Christ/Häußer a.a.O. § 69 AuslG Rdnr. 9; vgl. ferner HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 10 TG 4207/95 - EZAR 622 Nr. 28 S. 2).

    Zudem setzt die "Verlängerung" eines Visums schon begrifflich voraus, dass dieses noch nicht abgelaufen ist, da es sich sonst nicht um eine Verlängerung, sondern um eine Neuerteilung handeln würde (so auch HessVGH, Beschlüsse vom 22. Mai 1996 a.a.O. und vom 29. Januar 1997 - 12 TG 996/96 - vgl. ferner VGH BW, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 13 S 990/93 -).

    Da dieselbe Rechtsfolge - fiktive Duldung - eintritt, wenn ein bei der Einreise vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung befreiter Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt, indessen kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG ersichtlich ist, darf mithin auch in diesem Fall der rechtmäßige Aufenthalt noch nicht beendet und muss der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung also auch deshalb vor Ablauf der Befreiung vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung gestellt sein, soll die Fiktionswirkung des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG eintreten (so auch HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 1996 a.a.O.).

    2 und vom 22. Mai 1996 a.a.O.; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländerrecht S. 22; Funke-Kaiser a.a.O. § 69 AuslG Rdnr. 40 und § 96 AuslG Rdnr. 5; Hailbronner a.a.O. § 42 AuslG Rdnrn. 15 ff.; Kanein/Renner a.a.O. § 69 AuslG Rdnrn. 6 und 10; v.d. Weiden a.a.O. Rdnr. 40).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.1992 - 13 S 1638/92

    Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht - Wirkung eines Antrages auf

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.02.1999 - 11 B 10148/99
    Insoweit widerspricht die Begründung zum Entwurf des § 69 Abs. 3 AuslG aber nicht nur sichselbst, da drei Sätze zuvor ausdrücklich vom Erhalt des Status eines Ausländers die Rede ist (siehe oben), sondern auch dem Gesetzeswortlaut in § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG (siehe oben) und bei der Verwendung des Wortes "Verlängerung" (siehe oben) sowie ferner der aufgezeigten Systematik und dem Sinnzusammenhang der Absätze 2 und 3 des § 69 AuslG (so auch der 13. Senat des VGH BW, Beschluss vom 31. August 1992 - 13 S 1638/92 - EZAR 040 Nr. 2 S. 5), sodass der Begründung des Gesetzentwurfes deshalb insoweit keine entscheidende Bedeutung bei der Auslegung von § 69 Abs. 3 AuslG beigemessenwerden kann.

    Da aber nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber ein solches Ergebnis beabsichtigt hat, ist auch deshalb davon auszugehen, dass ein verspäteter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung die bereits eingetretene Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht entfallen lässt (im Ergebnis ebenso VGH BW, Beschluss vom 31. August 1992 a.a.O.; wie dieser für einen Wegfall der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nur bei Eintritt der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG auch Kanein/Renner a.a.O. § 42 AuslG Rdnr. 6, v.d. Weiden a.a.O. Rdnr. 40 und wohl auch HambOVG, Beschluss vom 19. November 1993 a.a.O.; letztlich ohne Begründung anderer Ansicht HessVGH, Beschluss vom 27. Mai 1997 - 13 TZ 1261/97 - InfAuslR 1997, 367 und Fraenkel a.a.O. S. 217).

  • BVerwG, 11.07.1994 - 9 B 288.94

    Vertriebene - Härtefall - Aufnahmebescheid - Bleiberecht nach

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.02.1999 - 11 B 10148/99
    Ein solcher Ablehnungsbescheid ist ab seiner Bekanntgabe dem Betroffenen gegenüber wirksam, sodass seine Bestandskraft nicht Voraussetzung für die Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften ist (so auch Kloesel/Christ/Häußer a.a.O. Rdnr. 18; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1992 - 2 BvR 182/92 - InfAuslR 92, 131 und BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1994 - 9 B 288.94 - InfAuslR 94, 373 m.z.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie die weiteren Nachweise aus der obergerichtlichen Rechtsprechung bei Kloesel/Christ/Häußer a.a.O. Rdnr. 19).

    Da schließlich auch weder ein Antrag auf Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG noch ein Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung im Sinne von § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG 93 ein - vorläufiges - Aufenthalts- oder doch Bleiberecht begründet (vgl. nochmals BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1992 a.a.O., BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1994 a.a.O. m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; Funke- Kaiser a.a.O. § 1 AuslG Rdnr. 23; Kloesel/Christ/Häußer a.a.O. § 1 AuslG Rdnr. 19 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; vgl. auch Kanein/Renner a.a.O. § 1 AuslG Rdnrn. 9 f. m.w.N.), sind die Antragsteller gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig.

  • BVerfG, 25.02.1992 - 2 BvR 182/92

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung des Bleiberechts vor

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.02.1999 - 11 B 10148/99
    Ein solcher Ablehnungsbescheid ist ab seiner Bekanntgabe dem Betroffenen gegenüber wirksam, sodass seine Bestandskraft nicht Voraussetzung für die Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften ist (so auch Kloesel/Christ/Häußer a.a.O. Rdnr. 18; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1992 - 2 BvR 182/92 - InfAuslR 92, 131 und BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1994 - 9 B 288.94 - InfAuslR 94, 373 m.z.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie die weiteren Nachweise aus der obergerichtlichen Rechtsprechung bei Kloesel/Christ/Häußer a.a.O. Rdnr. 19).

    Da schließlich auch weder ein Antrag auf Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG noch ein Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung im Sinne von § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG 93 ein - vorläufiges - Aufenthalts- oder doch Bleiberecht begründet (vgl. nochmals BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1992 a.a.O., BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1994 a.a.O. m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; Funke- Kaiser a.a.O. § 1 AuslG Rdnr. 23; Kloesel/Christ/Häußer a.a.O. § 1 AuslG Rdnr. 19 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; vgl. auch Kanein/Renner a.a.O. § 1 AuslG Rdnrn. 9 f. m.w.N.), sind die Antragsteller gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig.

  • BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 54.89

    Deutscher; Statusdeutscher, Statusdeutscheneigenschaft; Vertriebener; Aufnahme;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.02.1999 - 11 B 10148/99
    Nach alledem fehlt damit der erforderliche kausale Zusammenhang zwischen der Eigenschaft der Antragsteller zu 1), 3) und 4), Abkömmlinge von vertriebenen Volksdeutschen zu sein, und ihrer Aufnahme (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 - E 90, 173 m.w.N.; Hailbronner/Renner, StAngR, 2. Auflage, Art. 116 GG Rdnr. 66; Makarov/v. Mangoldt, Dt. StAngR, 3. Auflage, Art. 116 GG Rdnr. 40).
  • BVerwG, 29.04.1997 - 9 C 4.96

    Staatsangehörigkeitsrecht - Begriff des "Deutschen" und der "Aufnahme" i.S. von

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.02.1999 - 11 B 10148/99
    Unabhängig davon war zwar Herr ... Vertriebener und ist zwar Frau ... ... Vertriebene im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in der Fassung des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 (BVFG 90), auch sind die Antragsteller zu 1), 3) und 4) deren Abkömmlinge sowie im Besitz eines Aufnahmebescheides im Sinne von § 26 BVFG in der Fassung des am 01. Januar 1993 in Kraft getretenen Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (BVFG 93) nach Deutschland gekommen und haben schon dadurch hier Aufnahme im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG gefunden (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. April 1997 - 9 C 4.96 - EZAR 72 Nr. 8).
  • VGH Hessen, 27.05.1997 - 13 TZ 1261/97

    Ausschluß der Fiktionswirkung des AuslG 1990 § 69 ohne Überprüfung der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.02.1999 - 11 B 10148/99
    Da aber nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber ein solches Ergebnis beabsichtigt hat, ist auch deshalb davon auszugehen, dass ein verspäteter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung die bereits eingetretene Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht entfallen lässt (im Ergebnis ebenso VGH BW, Beschluss vom 31. August 1992 a.a.O.; wie dieser für einen Wegfall der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nur bei Eintritt der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG auch Kanein/Renner a.a.O. § 42 AuslG Rdnr. 6, v.d. Weiden a.a.O. Rdnr. 40 und wohl auch HambOVG, Beschluss vom 19. November 1993 a.a.O.; letztlich ohne Begründung anderer Ansicht HessVGH, Beschluss vom 27. Mai 1997 - 13 TZ 1261/97 - InfAuslR 1997, 367 und Fraenkel a.a.O. S. 217).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.1994 - 1 S 818/94

    Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und gleichzeitige Androhung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.02.1999 - 11 B 10148/99
    Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, § 69 Abs. 2 Satz 2 AuslG, wonach in drei im Einzelnen geregelten Fallgruppen die fiktive Duldung im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht eintritt,sei eine abschließende Regelung, sodass deshalb eine verspätete Antragstellung nicht zum Ausschluss der fiktiven Duldung führe (so aber der 1. Senat des VGH BW, Beschlüsse vom 25. Juli 1994 - 1 S 627/94 - und vom 14. November 1994 - 1 S 818/94 - EZAR 622 Nr. 22 und 033 Nr. 5 sowie Funke-Kaiser a.a.O., § 69 AuslG Rdnr. 23).
  • VGH Hessen, 10.03.1993 - 12 TH 2740/92

    Beginn der Erlaubnisfiktion in den Fällen des AuslG 1990 § 69 Abs 3 S 2 iVm Abs 1

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.02.1999 - 11 B 10148/99
    Da auch sonst die Begründung des Gesetzentwurfs und der Wortlaut des Gesetzes selbst nicht zu einer gegenteiligen Annahme zwingen, ist aus den dargelegten Gründen mithin davon auszugehen, dass § 69 Abs. 3 AuslG den Eintritt der Fiktion eines erlaubten Aufenthaltes von einem bei Beantragung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung noch rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet abhängig macht (im Ergebnis ebenso: VGH BW, Beschluss vom 31. August 1992, Urteil vom 21. Oktober 1993 und Beschluss vom 07. Februar 1995, alle a.a.O., sowie Hailbronner, Ausländerrecht, § 69 AuslG Rdnr. 45 und wohl auch Kloesel/Christ/Häußer a.a.O. § 69 AuslG Rdnr. 17 b; unter Berufung auf den Wortlaut der Begründung des Gesetzentwurfes und/oder des § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG anderer Ansicht: HambOVG, Beschluss vom 19. November 1993 a.a.O., HessVGH, Beschlüsse vom 10. März 1993 - 12 TH 2740/92 -EZAR 622 Nr. 19 S. 2 f., vom 22. Mai 1995 - 9 TG 3313/94 - EZAR 460 Nr. 13S.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.1995 - 13 S 2924/94

    Wirkung eines verspätet gestellten Antrages auf Aufenthaltsgenehmigung - kein

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.02.1999 - 11 B 10148/99
    Der Eintritt dieser von der Antragstellung abhängigen Wirkung "nach Ablauf" der Befreiung vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung bzw. derGeltungsdauer des Visums ist allerdings nur möglich, wenn der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung noch "vor Ablauf" von der Befreiung vomErfordernis der Aufenthaltsgenehmigung bzw. der Antrag auf Verlängerung des Visums noch "vor Ablauf" von dessen Geltungsdauer gestellt wurde (so auch der 13. Senat des VGH BW, Beschluss vom 07. Februar 1995 - 13 S 2924/94 -EZAR 622 Nr. 23 S. 3 = InfAuslR 95, 231 sowie Kloesel/Christ/Häußer a.a.O. § 69 AuslG Rdnr. 9; vgl. ferner HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 10 TG 4207/95 - EZAR 622 Nr. 28 S. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.1994 - 1 S 627/94

    Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht - Wirkung eines Antrages auf

  • VGH Hessen, 29.01.1997 - 12 TG 996/96

    Duldungsfiktion nach AuslG 1990 § 69 Abs 2 S 1 - Entstehungstatbestände; kein

  • VGH Hessen, 22.02.1995 - 9 TG 3313/94

    Eintritt der Fiktionswirkung des erlaubten Aufenthaltes bei verspätetem Antrag;

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 13 S 990/93

    Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht - Wirkung eines Antrages auf

  • OVG Sachsen, 08.01.2004 - 3 BS 113/02

    Aufenthaltserlaubnis, Duldungsfiktion, Versagungsgrund

    Die Frage wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (bejahend: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.11.1994, aaO; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2000, aaO; Funke-Kaiser in: GK-AuslG, Stand: April 2001, § 69 RdNr. 23 f; verneinend: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7.2.1995, NVwZ-RR 1995, 294; HessVGH, Beschl. v. 22.5.1996, EzAR 622 Nr. 28; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 10.2.1999 - 11 B 10148/99 - zitiert nach JURIS; Kloesel/Christ/Häußer, Dt. AuslR, Stand: April 2002, § 69 RdNr. 9; Renner, AuslG, 7. Aufl. 1999, § 69 RdNr. 13; Hailbronner, AuslR, Stand: November 1997, § 69 RdNr. 18).

    Die zweite Tatbestandsalternative betreffend die Verlängerung eines Visums zwingt von der Normsystematik her zu keinem anderen Schluss (ebenso Funke-Kaiser in: GK-AuslG, aaO, § 69 RdNr. 24; a.A.: HessVGH, Beschl. v. 22.5.1996, aaO [3]; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 10.2.1999, aaO [2]).

    Zwar setzt ein Verlängerungsantrag rechtslogisch voraus, dass das zu verlängernde Visum noch nicht durch Ablauf der Geltungsdauer erloschen ist, so dass eine Verlängerung vor Ablauf beantragt werden muss (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24.3.1997, aaO [273]; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 10.2.1999, aaO [2, 5]).

    Während die Entstehungsgeschichte keinen zusätzlichen Aufschluss gibt (vgl. einerseits: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.11.1994, aaO; Funke-Kaiser in: GK-AuslG, aaO; andererseits: HessVGH, Beschl. v. 22.5.1996, aaO [4]; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 10.2.1999, aaO [4]), spricht die von § 69 Abs. 2 AuslG bezweckte Abgrenzung der Duldungs- von der dem Antragsteller günstigeren Erlaubnisfiktion nach Auffassung des Senats für die Auslegung, dass erstere im Gegensatz zu § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG auch verspäteten Anträgen zukommen kann.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2002 - 11 S 1018/01

    Abschiebung trotz Besitz eines Aufnahmebescheides

    Der Besitz eines Aufnahmebescheids steht in solchen Fällen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen (so zutreffend auch OVG Hamburg, Beschluss v. 05.05.2000 - 4 Bs 75/00 - = EZAR 280 Nr. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 10.02.1999 - 11 B 10148/99 - von diesem Verständnis ausgehend auch BVerfG, 2. Senat 3. Kammer, Beschluss v. 25.02.1992 - 2 BvR 182/92 - = InfAuslR 1992, 131-132).

    Damit fehlt der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Abkömmlingeigenschaft und der Aufnahme (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 10.02.1999 a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 12.05.1992 - 1 C 54.89 -, BVerwGE 90, 173 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2008 - 11 S 1136/07

    Vorläufiger Rechtsschutz - Einreise eines Ausländers aufgrund eines

    Es kann dahin gestellt bleiben, ob dieses verfahrensabhängige Aufenthaltsrecht der Antragsteller unmittelbar mit der Ablehnung ihrer Anträge auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung in den Bescheiden des Landratsamts Lörrach vom 13.05.2002 entfiel (so etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 10.02.1999 - 11 B 10148/99 -, ZAR 1999, 140 = DÖV 1999, 968) oder ob dies erst der Fall war, als das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.02.2005 - 2 K 1340/04 - nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen dieses durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.01.2006 - 6 S 809/05 - rechtskräftig wurde (so OVG Brandenburg, Beschl. v. 02.07.2004 - 4 B 66/04 -, EzAR 281 Nr. 4 = ZAR 2004, 328).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2005 - 13 S 3035/04

    Keine ausländerrechtlichen Rechtsansprüche aufgrund wahrheitswidriger

    Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht ist die ausländerrechtliche Abschiebungsandrohung nämlich kein "sonstiger Verwaltungsakt" im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG 1990; sie setzt bereits die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraus, stellt allenfalls das Bestehen der Ausreisepflicht und deren Vollziehbarkeit fest und kann damit kein "sonstiger Verwaltungsakt" im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG sein, "aufgrund" dessen ein Ausländer ausreisepflichtig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19.11.1993 - Bs VII 199/92 -, DÖV 1999, 968; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.2.1999 - 11 B 10148/99 -, DÖV 1999, 968; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht Bd. 1, § 69 AuslG 1990 RdNr. 14; GK-AuslR 1990, § 42 RdNr. 48).
  • OVG Brandenburg, 15.08.2003 - 4 B 225/03

    Konsequenz der Ablehnung eines Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung als

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  • OVG Hamburg, 05.05.2000 - 4 Bs 75/00

    Anwendbarkeit der Regelungen des Ausländergesetzes bei Einreise mit einem

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  • OVG Brandenburg, 02.07.2004 - 4 B 66/04

    Androhung der Abschiebung zur Durchsetzung einer kraft Gesetzes bestehenden

    Die vom Antragsgegner demgegenüber - unter Berufung auf eine Entscheidung des OVG Koblenz (Beschluss vom 10. Februar 1999 - 11 B 10148/99 -, zit. n. JURIS) - angeführte "Tatbestandswirkung" der Bescheide kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
  • OVG Hamburg, 09.07.2003 - 4 Bs 236/03

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Fiktionswirkung, Erlaubnisfiktion,

    Vielmehr bestimmt die gesetzliche Regelung lediglich, dass er bis zu einer vollziehbaren Versagung der beantragten Aufenthaltsgenehmigung (§ 42 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AuslG) nicht abgeschoben werden darf (so auch HessVGH, Beschluss vom 27.5.1997, InfAuslR 1997 S. 367, 368, Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 4.3.1999, 10 VG 5392/98; a.A. - jedoch ohne weitere Begründung - VGH Baden-Württemberg, z.B. Beschluss vom 31.8.1992, EZAR 040 Nr. 2 sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.2.1999, 11 B 10148/99, juris, DÖV 1999 S. 968 nur LS).
  • VGH Hessen, 20.02.2001 - 12 TG 1564/99

    Verhältnis zwischen Aufnahmebescheid und Spätaussiedlerbescheinigung

    EZAR 280 Nr. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.1995 - 2 A 4117/94 - OVG Rheinland-Pfalz, 10.02.1999 - 11 B 10148/99 -, EZAR 280 Nr. 2; VG Arnsberg, 21.06.2000 - 1 K 5698/98 - und - 1 K 5699/98 -.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2005 - 8 N 124.03

    Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung; Feststellung der deutschen

    Steht (noch) nicht fest, ob der Betroffene Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist, dann ist er Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 AuslG (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 4 Bs 75/00 - OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 10. Februar 1999 - 11 B 10148/99 - jeweils nachgewiesen in juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2005 - 13 S 2072/04

    Wahrung der Begründungsfrist nach gesetzlicher Neuregelung des

  • VG Darmstadt, 12.11.2003 - 5 G 497/03

    Einreise mit Schengen Visum C zu Daueraufenthalt; Wirkungen des Zusatzprotokolls

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2004 - 19 B 1827/03

    Abkömmling deutscher Volkszugehöriger ; Voraussetzungen für eine Erteilung einer

  • VG Sigmaringen, 17.04.2000 - 1 K 447/99

    Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung; Prüfung des Vorliegens einer

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