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   VGH Bayern, 10.03.2008 - 11 CS 07.3453   

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VGH Bayern, 10.03.2008 - 11 CS 07.3453 (https://dejure.org/2008,75961)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.03.2008 - 11 CS 07.3453 (https://dejure.org/2008,75961)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. März 2008 - 11 CS 07.3453 (https://dejure.org/2008,75961)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Standardisierte Begründung einer Sofortvollzugsanordnung; unzutreffende Angabe des angedrohten Zwangsmittels in einer solchen Begründung; Wiedererlangung der Fahreignung nach Cannabiskonsum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (300)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526

    behauptete Wiedererlangung der Fahreignung während des Entziehungsverfahrens;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2008 - 11 CS 07.3453
    Vorliegend steht auch keine Fallgestaltung inmitten, in der die Anforderungen, die an den Nachweis der Wiedererlangung einer wegen einer Betäubungsmittelproblematik verloren gegangenen Fahreignung zu stellen sind, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO deshalb maßvoll abgesenkt werden können, weil es die zuständige Behörde unter Verstoß gegen Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG versäumt hat, Ermittlungen mit Blickrichtung auf eine etwaige Wiedergewinnung der Fahreignung anzustellen (vgl. dazu BayVGH vom 9.5.2005 BayVBl 2006, 18/22).
  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94

    Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2008 - 11 CS 07.3453
    Auf diesen Zeitpunkt kommt es vorliegend deshalb an, weil sich die Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach der Sach- und Rechtslage beurteilt, die bei Erlass der letzten Behördenentscheidung besteht (BVerwG vom 27.9.1995 BVerwGE 99, 249/250).
  • VGH Bayern, 14.09.2006 - 11 CS 06.1475

    Entziehung der Fahrerlaubnis - "Gelegentlichkeit" des Cannabiskonsums - etwa

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2008 - 11 CS 07.3453
    Macht der Betroffene jedoch - wie hier der Fall - einen vollständigen Drogenverzicht geltend, darf er an dieser Einlassung festgehalten werden (vgl. z.B. BayVGH vom 14.9.2006 Az. 11 CS 06.1475/11 C 06.1476, Seite 17 des Beschlussumdrucks).
  • OVG Hamburg, 02.10.2002 - 4 Bs 257/02

    Akteneinsicht bei behördlichen Verfahrenshandlungen; Auslegung § 44a VwGO;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2008 - 11 CS 07.3453
    Das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierte Darlegungserfordernis dient dem Zweck, die Oberverwaltungsgerichte durch ein strukturiertes, auf den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts aufbauendes Beschwerdevorbringen zu entlasten und so eine beschleunigte Abwicklung einstweiliger Rechtsschutzverfahren zu ermöglichen (vgl. OVG Hamburg vom 2.10.2002 NVwZ 2003, 1529).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2002 - 1 S 705/02

    Auseinandersetzung mit erstinstanzlicher Entscheidung in der

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2008 - 11 CS 07.3453
    Auch von der Sache her kann die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte "Auseinandersetzung" mit der angefochtenen Entscheidung nicht in der Weise stattfinden, dass eine Argumentation unverändert übernommen wird, die noch vor dem Erlass des angegriffenen Beschlusses - und damit notwendig in Unkenntnis seiner Begründung - vorgetragen wurde (vgl. zur mangelnden Eignung einer bloßen Wiedergabe des Vorbringens aus der ersten Instanz, die formellen Erfordernisse des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu erfüllen, VGH BW vom 11.4.2002 NVwZ-RR 2002, 797; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 13 c zu § 146; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr. 41 zu § 146; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, RdNr. 21 zu § 146).
  • VGH Bayern, 13.01.2005 - 11 CS 04.2968
    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2008 - 11 CS 07.3453
    Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH vom 18.5.2004 Az. 11 CS 04.819; vom 4.1.2005 Az. 11 CS 04.2838; vom 13.1.2005 Az. 11 CS 04.2968; vom 17.8.2005 Az. 11 CS 05.662; vom 10.10.2005 Az. 11 CS 05.1648).
  • VGH Bayern, 04.02.2008 - 11 CS 07.2965

    Forderung nach einjähriger Betäubungsmittelabstinenz bei nicht drogenabhängigen

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2008 - 11 CS 07.3453
    Die Wiedergewinnung einer wegen Betäubungsmittelkonsums verlorenen Fahreignung setzt nach der gefestigten Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt eingehend BayVGH vom 4.2.2008 Az. 11 CS 07.2965) voraus, dass der Betroffene, sofern nicht ein "atypischer Fall" im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt, nachweislich ein Jahr seit der letzten Drogeneinnahme auf den Konsum von Betäubungsmitteln verzichtet hat und eine psychologische Begutachtung ergibt, dass dieser Verhaltenswandel voraussichtlich von Dauer sein wird, weil es beim Betroffenen zu einem nachhaltigen, tiefgreifenden Einstellungswandel in Bezug auf den Umgang mit Rauschgiften gekommen ist.
  • VGH Bayern, 04.01.2005 - 11 CS 04.2838
    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2008 - 11 CS 07.3453
    Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH vom 18.5.2004 Az. 11 CS 04.819; vom 4.1.2005 Az. 11 CS 04.2838; vom 13.1.2005 Az. 11 CS 04.2968; vom 17.8.2005 Az. 11 CS 05.662; vom 10.10.2005 Az. 11 CS 05.1648).
  • VGH Bayern, 18.05.2004 - 11 CS 04.819
    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2008 - 11 CS 07.3453
    Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH vom 18.5.2004 Az. 11 CS 04.819; vom 4.1.2005 Az. 11 CS 04.2838; vom 13.1.2005 Az. 11 CS 04.2968; vom 17.8.2005 Az. 11 CS 05.662; vom 10.10.2005 Az. 11 CS 05.1648).
  • VGH Bayern, 17.08.2005 - 11 CS 05.662
    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2008 - 11 CS 07.3453
    Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH vom 18.5.2004 Az. 11 CS 04.819; vom 4.1.2005 Az. 11 CS 04.2838; vom 13.1.2005 Az. 11 CS 04.2968; vom 17.8.2005 Az. 11 CS 05.662; vom 10.10.2005 Az. 11 CS 05.1648).
  • VGH Bayern, 10.10.2005 - 11 CS 05.1648
  • VG Regensburg, 18.03.2021 - RN 4 S 20.3099

    Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nach Beißattacken - Formelle Zuständigkeit

    Dies kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch der streitgegenständliche Bescheid gehört, in Betracht (BayVGH, B. v. 10.3.2008 - 11 CS 07.3453, juris Rn. 16).
  • VG Trier, 09.02.2021 - 1 L 31/21

    Im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnis

    Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung zudem nach der ständigen Rechtsprechung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen, um deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt; der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt (vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 10 B 10574/19.OVG - OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 4 MB 2/17 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18. November .2014 - 16 B 1282/14 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 10. März 2008 - 11 CS 07.3453 -, juris Rn. 16; VG Trier, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 - 1 L 8043/16.TR -, vom 26. April 2017 - 1 L 4996/17.TR -, vom 5. Februar 2018 - 1 L 14829/17.TR - und vom 20. Juni 2018 - 1 L 3254/18.TR - ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer; jeweils zur Entziehung der Fahrerlaubnis; vgl. auch VG Saarland, Beschluss vom 21.10.2016 - 5 L 1896/16 -, juris, zu § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).
  • VGH Bayern, 31.07.2019 - 11 CS 19.1101

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachten Gutachtens

    Abgesehen davon, dass es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung nicht ankommt, da es sich bei dem Begründungszwang des § 80 Abs. 3 VwGO um eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Vollzugsanordnung handelt (Hoppe, a.a.O. Rn. 54 f.; Bostedt in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 80 Rn. 81), begegnet die behördliche Annahme, dass einem nicht fahrgeeigneten Kraftfahrer im Hinblick auf die damit für die Allgemeinheit verbundenen erheblichen Gefahren die Fahrerlaubnis ungeachtet des Gewichts seines persönlichen Interesses an der Teilnahme am individuellen Straßenverkehr (vgl. OVG NW, B.v. 22.1.2001 - 19 B 1757/00 u.a. - juris Rn. 17) nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft des Entziehungsbescheids belassen werden kann, keinen Bedenken (stRspr des Senats, vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2017 - 11 CS 16.2605 - juris Rn. 20; B.v. 22.10.2015 - 11 CS 15.1963 - juris Rn. 14; B.v. 10.3.2008 - 11 CS 07.3453 - juris Rn. 16).

    Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, wenn in einem derartigen Fall, soweit er keine Besonderheiten aufweist, der ihn aus vielen gleich gelagerten Fällen heraushebt, Textbausteine oder Standardbegründungen verwendet werden (vgl. Bostedt, a.a.O. § 80 Rn. 80; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 39 Rn. 18; BayVGH, B.v. 10.3.2008 a.a.O. Rn. 16 f.).

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