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   VGH Bayern, 16.08.2017 - 11 CS 17.1150   

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https://dejure.org/2017,32205
VGH Bayern, 16.08.2017 - 11 CS 17.1150 (https://dejure.org/2017,32205)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.08.2017 - 11 CS 17.1150 (https://dejure.org/2017,32205)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. August 2017 - 11 CS 17.1150 (https://dejure.org/2017,32205)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 2 S. 1, Abs. 8, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
    Anordnung eines ärztlichen Gutachtens - Epileptische Anfälle

  • verkehrslexikon.de

    Fahrerlaubnisentziehung wegen Erkrankung an Epilepsie

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Anordnung eines ärztlichen Gutachtens - Epileptische Anfälle

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Anordnung eines ärztlichen Gutachtens; Hinreichende Anhaltspunkte für epileptische Anfälle; Fahrerlaubnisentziehung; Epilepsie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 03.05.2017 - 11 CS 17.312

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines angeordneten Gutachtens

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2017 - 11 CS 17.1150
    Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die Prüfung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit und eventueller Kompensationsmöglichkeiten grundsätzlich nicht von einem ärztlichen Gutachter durchgeführt werden kann, sondern regelmäßig von einem Psychologen im Rahmen einer ggf. zusätzlich anzuordnenden medizinisch-psychologischen Begutachtung aufgeklärt werden muss (vgl. Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien; BayVGH, B.v. 3.5.2017 - 11 CS 17.312 - juris Rn. 33; B.v. 4.1.2017 - 11 ZB 16.2285 - DAR 2017, 216 Rn. 14).
  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung,

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2017 - 11 CS 17.1150
    Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78).
  • VGH Bayern, 04.01.2017 - 11 ZB 16.2285

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag - Kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2017 - 11 CS 17.1150
    Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die Prüfung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit und eventueller Kompensationsmöglichkeiten grundsätzlich nicht von einem ärztlichen Gutachter durchgeführt werden kann, sondern regelmäßig von einem Psychologen im Rahmen einer ggf. zusätzlich anzuordnenden medizinisch-psychologischen Begutachtung aufgeklärt werden muss (vgl. Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien; BayVGH, B.v. 3.5.2017 - 11 CS 17.312 - juris Rn. 33; B.v. 4.1.2017 - 11 ZB 16.2285 - DAR 2017, 216 Rn. 14).
  • VG Würzburg, 22.01.2024 - W 6 S 24.21

    Sofortverfahren, Entziehung der Fahrerlaubnis, Medizinalcannabis, Anordnung einer

    Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Prüfung der psychophysischen Leistungsfähigkeit und eventueller Kompensationsmöglichkeiten grundsätzlich nicht von einem ärztlichen Gutachter durchgeführt werden kann, sondern regelmäßig von einem Psychologen im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung aufgeklärt werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2017 - 11 CS 17.1150 - juris Rn. 17 mit Verweis auf Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Fahreignung).
  • VG Augsburg, 20.12.2022 - Au 7 S 22.2189

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines Fahreignungsgutachtens

    Die Prüfung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit und eventueller Kompensationsmöglichkeiten kann grundsätzlich nicht von einem ärztlichen Gutachter durchgeführt werden, sondern muss regelmäßig von einem Psychologen im Rahmen einer ggf. zusätzlich anzuordnenden medizinisch-psychologischen Begutachtung aufgeklärt werden (vgl. Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien; vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2017 - 11 CS 17.1150 - juris Rn. 17; B.v. 11.3.2015 - 11 CS 15.82 - juris Rn. 17).
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