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   VGH Bayern, 30.11.2020 - 11 CS 20.1781   

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VGH Bayern, 30.11.2020 - 11 CS 20.1781 (https://dejure.org/2020,42455)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.11.2020 - 11 CS 20.1781 (https://dejure.org/2020,42455)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. November 2020 - 11 CS 20.1781 (https://dejure.org/2020,42455)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 7, Abs. 8, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3; StVG § 2 Abs. 4 S. 1
    Erfordernis einer MPU bei Begehung von Straftaten mit hohem Aggressionspotenzial

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßige sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 17.11.2016 - 3 C 20.15

    Anforderung eines Fahreignungsgutachtens; Anordnung der Beibringung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2020 - 11 CS 20.1781
    Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 19).

    Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 14; BayVGH, B.v. 11.2.2019 - 11 CS 18.1808 - juris Rn. 18) boten die dem Landratsamt vorliegenden Erkenntnisse hinreichend Anlass für die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV beizubringen.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.2016 - 10 S 77/15

    Begründungsmangel bei Gutachtensanordnung im Verfahren auf Neuerteilung der

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2020 - 11 CS 20.1781
    Denn wer aufgrund des rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen, aufgrund seines großen Aggressionspotenzials oder seiner nicht beherrschten Affekte und unkontrollierten Impulse in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt, lässt nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer - zumindest in den sehr häufigen Konfliktsituationen - respektieren wird (Nr. 3.16 der Begutachtungsrichtlinien; vgl. zu alldem auch VGH BW, U.v. 27.7.2016 - 10 S 77/15 - VRS 130, 256 = juris Rn. 30; HessVGH, B.v. 13.2.2013 - 2 B 189/13 - NJW 2013, 3192 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 5.7.2012 - 11 C 12.874 - juris Rn. 24; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 35; Koehl, SVR 2013, 8).
  • BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 1066/05

    Entscheidung über die Annahme einer Verfassungsbeschwerde; Auslegung des Begriffs

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2020 - 11 CS 20.1781
    Denn der Antragsteller hat nicht lediglich passiv Ungehorsam geleistet, sondern aktiv die handelnden Polizeibeamten am Kragen gepackt, in eine Rangelei verwickelt und geschlagen (Tat vom 22.5.2016) bzw. sich am Lenkrad seines Pkw festgehalten und dem Anlegen von Handfesseln widersetzt (Tat vom 9.5.2017), was ebenfalls durch nicht unerheblichen Einsatz von Körperkraft gekennzeichnet war (vgl. dazu BVerfG, B.v. 23.8.2005 - 2 BvR 1066/05 - NJW 2006, 136 = juris Rn.2; BGH, U.v. 9.3.1978 - 4 StR 64/78 - VRS 57, 277 = juris Rn. 15).
  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 87.84

    Eignung zur Führung eines Fahrzeugs - Trunkenheitsdelikte - Kraftfahrer -

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2020 - 11 CS 20.1781
    Demnach kam es nicht mehr darauf an, ob der Vorfall vom 9. Oktober 2018, der, soweit ersichtlich, keinen Straftatbestand erfüllt, gleichwohl im Rahmen der umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers (vgl. dazu Dauer, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Rn. 67; BVerwG, U.v. 20.2.1987 - 7 C 87/84 - BVerwGE 77, 40 = juris Rn. 12; Geiger, DAR 2013, 61/66) von Bedeutung sein kann.
  • VGH Hessen, 13.02.2013 - 2 B 189/13

    Überprüfung der Fahreignung wegen Anhaltspunkten für hohes Aggressionspotential

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2020 - 11 CS 20.1781
    Denn wer aufgrund des rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen, aufgrund seines großen Aggressionspotenzials oder seiner nicht beherrschten Affekte und unkontrollierten Impulse in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt, lässt nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer - zumindest in den sehr häufigen Konfliktsituationen - respektieren wird (Nr. 3.16 der Begutachtungsrichtlinien; vgl. zu alldem auch VGH BW, U.v. 27.7.2016 - 10 S 77/15 - VRS 130, 256 = juris Rn. 30; HessVGH, B.v. 13.2.2013 - 2 B 189/13 - NJW 2013, 3192 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 5.7.2012 - 11 C 12.874 - juris Rn. 24; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 35; Koehl, SVR 2013, 8).
  • OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 12 LC 224/13

    Beibringung eines medizinisch psychologischen Gutachtens zur Frage künftig

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2020 - 11 CS 20.1781
    In Betracht kommen insoweit typischerweise solche Straftaten, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken, wie etwa Körperverletzung, Raub, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung und Sachbeschädigung (vgl. HessVGH, a.a.O.; NdsOVG, U.v. 8.7.2014 - 12 LC 224/13 - NJW 2014, 3176 = juris Rn. 58; Tepe, NZV 2010, 64/66).
  • BGH, 09.03.1978 - 4 StR 64/78

    Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie des vorsätzlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2020 - 11 CS 20.1781
    Denn der Antragsteller hat nicht lediglich passiv Ungehorsam geleistet, sondern aktiv die handelnden Polizeibeamten am Kragen gepackt, in eine Rangelei verwickelt und geschlagen (Tat vom 22.5.2016) bzw. sich am Lenkrad seines Pkw festgehalten und dem Anlegen von Handfesseln widersetzt (Tat vom 9.5.2017), was ebenfalls durch nicht unerheblichen Einsatz von Körperkraft gekennzeichnet war (vgl. dazu BVerfG, B.v. 23.8.2005 - 2 BvR 1066/05 - NJW 2006, 136 = juris Rn.2; BGH, U.v. 9.3.1978 - 4 StR 64/78 - VRS 57, 277 = juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 11.02.2019 - 11 CS 18.1808

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2020 - 11 CS 20.1781
    Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 14; BayVGH, B.v. 11.2.2019 - 11 CS 18.1808 - juris Rn. 18) boten die dem Landratsamt vorliegenden Erkenntnisse hinreichend Anlass für die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV beizubringen.
  • VGH Bayern, 05.07.2012 - 11 C 12.874

    Erfolgreiche Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2020 - 11 CS 20.1781
    Denn wer aufgrund des rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen, aufgrund seines großen Aggressionspotenzials oder seiner nicht beherrschten Affekte und unkontrollierten Impulse in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt, lässt nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer - zumindest in den sehr häufigen Konfliktsituationen - respektieren wird (Nr. 3.16 der Begutachtungsrichtlinien; vgl. zu alldem auch VGH BW, U.v. 27.7.2016 - 10 S 77/15 - VRS 130, 256 = juris Rn. 30; HessVGH, B.v. 13.2.2013 - 2 B 189/13 - NJW 2013, 3192 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 5.7.2012 - 11 C 12.874 - juris Rn. 24; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 35; Koehl, SVR 2013, 8).
  • VGH Bayern, 09.03.2021 - 11 CS 20.2793

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines

    Allerdings sind das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Begriff "erheblich" auf die Kraftfahreignung bezieht und nicht ohne weiteres mit "schwerwiegend" gleichzusetzen ist (BT-Drs. 302/08, S. 61; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 30 m.w.N.); des Weiteren, dass Straftaten nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Vkbl S. 110) in der Fassung vom 28. Oktober 2019 (Vkbl S. 775) insbesondere dann auf ein hohes Aggressionspotenzial schließen lassen, wenn sie eine Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten erkennen lassen und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet ist (BayVGH, B.v. 30.11.2020 - 11 CS 20.1781 - juris Rn. 16).

    Denn wer aufgrund des rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen, aufgrund seines großen Aggressionspotenzials oder seiner nicht beherrschten Affekte und unkontrollierten Impulse in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt, lässt nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer - zumindest in den sehr häufigen Konfliktsituationen - respektieren wird (Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien; BayVGH, B.v. 30.11.2020 a.a.O.; vgl. auch VGH BW, U.v. 27.7.2016 - 10 S 77/15 - VRS 130, 256 = juris Rn. 30; HessVGH, B.v. 13.2.2013 - 2 B 189/13 - NJW 2013, 3192 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 5.7.2012 - 11 C 12.874 - juris Rn. 24; Dauer, a.a.O. § 11 FeV Rn. 35; Koehl, SVR 2013, 8).

    In Betracht kommen insoweit typischerweise solche Straftaten, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken, wie etwa Körperverletzung, Raub, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung und Sachbeschädigung (BayVGH, B.v. 30.11.2020 a.a.O.; HessVGH, a.a.O.; NdsOVG, U.v. 8.7.2014 - 12 LC 224/13 - NJW 2014, 3176 = juris Rn. 58; Tepe, NZV 2010, 64/66).

    Ob ein solcher Eignungsmangel vorliegt, soll vielmehr erst durch die medizinischpsychologische Begutachtung geklärt werden (BayVGH, B.v. 30.11.2020 a.a.O.; VGH BW, a.a.O; HessVGH, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 17.05.2021 - 11 ZB 20.2572

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines

    aa) Ein derartiger Zusammenhang liegt vor, wenn die Tat Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zulässt (BayVGH, B.v. 30.11.2020 - 11 CS 20.1781 - juris Rn. 16; B.v. 6.11.2017 - 11 CS 17.1726 - juris Rn. 27; VGH BW, U.v. 27.7.2016 - 10 S 77/15 - VRS 130, 256 = juris Rn. 30).

    In Betracht kommen insoweit typischerweise solche Straftaten, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken, wie etwa Körperverletzung, Raub, Vergewaltigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung und Sachbeschädigung (vgl. Begutachtungsleitlinien Nr. 3.16; BayVGH, B.v. 30.11.2020, a.a.O. Rn. 16; HessVGH, B.v. 13.2.2013 - 2 B 189/13 - NJW 2013, 3192 = juris.

  • VGH Bayern, 17.10.2022 - 11 B 20.2996

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    In Betracht kommen insoweit typischerweise solche Straftaten, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken, wie etwa Körperverletzung, Raub, Vergewaltigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung und Sachbeschädigung (vgl. Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien; BayVGH, B.v. 17.5.2021 a.a.O. Rn. 15; B.v. 30.11.2020 - 11 CS 20.1781 - juris Rn. 16; HessVGH, B.v. 13.2.2013 - 2 B 189/13 - NJW 2013, 3192 = juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 2.12.2016 - 12 ME 142/16 - DAR 2017, 159 = juris Rn. 32).
  • VG München, 24.01.2022 - M 19 S 21.5836

    Anordnung eines ärztlichen Gutachten zur Fahreignung bei einmaligem

    Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 30.11.2020 - 11 CS 20.1781 - juris Rn. 17).
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