Rechtsprechung
FG Köln, 15.03.2006 - 11 K 5680/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 8 Abs. 1 § 19 Abs. 1
Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer - rechtsportal.de
EStG § 8 Abs. 1 § 19 Abs. 1
Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Ermittlung der Einkünfte - Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Lohnsteuerliche Behandlung einer unentgeltlichen Überlassung von Tiefgaragenparkplätzen durch einen Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer; Umfang des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns; Betriebliche Veranlassung einer Parkplatzüberlassung laut Ausschlusstatbestand; ...
- BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)
Steuerpflichtiger Arbeitslohn: Überlassung von Tiefgaragenparkplätzen an Arbeitnehmer?
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Überlassung von angemieteten Tiefgaragenparkplätzen an Arbeitnehmer
Besprechungen u.ä. (2)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Arbeitslohn
- Aufmerksamkeiten
- Problematische Einnahmen von Arbeitnehmern (»Aufmerksamkeiten«)
- Sachbezüge
- Ertragsteuerrechtliche Behandlung
- ABC der Sachbezüge
Papierfundstellen
- NZA 2006, 1086
- EFG 2006, 1516
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- FG Köln, 13.11.2003 - 2 K 4176/02
Überlassung von Parkraum an Arbeitnehmer im überwiegend eigenbetrieblichen …
Auszug aus FG Köln, 15.03.2006 - 11 K 5680/04
Das Finanzgericht Köln habe in einem Urteil vom 13.11.2003 (2 K 4176/02, EFG 2004, 356) ausgeführt, dass die Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn auch nicht damit begründet werden könne, dass die jeweiligen Arbeitnehmer mit der Nutzung des Parkplatzes Aufwendungen ersparten.Dies sei auch in dem vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall in EFG 2004, 356 so gewesen.
- BFH, 07.06.2002 - VI R 145/99
Arbeitgeberzahlungen für Firmenwagengarage
Auszug aus FG Köln, 15.03.2006 - 11 K 5680/04
Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitnehmers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteile vom 25.05.2000 VI R 195/98, BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690; vom 19.10.2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300 und vom 07.06.2002 VI R 145/99, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829).Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen (BFH-Urteile vom 04.06.1993 VI R 95/92, BFHE 1971, 74, BStBl II 1993, 687; vom 25.05.2000 VI R 195/98, BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690 und vom 07.06.2002 VI R 145/99, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829).
- BFH, 25.05.2000 - VI R 195/98
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Auszug aus FG Köln, 15.03.2006 - 11 K 5680/04
Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitnehmers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteile vom 25.05.2000 VI R 195/98, BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690; vom 19.10.2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300 und vom 07.06.2002 VI R 145/99, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829).Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen (BFH-Urteile vom 04.06.1993 VI R 95/92, BFHE 1971, 74, BStBl II 1993, 687; vom 25.05.2000 VI R 195/98, BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690 und vom 07.06.2002 VI R 145/99, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829).
- BFH, 30.05.2001 - VI R 177/99
Aufwendungen des Arbeitgebers für die Massage von Arbeitnehmern, die an …
Auszug aus FG Köln, 15.03.2006 - 11 K 5680/04
Das Erfordernis des eindeutigen Vorrangs anderer als Entlohnungszwecke kommt bei der Verwendung des Begriffs "eigenbetriebliches Interesse" durch die hinzugefügten Worte "ganz überwiegend" zum Ausdruck (BFH-Urteile vom 30.05.2001 VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671 und vom 07.07.2004 VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367). - BFH, 07.07.2004 - VI R 29/00
Arbeitslohn: Übernahme von Verwarnungsgeldern
Auszug aus FG Köln, 15.03.2006 - 11 K 5680/04
Das Erfordernis des eindeutigen Vorrangs anderer als Entlohnungszwecke kommt bei der Verwendung des Begriffs "eigenbetriebliches Interesse" durch die hinzugefügten Worte "ganz überwiegend" zum Ausdruck (BFH-Urteile vom 30.05.2001 VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671 und vom 07.07.2004 VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367). - BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen
Auszug aus FG Köln, 15.03.2006 - 11 K 5680/04
Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen (BFH-Urteile vom 04.06.1993 VI R 95/92, BFHE 1971, 74, BStBl II 1993, 687; vom 25.05.2000 VI R 195/98, BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690 und vom 07.06.2002 VI R 145/99, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829). - BFH, 19.10.2001 - VI R 131/00
Büroanmietung vom Arbeitnehmer
Auszug aus FG Köln, 15.03.2006 - 11 K 5680/04
Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitnehmers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteile vom 25.05.2000 VI R 195/98, BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690; vom 19.10.2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300 und vom 07.06.2002 VI R 145/99, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829). - BFH, 25.11.1993 - VI R 45/93
Bei einer vom Arbeitgeber betriebsintern veranstalteten Verlosung ist nicht …
Auszug aus FG Köln, 15.03.2006 - 11 K 5680/04
Abgesehen davon, dass dieser Erlass als Verwaltungsvorschrift das Gericht nicht bindet (vgl. Kruse/Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Tz. 84 m.w.N.), wendet die Finanzverwaltung diesen ebenfalls nicht mehr an, sondern folgt der neueren Definition des Begriffs des Arbeitslohns in der Rechtsprechung des BFH, bei der der Begriff der Annehmlichkeit keine Rolle mehr spielt (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.1993 VI R 45/93, BFHE 173, 65, BStBl II 1994, 254).
- FG Niedersachsen, 27.10.2021 - 14 K 239/18
Haftung des Arbeitgebers für nicht abgeführte Lohnsteuer im Zusammenhang mit der …
Durch den Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1980 sowie die Mitteilung der OFD Münster vom 25. Juni 2007 zur Nichtanwendung des Urteils des Finanzgerichts Köln vom 15. März 2006 (11 K 5680/04, EFG 2006, 1516) sei geregelt gewesen, dass die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkraum/Stellplätzen an Arbeitnehmer nicht zu besteuern sei.Der Senat teilt die Auffassung des Beklagten, dass der Weg zum Arbeitsplatz alleinige Angelegenheit des Arbeitnehmers ist und es zu seinen Obliegenheiten gehört, bei Nutzung eines eigenen Pkw für die Fahrt zur Arbeitsstätte rechtzeitig einen geeigneten Parkplatz zu finden (so auch FG Köln Urteil vom 15. März 2006 11 K 5680/04, EFG 2006, 1516).