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   VGH Baden-Württemberg, 10.04.2002 - 11 S 331/02   

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VGH Baden-Württemberg, 10.04.2002 - 11 S 331/02 (https://dejure.org/2002,5400)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.04.2002 - 11 S 331/02 (https://dejure.org/2002,5400)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. April 2002 - 11 S 331/02 (https://dejure.org/2002,5400)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ladungsfähige Anschrift im Ausland; Aufenthaltsberechtigung - Ausweisungsgründe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bezeichnung der Parteien und ladungsfähige Anschrift im Ausland; Widerruf der asylabhängigen Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen von Ausweisungsgründen in Form von berücksichtigungsfähigen Straftaten; Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung; Unschädlichkeit ...

  • Judicialis

    VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1; ; AuslG § 27 Abs. 2 Nr. 4; ; AuslG § 27 Abs. 2 Nr. 5; ; AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 6; ; AuslG § 43 Abs. Abs. 1 Nr. 4; ; AuslG § 46 Nr. 2; ; AsylVfG § 68 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht - Bezeichnung des Klägers, Ladungsfähige Anschrift im Ausland, Widerruf der asylabhängigen Aufenthaltserlaubnis, Unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Anspruch auf Aufenthaltsberechtigung, Verurteilung wegen Straftaten, Berücksichtigung von Ausweisungsgründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2002 - 11 S 331/02
    Die Pflicht zur Angabe dieser Wohnungsanschrift entfällt nicht allein deswegen, weil ein Kläger anwaltlich vertreten ist, sondern - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebots, den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig zu erschweren - erst dann, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. zu all dem ausführlich BVerwG, Urteil vom 13.4.1999 - 1 C 24.97 -, DVBl 1999, 989 = VBlBW 1999, 420 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.2.1996 - 1 BvR 2211/94 -, NJW 1996, 1272).

    Die Zwecke des Wohnanschriftsgebots bestehen darin, den Kläger zu individualisieren, Zustellungen, Ladungen und den Zugang anderer gerichtlicher Mitteilungen zu erleichtern, dem Gericht darüber hinaus die sinnvolle Unterrichtung über die Erreichbarkeit des Klägers zu ermöglichen und die prozessualen Kostenforderungen des Gerichts und des Prozessgegners zu sichern (so im einzelnen BVerwG, Urteil vom 13.4.1999 a.a.O.).

    Einer "lückenlosen" Erreichbarkeit des Klägers, wie sie das Bundesverwaltungsgericht für inländische Kläger fordert (Kenntnis der räumlichen Distanz zum Gerichtsort als Voraussetzung für eine zeitangemessene Terminsladung und die Zumutbarkeit des persönlichen Erscheinens, vgl. Urteil vom 13.4.1999 a.a.O.) bedarf es angesichts des Auslandsaufenthalts grundsätzlich nicht.

  • BVerwG, 24.09.1996 - 1 C 9.94

    Ausländerrecht - Ausnahmen von der Ausweisung bei vorsätzlich begangener

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2002 - 11 S 331/02
    Denn § 46 Nr. 2 AuslG ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, also andererseits immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1996 - 1 C 9.94 - , NVwZ 1997, 1123 = InfAuslR 1997, 63; weitere Nachweise auch bei GK-AuslR § 46 Rdnr. 48).

    Zwar ist eine derartige vorsätzliche Straftat grundsätzlich auch bereits als Ausweisungsgrund in Form eines nicht nur geringfügigen Rechtsverstoßes nach § 46 Nr. 2 AuslG einzustufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1996 a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 16.7.1993 - Bf IV 18/92 -, EZAR 033 Nr. 3 S.6).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.1996 - 13 S 2408/95

    Widerruf einer Asylberechtigung und der darauf beruhenden Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2002 - 11 S 331/02
    Eine - grundsätzlich mögliche (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EZAR 214 Nr. 5 = VGHBW-Ls 1997, Beilage 1, B 4; Hailbronner, Ausländerrecht, § 43 Rdnr. 16 b; GK-AuslR § 43 Rdnr. 56) - förmliche Abspaltung der Entscheidung über einen - zudem damals noch nicht beantragten - befristeten Aufenthaltstitel des Klägers findet mithin nicht statt.

    Die Beklagte konnte davon ausgehen, dass bei Wegfall des für die Gewährung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis allein ausschlaggebenden Aufenthaltszwecks (Asylberechtigung) grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EZAR 214 Nr. 5).

  • BVerwG, 16.11.1999 - 1 C 11.99

    Ausweisung; Ermessensausweisung; Freiheitsstrafe; Ist-Ausweisung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2002 - 11 S 331/02
    (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 - 1 C 11.90 -, DVBl. 2000, 425; VGH Bad. - Württ., Beschlüsse vom 24.6.1997 - 13 S 2818/96 - , InfAuslR 1997, 450, und vom 25.2.2002 - 11 S 160/01 -).
  • BVerwG, 28.03.1990 - 1 C 11.90

    Unzulässigkeit der Revision wegen Überschreitung des Fristerfordernisses

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2002 - 11 S 331/02
    (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 - 1 C 11.90 -, DVBl. 2000, 425; VGH Bad. - Württ., Beschlüsse vom 24.6.1997 - 13 S 2818/96 - , InfAuslR 1997, 450, und vom 25.2.2002 - 11 S 160/01 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2002 - 11 S 160/01

    "Verbrauch" eines Ausweisungsgrundes; Widerruf einer Strafaussetzung zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2002 - 11 S 331/02
    (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 - 1 C 11.90 -, DVBl. 2000, 425; VGH Bad. - Württ., Beschlüsse vom 24.6.1997 - 13 S 2818/96 - , InfAuslR 1997, 450, und vom 25.2.2002 - 11 S 160/01 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.1997 - 13 S 2818/96

    Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung trotz Kenntnis eines Ausweisungsgrundes -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2002 - 11 S 331/02
    (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 - 1 C 11.90 -, DVBl. 2000, 425; VGH Bad. - Württ., Beschlüsse vom 24.6.1997 - 13 S 2818/96 - , InfAuslR 1997, 450, und vom 25.2.2002 - 11 S 160/01 -).
  • BVerwG, 22.01.2002 - 1 C 6.01

    Unbefristete Aufenthaltserlaubnis; entscheidungserheblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2002 - 11 S 331/02
    Das Bundesverwaltungsgericht spricht insofern zutreffend von einem "Regelungssystem der abgestuften Verfestigung des Aufenthalts", innerhalb dessen die unbefristete Aufenthaltserlaubnis die "letzte Vorstufe zur Erlangung der Aufenthaltsberechtigung" darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.2002 - 1 C 6.01 -).
  • OVG Hamburg, 16.07.1993 - Bf IV 18/92

    Straftat; Ausweisungstatbestand; Gefahrenprognose; Ausländisches Gerichtsurteil;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2002 - 11 S 331/02
    Zwar ist eine derartige vorsätzliche Straftat grundsätzlich auch bereits als Ausweisungsgrund in Form eines nicht nur geringfügigen Rechtsverstoßes nach § 46 Nr. 2 AuslG einzustufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1996 a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 16.7.1993 - Bf IV 18/92 -, EZAR 033 Nr. 3 S.6).
  • BVerfG, 02.02.1996 - 1 BvR 2211/94

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2002 - 11 S 331/02
    Die Pflicht zur Angabe dieser Wohnungsanschrift entfällt nicht allein deswegen, weil ein Kläger anwaltlich vertreten ist, sondern - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebots, den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig zu erschweren - erst dann, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. zu all dem ausführlich BVerwG, Urteil vom 13.4.1999 - 1 C 24.97 -, DVBl 1999, 989 = VBlBW 1999, 420 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.2.1996 - 1 BvR 2211/94 -, NJW 1996, 1272).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2001 - 11 S 1700/01

    Aufenthaltserlaubnis für sorgeberechtigten ausländischen Elternteil

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • FG Thüringen, 15.11.1995 - I 93/95
  • FG Hamburg, 10.08.1993 - V 50/93
  • VG Karlsruhe, 19.10.2005 - 10 K 883/04

    Befristete Verlängerung eines Aufenthaltstitels führt nicht zum Verbrauch des

    Da sie im Bundeszentralregister noch nicht getilgt und auch nicht tilgungsreif sind, können sie im Rechtsverkehr auch noch verwertet werden (vgl. §§ 51 Abs. 1, 45 ff. BZRG; vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002 - 11 S 331/02 - juris).

    Diese hatte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 10.04.2004 - 11 S 331/02 -, juris) einerseits eine qualifizierende, andererseits aber auch eine begünstigende Wirkung: Die Vorschrift legte einerseits fest, dass auch eine einmalige Verurteilung immer anspruchshindernd ist, wenn sie in den letzten drei Jahren erfolgt ist und das dort genannte Strafmaß erreicht.

    Hingegen war der Rückgriff auf Ausweisungsgründe nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 AuslG nicht gesperrt, sofern der Aufenthaltsberechtigungsbewerber außerhalb der Drei-Jahres-Frist zu weiteren Straftaten, unabhängig von der Höhe des Strafmaßes, verurteilt worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2004 a.a.O., m.w.N.).

    Denn ihr verbleibt - wie dargelegt - ein eigenständiger Regelungsbereich als lex specialis zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in den Fällen, in den sich für den Bewertungszeitraum der letzten drei Jahre beide Vorschriften überschneiden (so zur früheren Rechtslage: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2004 a.a.O.) Auch die im Schrifttum vertretene Auffassung überzeugt nicht, dass ein Rückgriff auf die Begehung einer Straftat als Ausweisungsgrund auch außerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums dann ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine abgeschlossene gerichtliche Verurteilung wegen einer Straftat handelt, die eine bestimmte Höhe nicht überschreitet, etwas anderes aber dann gilt, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Niederlassungserlaubnis ein aktueller Ausweisungsgrund besteht, weil eine Straftat gerichtlich noch nicht abgeurteilt worden ist oder weil sich aus mehreren vorangegangenen Straftaten, von denen jede einzelne die Höhe des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG nicht überschreitet, ein aktueller Ausweisungsgrund der künftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ableiten lässt (Hailbronner, AuslR, Stand: August 2005, § 9 AufenthG Rdnr. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2006 - 11 S 951/06

    Widerruf eines unbefristeten asylbezogenen Aufenthaltstitels nach Widerruf der

    Die Kläger erfüllten - wenn teilweise auch knapp - schon die zeitlichen Anforderungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach §§ 24 - 26 AuslG nicht, ganz abgesehen davon, dass die bisherigen Aufenthaltszeiten, da funktional asylabhängig, gar nicht als Anwartschaft hätten angerechnet werden dürfen (so BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O unter Verwerfung der abweichenden Auffassung des Senats im zugrunde liegenden Urteil vom 10.04.2002 - 11 S 331/02 -, InfAuslR 2002, 289 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2004 - 11 S 1992/04

    Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

    An diesen Zwecken haben sich die Anforderungen im Einzelfall auszurichten, wobei auch von Bedeutung ist, ob es sich um eine Wohnanschrift im Inland oder im Ausland handelt (vgl. zu all dem ausführlich BVerwG, Urteil vom 13.4.1999 - 1 C 24.97 -, DVBl 1999, 989 = VBlBW 1999, 420 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.2.1996 - 1 BvR 2211/94 -, NJW 1996, 1272; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.3.1998 - 18 A 4002/96 -, InfAuslR 1998, 446; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.4.2002 - 11 S 331/02 -, EZAR 013 Nr. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 11 S 1066/05

    Zum Prüfprogramm und zu den Ermessenskriterien beim Widerruf einer asylbezogenen

    Denn asylbezogene Aufenthaltszeiten dürfen nicht als rechtmäßiger Voraufenthalt auf Mindestaufenthaltszeiten angerechnet werden, wie sie etwa in § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG und - nach heutigem Recht - in § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gefordert werden (zu diesen Voraussetzungen eines gleichwertigen asylunabhängigen Aufenthaltsrechts vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O. unter Verwerfung der abweichenden Auffassung des Senats im zugrunde liegenden Urteil vom 10.04.2002 - 11 S 331/02 -, InfAuslR 2002, 289 ff.).
  • VG Freiburg, 19.09.2005 - 1 K 1641/05

    Anspruch auf Aushändigung einer Reisepasskopie gegenüber Ausländerbehörde, hier

    Hinzukommt, dass er - weil dies als Formalität für die alsbald beabsichtigte Eheschließung wohl unerlässlich ist - sich ohnehin alsbald auch polizeilich anmelden muss (vgl. zur Zulässigkeitsvoraussetzung einer Wohnanschrift gemäß §§ 82 Abs. 1 S.1 und 173 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002 - 11 S 331/02-, EzAR 013 Nr. 2 = juris).
  • VG Stuttgart, 23.02.2007 - 7 K 4531/06

    Anspruch auf Aufenthaltsberechtigung trotz strafrechtlicher Verurteilung

    Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zum Verhältnis des § 27 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG (vgl. Urt. v. 10.04.2004 - 11 S 331/02 -) ausgeführt, dass der Rückgriff auf Ausweisungsgründe nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 AuslG nicht gesperrt gewesen sei, sofern der Aufenthaltsberechtigungsbewerber außerhalb der Dreijahresfrist zu weiteren Straftaten verurteilt worden sei.
  • VG Stuttgart, 17.07.2002 - 2 K 4859/00

    Unzulässigkeit der Klage nach Untertauchen des Klägers

    Dies gilt auch dann, wenn der Kläger - wie hier - anwaltlich vertreten ist (siehe im Einzelnen BVerwG, Urt. v 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, DVBl. 1999, 989 = NJW 1999, 2608; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002 - 11 S 331/02 - Beschl. der erkennenden Kammer v. 07.03.2002 - 2 K 178/02).
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