Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 28.08.2002 - 11 S 659/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4410
VGH Baden-Württemberg, 28.08.2002 - 11 S 659/02 (https://dejure.org/2002,4410)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.08.2002 - 11 S 659/02 (https://dejure.org/2002,4410)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. August 2002 - 11 S 659/02 (https://dejure.org/2002,4410)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,4410) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zuständigkeitswechsel im Widerspruchsverfahren; unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Wechsel der örtlichen Zuständigkeit und der Verbandskompetenz der Ausländerbehörde während des Widerspruchsverfahrens; Abgrenzung zwischen Regel- und Ausnahmefall in § 25 Abs. 3 Satz 1 Ausländergesetz (AuslG); ...

  • Judicialis

    AuslG § 25 Abs. 3 Satz 1; ; AuslG § 67 Abs. 1; ; AuslG § 70 Abs. 1 Satz 1; ; LVwVfG § ... 3 Abs. 3; ; LVwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1; ; LVwVfG § 48 Abs. 1 Satz 2; ; LVwVfG § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2; ; LVwVfG § 48 Abs. 5; ; GG Art. 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Rücknahme, örtliche Zuständigkeit, Widerspruchsverfahren, Zustimmung, Heilung, eheliche Lebensgemeinschaft, häusliche Lebensgemeinschaft, unvollständige Angaben, Obliegenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (34)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 11 S 1822/01

    Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung wegen Auslandsaufenthalts; Rücknahme einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2002 - 11 S 659/02
    Zur Abgrenzung zwischen Regel- und Ausnahmefall in § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG bei dem Merkmal einer fortbestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft (Fortführung des Urteils des Senats vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -).

    Auch enthielten die Vorschriften über die Befristung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG), den Widerruf (§ 43 AuslG), die Ausweisung (§§ 45 ff. AuslG) und über sonstige Erlöschensgründe (vgl. § 44 AuslG) keine abschließende Regelung mit der Folge, dass eine Rücknahme rechtswidriger Aufenthaltsgenehmigungen ausscheide (vgl. auch Beschluss des Senats vom 16.1.1997, - 11 S 3170/96 -, InfAuslR 1997, 200; Urteil des Senats vom 21.11.2001 a.a.O.).

    Diese Überlegungen sind allgemeiner systematischer Natur und lassen sich daher ohne weiteres auf die Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis übertragen (vgl. Urteil des Senats vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -, InfAuslR 2002, 234), zumal diese nur unter engen Voraussetzungen (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 AuslG) nachträglich zeitlich beschränkt werden kann und damit einer Rücknahmemöglichkeit noch größere praktische Bedeutung zukommt.

    § 25 Abs. 2 AuslG trifft damit nur Erleichterungen im Hinblick auf § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 AuslG, belässt es jedoch beim zeitlichen Erfordernis von fünf Jahren nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 a.a.O.; Urteil vom 27.1.1998 - 1 C 28.96 -, Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 4 = InfAuslR 1998, 279; Urteil des Senats vom 21.11.2001 a.a.O.), welches der Kläger im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt hatte.

    Zum anderen darf kein Ausnahmefall gegeben sein (Urteil des Senats vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01).

    Ausgehend davon hat der Senat einen Ausnahmefall vom Regel-Anspruchstatbestand des § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG dann angenommen, wenn die Ehegatten zwar noch in häuslicher Gemeinschaft leben, jedoch ein (ruhendes) Scheidungsverfahren anhängig ist, da in einem solchen Fall in hohem Maße ungewiss ist, ob eine Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft ernsthaft beabsichtigt ist (Urteil des Senats vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -).

    Sie hatte dabei auch die in § 45 Abs. 2 AuslG aufgeführten Gesichtspunkte, die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 21.11.2001 a.a.O.).

    Zwar hatte der Kläger - was im Rahmen der Ermessensausübung für ihn spräche (vgl. Senatsurteil vom 21.11.2001 a.a.O.) - weder im Zeitpunkt der Ausgangsverfügung noch bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 31.3.2000 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erworben.

  • OVG Hamburg, 16.02.1999 - Bf VI 2/97

    Verfahrensfehler; Örtliche Zuständigkeit; Verbandskompetenz; Gefährdung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2002 - 11 S 659/02
    Gegen die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG spricht jedenfalls bei dem hier zu beurteilenden Vollzug von Bundesrecht durch die Länder (als eigene Angelegenheit) nicht, dass die zuständig gewordene Behörde (Stadt D.) einem anderen Bundesland angehört als die Beklagte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1996 a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 16.2.1999 - BF VI 2/97 -, NVwZ-RR 1999, 633 m.w.N.; vgl. auch unten), zumal auch das Land Hessen eine identische Regelung hat (vgl. § 3 Abs. 3 hess.VwVfG sowie § 1a Abs. 2 der hessischen Verordnung über die Zuständigkeit der Ausländerbehörden vom 21.6.1993 [GVBl. S. 260]).

    Ein allgemeiner Grundsatz dahin, dass in Anlehnung an gerichtsverfahrensrechtliche Vorschriften über den Gerichtsstand (§ 83 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 GVG - sog. perpetuatio fori -) und aus Gründen des staatlichen Organisationsrechts mit dem Erlass eines belastenden Verwaltungsakts die bis zu diesem Zeitpunkt gegebene örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde im Vorverfahren erhalten bleibt (perpetuatio magistratus), besteht nicht (so zutreffend OVG Hamburg, Urteil vom 16.2.1999 a.a.O. m.w.N.).

    Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit sind § 73 Abs. 1 VwGO zu entnehmen (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urteil vom 16.2.1999 a.a.O., m.w.N.).

    Ob die Unbeachtlichkeit des Verfahrensmangels hier bereits deswegen ausscheidet, weil der Beklagten über die örtliche Zuständigkeit hinaus die Verbandskompetenz fehlte (so BVerwG, Urteil v. 10.12.1996 a.a.O.; a.A. HambOVG, Urteil vom 16.2.1999 a.a.O. für die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder als eigene Angelegenheiten, worum es sich auch hier handelt), kann hier offen bleiben.

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2002 - 11 S 659/02
    Erforderlich ist, dass diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind (stRspr des BVerwG; BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984 - Gr.Sen. 1 und 2.84 - BVerwGE 70, 356; Urteil vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 - BVerwGE 100, 199 [201 f.]; Urteil vom 24.1.2001 - 8 C 8.00 -).

    Danach soll die Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG im Interesse der Rechtssicherheit gewährleisten, dass die zuständige Behörde die durch die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts eingetretene Ungewissheit binnen Jahresfrist beendet, indem sie den Verwaltungsakt entweder zurücknimmt oder durch Nichtrücknahme endgültig aufrechterhält (BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 a.a.O. S. 358, 362).

  • BVerwG, 14.08.1986 - 3 C 9.85

    Magermilch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2002 - 11 S 659/02
    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, wenn der Begünstigte in wesentlicher Beziehung objektiv unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht hat, die den zurückgenommenen Verwaltungsakt "erwirkt" haben, d.h. für seinen Erlass ursächlich waren (BVerwG, Urteil vom 14.8.1986 - 3 C 9.85 -, BVerwGE 74, 357; Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 255.86 -, BVerwGE 78, 139, 142; Beschluss vom 16.2.1990 - 9 B 325.89 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 13; Beschluss vom 12.5.1998 - 9 B 1134/97 -).

    Auch kann er sich nicht allein deswegen schon auf Vertrauensschutz berufen, weil die Behörde auf die Angaben nicht angewiesen war oder von Amts wegen hätte ermitteln müssen (BVerwG, Urteil vom 14.8.1986 - 3 C 9.85 - Buchholz 451.90 Nr. 66).

  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltsgenehmigung - Rücknahme - Beschäftigung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2002 - 11 S 659/02
    Rechtsgrundlage für die Rücknahme ist - davon ist die Beklagte zutreffend ausgegangen - § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.1995 - 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298 = InfAuslR 1995, 349).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 23.5.1995 (- 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298) ausgeführt, dass § 48 LVwVfG, der die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte regelt, neben der Regelung des Ausländergesetzes über die Befristung einer Aufenthaltserlaubnis anwendbar sei.

  • BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 28.96

    Ausländerrecht - Versagung der Aufenthaltserlaubnis bei einem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2002 - 11 S 659/02
    § 25 Abs. 2 AuslG trifft damit nur Erleichterungen im Hinblick auf § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 AuslG, belässt es jedoch beim zeitlichen Erfordernis von fünf Jahren nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 a.a.O.; Urteil vom 27.1.1998 - 1 C 28.96 -, Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 4 = InfAuslR 1998, 279; Urteil des Senats vom 21.11.2001 a.a.O.), welches der Kläger im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt hatte.

    Eine eheliche und familiäre Lebensgemeinschaft nach §§ 25, 17 AuslG, Art. 6 Abs. 1 GG setzt damit, wenn auch nicht notwendig, so doch im Regefall u.a. auch eine gemeinsame Wohnung voraus, die den gemeinsamen Lebensmittelpunkt bildet (zur familiären Lebensgemeinschaft vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.1998 a.a.O.).

  • BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94

    Ausländerrecht - Aufenthalterlaubnis - Unbefristete Verlängerung - Eheliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2002 - 11 S 659/02
    Der Begriff des Verwaltungsverfahrens umfasst jedenfalls im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 LVwVfG vielmehr auch das Widerspruchsverfahren; das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird - frühestens - mit Erlass des Widerspruchsbescheids abgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.9.1989 - 8 C 88.88 -, BVerwGE 82, 336 [338]; Urteil vom 18.4.1986 - 8 C 81.83 -, Buchholz 316 § 3 VwVfG Nr. 2 = NVwZ 1987, 224 f.; Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7.94 -, BVerwGE 98, 313 [ 315 f.] sowie Urteil vom 10.12.1996 a.a.O; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 3 Rdnr. 35; Knack, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 3 Rdnr. 39f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 3 Rdnr. 49; a.A. Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 3 Rdnr. 70).

    § 25 Abs. 2 AuslG trifft damit nur Erleichterungen im Hinblick auf § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 AuslG, belässt es jedoch beim zeitlichen Erfordernis von fünf Jahren nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 a.a.O.; Urteil vom 27.1.1998 - 1 C 28.96 -, Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 4 = InfAuslR 1998, 279; Urteil des Senats vom 21.11.2001 a.a.O.), welches der Kläger im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt hatte.

  • BVerwG, 25.10.1978 - 8 C 55.75

    Bewilligung öffentlicher Mittel - Errichtung von Familienheimen - Gesetzliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2002 - 11 S 659/02
    Sie kann nicht stattdessen den Kläger nachträglich auf seine fehlenden Angaben verweisen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.10.1978 - 8 C 55.75 -, BVerwGE 56, 354).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1998 - 13 S 2792/96

    Aufenthaltsrechtlicher Schutz ehelicher Lebensgemeinschaften - fehlende häusliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2002 - 11 S 659/02
    Dies gilt in erster Linie in den Fällen, in denen berufliche oder sonstige gewichtige Gründe, die nicht die ehelichen Bindungen als solche berühren, dies plausibel erscheinen lassen (s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.3.1998 - 13 S 2792/96 -, EZAR 023 Nr. 11).
  • VGH Hessen, 14.06.1996 - 12 TG 1590/96

    Aufenthaltsgenehmigung zwecks Familiennachzugs: Prüfungspflichten hinsichtlich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2002 - 11 S 659/02
    Von den Möglichkeiten der Regelungen des § 70 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 AuslG hatte die Ausländerbehörde keinen Gebrauch gemacht, sondern dem Kläger die beantragte unbefristete Aufenthaltserlaubnis ohne weiteres erteilt, obwohl sie besondere wegen des besonders gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung ungerechtfertigter Aufenthaltstitel im Zusammenhang mit "Scheinehen" zu besonderer Sorgfalt bei der Überprüfung der Antragsunterlagen und erforderlichenfalls zu eingehenden Ermittlungen verpflichtet war (so zu Recht Hess. VGH, Urteil vom 14.6.1996 - 12 TG 1590/96 - und Urteil vom 27.8.1996 - 12 TG 3190/96 -, EZAR 035 Nr. 15).
  • VGH Hessen, 27.08.1996 - 12 TG 3190/96

    Besonderer Ausweisungsschutz nach AuslG 1990 § 48 Abs 1 Nr 4 - zum Vorliegen

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 2.88

    Verfahren und Rechtsschutz bei Asylfolgeantrag

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98

    Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung;

  • BGH, 07.11.2001 - XII ZR 247/00

    Geltendmachung des Scheiterns der Ehe durch den Betreuer eines geisteskranken

  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 255.86
  • BVerwG, 20.02.1992 - 5 C 66.88

    BAföG - Ausbildungsförderung - Aufhebung des Erstattungsbescheides -

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1997 - 11 S 3170/96

    Aufenthaltsrechtlicher Schutz des GG Art 6 - Bestehen einer ehelichen

  • BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 10.94

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 16.02.1990 - 9 B 325.89

    Einziehung des Vertriebenenausweises

  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

  • BVerwG, 22.02.1985 - 8 C 25.84

    Verwaltungsverfahren - Fehler - Folgen - Wehrpflicht - Einberufung -

  • BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 34/88

    Scheidungsbegehren eines geschäftsunfähigen Ehegatten

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

  • BVerwG, 06.06.1991 - 3 C 46.86

    Innere und Äußere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes - Bestandskraft einer vor

  • BVerwG, 12.05.1998 - 9 B 1134.97
  • BGH, 14.06.1978 - IV ZR 164/77

    Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung

  • BVerwG, 24.01.2001 - 8 C 8.00

    Frist für den Widerruf eines Verwaltungsakts; Behörde im Sinne des § 48 Abs. 4

  • BVerwG, 29.03.1996 - 1 C 28.94

    Ausländerrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung einer besonderen Härte

  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 C 81.83

    Verwaltungsverfahren - Wehrersatzbehörde - Zuständigkeit - Wohnsitzwechsel

  • BVerwG, 31.03.1987 - 1 C 32.84

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Wohnsitzverlegung -

  • BVerwG, 27.09.1989 - 8 C 88.88

    Kommunalabgabe - Widerspruchsverfahren - Kostenerstattung - Ausschluss

  • BVerwG, 10.12.1996 - 1 C 19.94

    Verwaltungsprozeßrecht - Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage;

  • BVerwG, 21.06.1993 - 1 C 16.93
  • BVerwG, 25.04.1968 - I C 23.67

    Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Ausstellung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2023 - 12 S 1933/21

    Ausbildungsförderung; Anerkennung von Härtefreibeträgen; außergewöhnliche

    Vielmehr reicht es, dass aus der Äußerung und dem Handeln der nunmehr zuständigen Behörde der Wille, die Zustimmung zu erklären, unmissverständlich erkennbar ist (vgl. I. Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 2 Rn. 21 ; Westphal, BeckOK Sozialrecht, SGB X § 2 Rn. 6 ; siehe zu § 3 LVwVfG auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.2002 - 11 S 659/02 -, juris Rn. 45; Schuler-Harms in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 3 Rn. 61 ).
  • OVG Thüringen, 10.07.2007 - 2 EO 184/07

    Anordnung des Ruhens der Approbation eines Apothekers, Wechsel der

    § 3 Abs. 3 ThürVwVfG findet ferner auch dann Anwendung, wenn die bisher tätige Behörde nicht nur ihre örtliche Zuständigkeit verliert, sondern ihr auch infolge der Änderung die Verbandskompetenz fehlt, also nach der neuen Rechtslage eine Behörde eines anderen Bundeslandes zur Entscheidung berufen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1996 - 1 C 19/94 -, Juris, Rdnr. 14; OVG Hamburg, Urteil vom 16. Februar 1999 - Bf VI 2/97 -, Juris, Rdnr. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. August 2002 - 11 S 659/02 -, Juris, Rdnr. 38 f.; für die Anwendung des Rechtsgedankens: Bonk/Schmitz a. a. O. Rdnr. 43).

    Die Zustimmung nach § 3 Abs. 3 ThürVwVfG kann bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erklärt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1986 - 8 C 81/83 -, Juris, Rdnr. 10 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. August 2002, a. a. O. Rdnr. 39 m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 11 S 910/03

    Ordnungsgemäße Beschäftigung - endgültig gesichertes nationales Aufenthaltsrecht

    Hieraus folgt jedoch nicht die allgemeine Verpflichtung, ungefragt alle nachträglichen rechtserheblichen Änderungen der persönlichen Umstände zu offenbaren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 28.8.2002 - 11 S 658/02 -, EZAR 019 Nr. 17 = ZAR 2002, 419 sowie GK-AuslR, § 70 AuslG Rdnr. 26).
  • VG Sigmaringen, 21.03.2006 - 1 K 1487/05

    Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen verschwiegenen Vermögens - Wechsel

    Die erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens erteilte Zustimmung ist daher unwirksam (vgl. Urteile der Kammer vom 17.12.2003 - 1 K 2320/02 - und vom 28.01.2004 - 1 K 760/03 - ebenso Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 3 Rn. 51; Bonk in Stelkens/Bonk/Sachs, 6. Aufl. 2001, § 3 Rn. 35; Meyer in Knack, VwVfG, § 3 Rn. 43; a.A. - Zustimmung bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich - Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 3 Rn. 77; offen gelassen vom VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.2002 - 11 S 659/02 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht