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   LAG Hamm, 14.02.2013 - 11 Sa 1168/12   

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LAG Hamm, 14.02.2013 - 11 Sa 1168/12 (https://dejure.org/2013,7011)
LAG Hamm, Entscheidung vom 14.02.2013 - 11 Sa 1168/12 (https://dejure.org/2013,7011)
LAG Hamm, Entscheidung vom 14. Februar 2013 - 11 Sa 1168/12 (https://dejure.org/2013,7011)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorgeschobener Befristungsgrund der Vertretung bei Mehrarbeit einer Diplom-Sozialarbeiterin im Sozialdienst einer Justizvollzugsanstalt; Missbräuchliche Ausnutzung der Sachgrundbefristung bei langjähriger Beschäftigung einer Vertretungskraft

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorgeschobener Befristungsgrund der Vertretung bei Mehrarbeit einer Diplom-Sozialarbeiterin im Sozialdienst einer Justizvollzugsanstalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • arbrb.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fallen bei der Vertretungsbefristung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2013 - 11 Sa 1168/12
    - wegen institutionellen Rechtsmissbrauchs im Sinne von BAG 19.07.2012 - 7 AZR 443/09 - (Nachfolgeentscheidung zu EuGH 26.01.2012 - C-586/10 - "Kücük").

    Auch gehe der Einwand der Klägerin fehl, dass unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 26.01.2012 - C 586/10 (Kücük) - von einer rechtsmissbräuchlichen Befristung auszugehen sei.

    Unabhängig von den Ausführungen zu 2) ist die Befristung aber auch deshalb unzulässig, weil hier - selbst bei Bejahung eines Befristungsgrundes für den Vertrag bis zum 30.09.2011 - ein Fall des institutionellen Rechtsmissbrauchs im Sinne des Urteils des BAG vom 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 - gegeben ist ( BAG 19.07.2012 - 7 AZR 443/09 - NZA 2012, 1351-1359 = Nachfolgeentscheidung zu EuGH 26.01.2012 - C-586/10 - [Kücük] AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 9 ).

    a) Wie sich aus dem Urteil des EuGH vom 26. Januar 2012 (- C-586/10 - [Kücük] AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 9) ergibt, dürfen sich die nationalen Gerichte bei der Befristungskontrolle nicht nur auf die Prüfung eines geltend gemachten Sachgrunds beschränken.

    Zwar "schließt das Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge einen Missbrauch" nach Auffassung des EuGH "grundsätzlich aus" ( EuGH 26.01.2012 aaO ).

    Die nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmende Prüfung verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (so auch EuGH 26.01.2012 aaO [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 55).

    Es ist zu berücksichtigen, dass nach der genannten Entscheidung des EuGH selbst ein dauerhafter Vertretungsbedarf dem Abschluss von Vertretungsbefristungen nicht grundsätzlich entgegensteht (EuGH 26.01.2012 aaO Rn. 50, 54).

    Der wiederholte Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zu Lasten der Arbeitnehmer gesehen wird, soll eingegrenzt werden, um die "Prekarisierung der Lage der Beschäftigten" zu verhindern (vgl. EuGH 26.01.2012 aaO Rn. 25) .

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2013 - 11 Sa 1168/12
    - wegen institutionellen Rechtsmissbrauchs im Sinne von BAG 19.07.2012 - 7 AZR 443/09 - (Nachfolgeentscheidung zu EuGH 26.01.2012 - C-586/10 - "Kücük").

    Unabhängig von den Ausführungen zu 2) ist die Befristung aber auch deshalb unzulässig, weil hier - selbst bei Bejahung eines Befristungsgrundes für den Vertrag bis zum 30.09.2011 - ein Fall des institutionellen Rechtsmissbrauchs im Sinne des Urteils des BAG vom 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 - gegeben ist ( BAG 19.07.2012 - 7 AZR 443/09 - NZA 2012, 1351-1359 = Nachfolgeentscheidung zu EuGH 26.01.2012 - C-586/10 - [Kücük] AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 9 ).

    Bei zunehmender Anzahl und D2 der jeweils befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift ( BAG 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 - aaO ).

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 783/10

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2013 - 11 Sa 1168/12
    Das BAG hat die Beurteilung vorgenommen, dass jedenfalls im seinerzeit zu entscheidenden Streitfall "Kücük" bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und 13 Befristungen eine missbräuchliche Gestaltung indiziert ist, während in der am selben Tag entschiedenen Sache ( BAG 18.07.2012 - 7 AZR 783/10 - NZA 2012, 1359-1366 ) bei einer Gesamtdauer von sieben Jahren und neun Monaten und vier Befristungen Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch noch nicht vorlagen.
  • BAG, 19.02.2014 - 7 AZR 260/12

    Sachgrundbefristung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2013 - 11 Sa 1168/12
    Die erkennende Kammer hat in ihrem Urteil vom 12.01.2012 einen institutionellen Rechtsmissbrauch trotz einer Gesamtbefristungsdauer vom Jahr 1997 bis zum 28.02.2011 verneint, weil die befristet beschäftigte Klägerin dort - anders als im Fall Kücük - in unmittelbarer Stellvertretung eine bestimmte Arbeitnehmerin auf einem nur singulär bestehenden Arbeitsplatz unmittelbar vertreten hat ( Arbeitsplatz einer Diplom-Designerin im Medienlabor des Fachbereichs Architektur an einer Hochschule / LAG Hamm 12.01.2012 - 11 Sa 1269/11 - n.rkr. Az. BAG 7 AZR 260/12).
  • BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84

    Weiterbeschäftigung bei Streit über Befristung

    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2013 - 11 Sa 1168/12
    Das Beschäftigungsinteresse überwiegt das gegenläufige Interesse des beklagten Landes ( vgl BAG 26.06.1996 AP BGB § 620 Bedingung Nr. 23; BAG 13.06.1985 AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 19; ErfK-Müller-Glöge, 13. Aufl. 2013, § 17 TzBfG Rn. 12).
  • LAG Hamm, 12.01.2012 - 11 Sa 1269/11

    Befristung des Arbeitsverhältnisses; Sachgrund der Vertretung; Wirksamkeit der

    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2013 - 11 Sa 1168/12
    Die erkennende Kammer hat in ihrem Urteil vom 12.01.2012 einen institutionellen Rechtsmissbrauch trotz einer Gesamtbefristungsdauer vom Jahr 1997 bis zum 28.02.2011 verneint, weil die befristet beschäftigte Klägerin dort - anders als im Fall Kücük - in unmittelbarer Stellvertretung eine bestimmte Arbeitnehmerin auf einem nur singulär bestehenden Arbeitsplatz unmittelbar vertreten hat ( Arbeitsplatz einer Diplom-Designerin im Medienlabor des Fachbereichs Architektur an einer Hochschule / LAG Hamm 12.01.2012 - 11 Sa 1269/11 - n.rkr. Az. BAG 7 AZR 260/12).
  • BAG, 04.06.2003 - 7 AZR 523/02

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung - Vorbehalt

    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2013 - 11 Sa 1168/12
    Damit erweist sich der reklamierte Befristungsgrund der Vertretung als vorgeschoben und vermag die Befristung nicht zu rechtfertigen ( vgl. BAG 04.06.2003 - 7 AZR 523/02 - AP BGB § 620 Nr. 252; Sievers, TzBfG, 3.Aufl. 2010, § 14 TzBfG Rn.107-109,190 ).
  • BAG, 27.10.2010 - 7 AZR 485/09

    Befristung - Haushalt - Unionsrecht

    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2013 - 11 Sa 1168/12
    Die grundlegende Frage, ob die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG als solche überhaupt mit den zwingenden europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist, kann aus diesem Grund hier dahinstehen ( vgl. Vorlagebeschluss BAG 27.10.2010 NZA-RR 2011, 272; verneinende Schlussanträge des Generalanwalts V.15.09.2011 BeckRS 2011, 81466 ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-313/10

    Jansen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2013 - 11 Sa 1168/12
    Die grundlegende Frage, ob die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG als solche überhaupt mit den zwingenden europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist, kann aus diesem Grund hier dahinstehen ( vgl. Vorlagebeschluss BAG 27.10.2010 NZA-RR 2011, 272; verneinende Schlussanträge des Generalanwalts V.15.09.2011 BeckRS 2011, 81466 ).
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