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   LAG Köln, 18.05.2007 - 11 Sa 632/06   

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LAG Köln, 18.05.2007 - 11 Sa 632/06 (https://dejure.org/2007,2649)
LAG Köln, Entscheidung vom 18.05.2007 - 11 Sa 632/06 (https://dejure.org/2007,2649)
LAG Köln, Entscheidung vom 18. Mai 2007 - 11 Sa 632/06 (https://dejure.org/2007,2649)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankheitsbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Personenbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen; Bedeutung von häufigen Kurzerkrankungen in der Vergangenheit für die negative Zukunftsprognose; Notwendigkeit der Erschütterung der durch Fehlzeiten sich ergebenden Indizwirkung hinsichtlich der negativen ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kündigung (krankheitsbedingte) - negative Gesundheitsprognose

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Krankheitsbedingte Kündigung - unterschiedliche Krankheiten

  • Judicialis

    KSchG § 1; ; SGB IX § 84 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personenbedingte Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen - keine vorherige Erkundigungspflicht des Arbeitgebers zum Gesundheitszustand - Durchführung des Eingliederungsmanagements keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigungsrecht - Was bei der negativen Prognose im Rahmen der krankheitsbedingten Kündigung zu beachten ist

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (30)

  • BAG, 10.11.2005 - 2 AZR 44/05

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Köln, 18.05.2007 - 11 Sa 632/06
    Unterschiedliche Erkrankungen können den Schluss auf eine gewisse Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers zulassen und damit eine negative Prognose begründen (wie BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

    Ferner sind das Alter, der Familienstand und die Unterhaltspflichten sowie ggf. eine Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 20.01.2000 - 2 AZR 378/99, AP Nr. 38 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urteil vom 12.04.2002 - 2 AZR 148/01, AP Nr. 65 zu § 1 KSchG 1969; BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung sind dabei grundsätzlich die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (BAG, Urteil vom 29.04.1999 - 2 AZR 431/98, AP Nr. 36 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 639/98, AP Nr. 37 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

    Der Arbeitgeber darf sich insoweit zunächst darauf beschränken, die Fehlzeiten der Vergangenheit darzustellen und zu behaupten, in Zukunft seien Krankheitszeiten in entsprechendem Umfang zu erwarten (BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B. I. 2.b) aa) (2) der Gründe m.w. Nachw.).

    Solche verschiedenen Erkrankungen können den Schluss auf eine gewisse Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers zulassen und damit eine negative Prognose begründen (BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B. I. 2.b) aa) (2) der Gründe).

    Liegt beim Arbeitnehmer - wie hier sonach bei der Klägerin - eine besondere Krankheitsanfälligkeit vor, ergibt sich bereits daraus eine Wiederholungsgefahr für weitere Ausfallzeiten (BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B. I. 2. b) aa) (3) der Gründe).

    Anders verhält es sich zwar mit solchen Fehlzeiten, die auf einem einmaligen Ereignis beruhen und keine Prognose für die künftige Entwicklung zulassen (BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, a.a.O.).

    Darin muss allerdings die Darlegung liegen, die Ärzte hätten seine gesundheitliche Entwicklung ihm gegenüber positiv beurteilt (BAG, Urteil vom 06.09.1989 - 2 AZR 19/89, AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, Leitsatz 3 und zu B. II. 1. b) der Gründe; BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B. I. 2. b) bb) der Gründe; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.11.2005 - 3 Sa 320/05, NZA-RR 2006, 129, 130).

    Nicht ausreichend ist hingegen der Vortrag des Arbeitnehmers, der sich erst durch die Berufung auf die behandelnden Ärzte die fehlende Kenntnis über den weiteren Verlauf seiner Erkrankung verschaffen will (BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B. I. 2. b) bb) der Gründe m.w. Nachw.).

    Soweit es schließlich in der als Anlage zum Schriftsatz der Klägerseite vom 20.12.2006 beigefügten ärztlichen Stellungnahme vom 20.07.2005 am Ende heißt, bei der Klägerin sei "in weiterer Zukunft, keine negative Gesundheitsprognose gegeben", ist weder dieser noch den dort vorangegangenen Angaben konkret zu entnehmen, weshalb diese Prognose auch bereits zum Zugang der streitbefangenen Kündigung am 02.03.2005, auf den es für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung entscheidend ankommt (vgl. BAG, Urteil vom 29.04.1999 - 2 AZR 431/98, AP Nr. 36 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 639/98, AP Nr. 37 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit) gerechtfertigt gewesen sein soll.

    (bb) Auf der zweiten Prüfungsstufe stellen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, schon allein die entstandenen und künftig zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten, die jeweils für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen jährlich aufzuwenden sind, eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen dar, wobei dies auch dann gilt, wenn der Arbeitgeber Betriebsablaufstörungen nicht darlegt und eine Personalreserve nicht vorhält (BAG, Urteil vom 29.07.1993 - 2 AZR 155/93, AP Nr. 27 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urteil vom 20.01.2000 - 2 AZR 378/99, AP Nr. 38 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit m.w. Nachw.).

    Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, wobei es der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht, dass eine Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt anzuhören, sondern auch dann, wenn er ihn nicht ordnungsgemäß beteiligt hat, insbesondere seiner Unterrichtungspflicht nicht ausführlich genug nachgekommen ist (BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B. II. 1. der Gründe m.w. Nachw.).

    Dementsprechend muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitteilen (§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), d.h. er muss ihn über alle Gesichtspunkte informieren, die ihn zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst haben (BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, a.a.O., zu B. II. 1. der Gründe; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Kommentar zum BetrVG, 23. Aufl. 2006, § 102 Rdnr. 41 m.w. Nachw.).

    Dies bedeutet, dass der Betriebsrat bereits dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht subjektiv tragenden Kündigungsgründe in der Weise mitteilt, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen betreiben zu müssen, in der Lage ist, die Stichhaltigkeit dieser Kündigungsgründe überprüfen zu können (BAG, Urteil vom 07.11.2002 - 2 AZR 599/01, AP Nr. 40 zu § 1 KSchG 1969, zu B. I. 1. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, a.a.O., zu B. II. 1. der Gründe; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, a.a.O., § 102 Rdnr. 41 m.w. Nachw.).

    Dagegen kommt der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nicht nach, wenn er aus seiner Sicht dem Betriebsrat bewusst unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsdarstellungen unterbreitet (BAG, Urteil vom 07.11.2002 - 2 AZR 599/01, a.a.O., zu B. I. 1. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, a.a.O., zu B. II. 1. der Gründe).

  • BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 19/89

    Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien

    Auszug aus LAG Köln, 18.05.2007 - 11 Sa 632/06
    Denn die gesetzliche, vertragliche und tarifliche Nachweispflicht beschränkt sich allein auf die Entgeltfortzahlung (BAG, Urteil vom 06.09.1989 - 2 AZR 19/89, AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B. II. 2. b) bb) der Gründe), so dass es auch nicht darauf ankam, ob und inwieweit die Einzelfehltage der Klägerin in den Jahren 2001, 2003 und 2004 sowie im Jahre 2005 bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 02.03.2005 den gesetzlichen und tariflichen Nachweisregelungen unterfielen.

    [a] Die Klägerin hätte zwar nicht den (Gegen-)Beweis führen müssen, dass mit weiteren Erkrankungen nicht zu rechnen gewesen sei (vgl. BAG, Urteil vom 06.09.1989 - 2 AZR 19/89, AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, Leitsatz 2 und zu B. II. 1. d) der Gründe).

    Darin muss allerdings die Darlegung liegen, die Ärzte hätten seine gesundheitliche Entwicklung ihm gegenüber positiv beurteilt (BAG, Urteil vom 06.09.1989 - 2 AZR 19/89, AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, Leitsatz 3 und zu B. II. 1. b) der Gründe; BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B. I. 2. b) bb) der Gründe; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.11.2005 - 3 Sa 320/05, NZA-RR 2006, 129, 130).

    Trägt der Arbeitnehmer selbst konkrete Umstände, wie die Krankheitsursachen vor, so müssen diese geeignet sein, die Indizwirkungen der bisherigen Fehlzeiten zu erschüttern (BAG, Urteil vom 06.09.1989 - 2 AZR 19/89, AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, Leitsatz 2 und zu B. II. 1. d) der Gründe).

    Denn die vertragliche, gesetzliche oder tarifliche Nachweispflicht gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allein für die Entgeltfortzahlung und hat nichts mit der Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess zu tun (BAG, Urteil vom 06.09.1989 - 2 AZR 19/89, AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B. II. 2. b) bb) der Gründe).

  • BAG, 10.12.1956 - 2 AZR 288/54

    Arbeitsverhältnis: Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Köln, 18.05.2007 - 11 Sa 632/06
    Denn die gesetzliche, vertragliche und tarifliche Nachweispflicht beschränkt sich allein auf die Entgeltfortzahlung (BAG, Urteil vom 06.09.1989 - 2 AZR 19/89, AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B. II. 2. b) bb) der Gründe), so dass es auch nicht darauf ankam, ob und inwieweit die Einzelfehltage der Klägerin in den Jahren 2001, 2003 und 2004 sowie im Jahre 2005 bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 02.03.2005 den gesetzlichen und tariflichen Nachweisregelungen unterfielen.

    [a] Die Klägerin hätte zwar nicht den (Gegen-)Beweis führen müssen, dass mit weiteren Erkrankungen nicht zu rechnen gewesen sei (vgl. BAG, Urteil vom 06.09.1989 - 2 AZR 19/89, AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, Leitsatz 2 und zu B. II. 1. d) der Gründe).

    Darin muss allerdings die Darlegung liegen, die Ärzte hätten seine gesundheitliche Entwicklung ihm gegenüber positiv beurteilt (BAG, Urteil vom 06.09.1989 - 2 AZR 19/89, AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, Leitsatz 3 und zu B. II. 1. b) der Gründe; BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B. I. 2. b) bb) der Gründe; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.11.2005 - 3 Sa 320/05, NZA-RR 2006, 129, 130).

    Trägt der Arbeitnehmer selbst konkrete Umstände, wie die Krankheitsursachen vor, so müssen diese geeignet sein, die Indizwirkungen der bisherigen Fehlzeiten zu erschüttern (BAG, Urteil vom 06.09.1989 - 2 AZR 19/89, AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, Leitsatz 2 und zu B. II. 1. d) der Gründe).

    Denn die vertragliche, gesetzliche oder tarifliche Nachweispflicht gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allein für die Entgeltfortzahlung und hat nichts mit der Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess zu tun (BAG, Urteil vom 06.09.1989 - 2 AZR 19/89, AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B. II. 2. b) bb) der Gründe).

  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 599/01

    Krankheitskündigung - Negativprognose - Beweiswürdigung - Anhörung des

    Auszug aus LAG Köln, 18.05.2007 - 11 Sa 632/06
    [a] Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zwar in der Tat auch zu berücksichtigen, ob die Erkrankungen des Arbeitnehmers auf betriebliche Ursachen zurückzuführen sind (siehe etwa BAG, Urteil vom 07.11.2002 - 2 AZR 599/01, AP Nr. 40 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B. I. 2. c) dd) (a) der Gründe m.w. Nachw. der Lit.).

    Für das Nichtbestehen eines solchen vom Arbeitnehmer behaupteten ursächlichen Zusammenhangs trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast (BAG, Urteil vom 07.11.2002 - 2 AZR 599/01, a.a.O., zu B. I. 2. c) dd) (a) der Gründe).

    Dies bedeutet, dass der Betriebsrat bereits dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht subjektiv tragenden Kündigungsgründe in der Weise mitteilt, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen betreiben zu müssen, in der Lage ist, die Stichhaltigkeit dieser Kündigungsgründe überprüfen zu können (BAG, Urteil vom 07.11.2002 - 2 AZR 599/01, AP Nr. 40 zu § 1 KSchG 1969, zu B. I. 1. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, a.a.O., zu B. II. 1. der Gründe; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, a.a.O., § 102 Rdnr. 41 m.w. Nachw.).

    Dagegen kommt der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nicht nach, wenn er aus seiner Sicht dem Betriebsrat bewusst unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsdarstellungen unterbreitet (BAG, Urteil vom 07.11.2002 - 2 AZR 599/01, a.a.O., zu B. I. 1. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, a.a.O., zu B. II. 1. der Gründe).

  • BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Köln, 18.05.2007 - 11 Sa 632/06
    Ferner sind das Alter, der Familienstand und die Unterhaltspflichten sowie ggf. eine Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 20.01.2000 - 2 AZR 378/99, AP Nr. 38 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urteil vom 12.04.2002 - 2 AZR 148/01, AP Nr. 65 zu § 1 KSchG 1969; BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

    (bb) Auf der zweiten Prüfungsstufe stellen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, schon allein die entstandenen und künftig zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten, die jeweils für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen jährlich aufzuwenden sind, eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen dar, wobei dies auch dann gilt, wenn der Arbeitgeber Betriebsablaufstörungen nicht darlegt und eine Personalreserve nicht vorhält (BAG, Urteil vom 29.07.1993 - 2 AZR 155/93, AP Nr. 27 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urteil vom 20.01.2000 - 2 AZR 378/99, AP Nr. 38 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit m.w. Nachw.).

    Da die verschiedenen Krankheiten der Klägerin, wie bereits ausgeführt, bei dieser auf eine außergewöhnliche Krankheitsanfälligkeit und damit eine Wiederholungsgefahr schließen ließen, musste das Berufungsgericht nicht durch ein Sachverständigengutachten bei jeder einzelnen der Erkrankungen eine konkrete Zukunftsprognose hinsichtlich der zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten näher aufklären (vgl. BAG, Urteil vom 20.01.2000 - 2 AZR 378/99, AP Nr. 38 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B. III. 4. der Gründe; LAG Köln, Urteil vom 19.08.2005 - 4 Sa 335/05, LAGE § 1 KSchG Krankheit Nr. 36a, zu I. der Gründe).

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 639/98

    Krankheitsbedingte Kündigung und Wiedereinstellungsanspruch bei nachträglicher

    Auszug aus LAG Köln, 18.05.2007 - 11 Sa 632/06
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung sind dabei grundsätzlich die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (BAG, Urteil vom 29.04.1999 - 2 AZR 431/98, AP Nr. 36 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 639/98, AP Nr. 37 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

    Soweit es schließlich in der als Anlage zum Schriftsatz der Klägerseite vom 20.12.2006 beigefügten ärztlichen Stellungnahme vom 20.07.2005 am Ende heißt, bei der Klägerin sei "in weiterer Zukunft, keine negative Gesundheitsprognose gegeben", ist weder dieser noch den dort vorangegangenen Angaben konkret zu entnehmen, weshalb diese Prognose auch bereits zum Zugang der streitbefangenen Kündigung am 02.03.2005, auf den es für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung entscheidend ankommt (vgl. BAG, Urteil vom 29.04.1999 - 2 AZR 431/98, AP Nr. 36 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 639/98, AP Nr. 37 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit) gerechtfertigt gewesen sein soll.

    Zu einer solchen Erkundigung beim Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht verpflichtet (BAG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 AZR 140/81, AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B. I. 1. der Gründe; ausdrücklich bestätigt durch BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 639/98, AP Nr. 37 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu II. 2. a) der Gründe).

  • LAG Schleswig-Holstein, 03.11.2005 - 3 Sa 320/05

    Kündigung, Krankheit, Kurzerkrankungen, negative Prognose, Einzelerkrankungen,

    Auszug aus LAG Köln, 18.05.2007 - 11 Sa 632/06
    Darin muss allerdings die Darlegung liegen, die Ärzte hätten seine gesundheitliche Entwicklung ihm gegenüber positiv beurteilt (BAG, Urteil vom 06.09.1989 - 2 AZR 19/89, AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, Leitsatz 3 und zu B. II. 1. b) der Gründe; BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B. I. 2. b) bb) der Gründe; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.11.2005 - 3 Sa 320/05, NZA-RR 2006, 129, 130).

    Erst dann wäre diesem Vorbringen nachzugehen und u.U. ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen (so ausdrücklich LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.11.2005 - 3 Sa 320/05, NZA-RR 2006, 129, 130 f.; LAG Köln, Urteil vom 20.11.2006 - 14 Sa 1015/06, zu II. 2. a) der Gründe).

    Die Klägerin hat dort jedoch nichts dazu vorgetragen, wann genau welche Ärzte aus welchen konkreten Gründen und zu welchen genauen Zeitpunkten insgesamt die künftigen Entwicklungen der Erkrankungen der Klägerin positiv beurteilt haben sollen (zu diesem Erfordernis siehe LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.11.2005 - 3 Sa 320/05, NZA-RR 2006, 129, 130).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Köln, 18.05.2007 - 11 Sa 632/06
    b) Zur (vorläufigen) Weiterbeschäftigung der Klägerin war die Beklagte auch nicht nach Maßgabe der vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 entwickelten Grundsätze (vgl. BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) verpflichtet.

    Dieses überwiegt regelmäßig das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, zu dem im Kündigungsschutzprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).

  • BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 431/98

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Köln, 18.05.2007 - 11 Sa 632/06
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung sind dabei grundsätzlich die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (BAG, Urteil vom 29.04.1999 - 2 AZR 431/98, AP Nr. 36 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 639/98, AP Nr. 37 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

    Soweit es schließlich in der als Anlage zum Schriftsatz der Klägerseite vom 20.12.2006 beigefügten ärztlichen Stellungnahme vom 20.07.2005 am Ende heißt, bei der Klägerin sei "in weiterer Zukunft, keine negative Gesundheitsprognose gegeben", ist weder dieser noch den dort vorangegangenen Angaben konkret zu entnehmen, weshalb diese Prognose auch bereits zum Zugang der streitbefangenen Kündigung am 02.03.2005, auf den es für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung entscheidend ankommt (vgl. BAG, Urteil vom 29.04.1999 - 2 AZR 431/98, AP Nr. 36 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 639/98, AP Nr. 37 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit) gerechtfertigt gewesen sein soll.

  • BAG, 11.05.2000 - 2 AZR 54/99

    Weiterbeschäftigung - Annahmeverzug

    Auszug aus LAG Köln, 18.05.2007 - 11 Sa 632/06
    (1) Für einen ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche Kündigung i.S. von § 102 Abs. 3 BetrVG ist es zwar nicht erforderlich, dass der Betriebsrat im Widerspruchsverfahren Tatsachen angibt, die schlüssig einen Widerspruchsgrund ergeben (BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 608/98, AP Nr. 11 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung; BAG, Urteil vom 11.05.2000 - 2 AZR 54/99, AP Nr. 13 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung).

    Hierbei muss der Arbeitsplatz in bestimmbarer Weise angegeben und der Bereich bezeichnet werden, in dem der Arbeitnehmer anderweitig beschäftigt werden kann (BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 608/98, AP Nr. 11 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung; BAG, Urteil vom 11.05.2000 - 2 AZR 54/99, AP Nr. 13 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung).

  • BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 224/89

    Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 608/98

    Weiterbeschäftigungsanspruch - Annahmeverzug

  • LAG Köln, 19.08.2005 - 4 Sa 335/05

    Kündigung wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten bei einem erst 3 Jahren

  • ArbG Berlin, 25.03.1976 - 26 Ca 210/75
  • BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 148/01

    Krankheitskündigung - negative Prognose

  • BAG, 07.12.2006 - 2 AZR 182/06

    Verhaltensbedingte Kündigung - Präventionsverfahren

  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 9/96

    Krankheitsbedingte Kündigung - Vermeidbarkeit durch Beschäftigung auf einem

  • BAG, 29.07.1993 - 2 AZR 155/93

    Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen; Lohnfortzahlungskosten;

  • BAG, 18.02.2003 - 1 AZR 142/02

    Streik um Verbandstarifvertrag gegen Außenseiter-Arbeitgeber

  • BAG, 15.01.1986 - 5 AZR 70/84

    Keine Ausschlußfrist für die Erteilung einer Abmahnung

  • BAG, 05.07.1990 - 2 AZR 154/90

    Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 360/99

    Arbeitnehmerstatus einer Versicherungsvermittlerin; Kündigungsschutz im

  • BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 140/81

    Kündigung bei lang anhaltender Krankheit

  • BAG, 14.09.1994 - 5 AZR 632/93

    Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten nach Beendigung des

  • BAG, 13.05.2004 - 2 AZR 36/04

    Außerordentliche Kündigung

  • BAG, 05.08.1992 - 5 AZR 531/91

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten

  • LAG Berlin, 27.10.2005 - 10 Sa 783/05

    Krankheitsbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement -

  • BAG, 21.10.1954 - 2 AZR 25/53

    Arbeitsverhältnis: Befristung

  • BAG, 30.11.1956 - 1 AZR 260/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Darlegungs- und Beweispflicht bei Klage gegen

  • BAG, 04.06.1957 - 3 AZR 49/55

    Haushaltsplan - Prozentuale Stellenkürzung - Betriebsbedingtheit einzelner

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