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   OLG Celle, 31.01.2002 - 11 U 144/01   

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https://dejure.org/2002,8798
OLG Celle, 31.01.2002 - 11 U 144/01 (https://dejure.org/2002,8798)
OLG Celle, Entscheidung vom 31.01.2002 - 11 U 144/01 (https://dejure.org/2002,8798)
OLG Celle, Entscheidung vom 31. Januar 2002 - 11 U 144/01 (https://dejure.org/2002,8798)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Schuldnerverzug bei Garantievertrag über Kfz-Reparatur: Begründetheit eines Feststellungsantrages bezüglich der Ersatzpflicht

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Feststellungsantrag; Begründetheit; Garantievertrag; Reparatur ; Motorschaden; Verzug ; Schadensersatz; Feststellungsinteresse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellungsantrag; Begründetheit; Garantievertrag; Reparatur ; Motorschaden; Verzug ; Schadensersatz; Feststellungsinteresse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 13.12.2006 - 2 U 61/06

    Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage von

    Durch Beschluss vom selben Tage (Az.: 22 N 34/96) hat das Amtsgericht Hamm das Konkursverfahren aufgehoben (vgl. Bl. 55 der Beiakten 85 O 268/00 = 11 U 144/01).

    Während das Landgericht die Klage der Frau C abwies (vgl. Bl. 118 ff. des Anlagenheftes), verurteilte der 11. Zivilsenat die jetzige Klägerin durch Urteil vom 23. Dezember 2002 - 11 U 144/01 - antragsgemäß zur Zahlung (vgl. Bl. 118 ff. des Anlagenheftes).

    Nachdem das Landgericht die Klage erneut abgewiesen hatte, hat der 11. Zivilsenat durch Urteil vom 10. Mai 2006 - 11 U 145/05 - unter entsprechender Abänderung des Urteils des Landgerichts die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 23. Dezember 2002 - 11 U 144/01 - für unzulässig erklärt (vgl. Bl. 1169 ff. d.A.).

    Nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht seien ihr weitere Informationen zugegangen, die sie in die Lage versetzen würden, den Beklagten zu 1) im Hinblick auf das Parallelverfahren 85 O 268/00 LG Köln (= 11 U 144/01 OLG Köln) Prozessbetrug nachzuweisen.

    Es lagen dem Senat folgende Akten vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung: 2 O 40/99, Landgericht Köln (= 11 U 51/00, OLG Köln), 85 O 268/00, LG Köln (= 11 U 144/01, OLG Köln) sowie 85 O 64/03, LG Köln (= 11 U 108/03 und 11 U 145/05, OLG Köln).

    c) Die Klägerin kann den Beklagten zu 1) auch nicht die mit einer Forderung in Höhe eines Betrages von 444.162,15 EUR erstmalig im Berufungsrechtszug erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Prozessbetruges in dem Parallelverfahren 2 O 268/00 LG Köln = 11 U 144/01 OLG Köln entgegen halten.

    Der Senat hält die Aufrechnung auch nicht für sachdienlich, da sich der Schadensersatzanspruch, dessen sich die Klägerin gegen den Beklagten zu 1) berühmt, auf Umstände bezieht, die ihre Grundlage in dem - vorliegend nur mittelbar relevanten - Parallelverfahren 2 O 268/00 LG Köln = 11 U 144/01 OLG Köln haben.

    Der von ihr nunmehr geschilderte Sachverhalt, der einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1) begründen soll, bestand objektiv bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem 11. Zivilsenat in dem Parallelverfahren 11 U 144/01.

  • OLG Düsseldorf, 20.05.2014 - 12 U 96/12

    Rechtsfolgen der Anordnung der Nachtragsverteilung in einem beendeten früheren

    Durch Urteile des OLG Köln vom 23.12.2002 (11 U 144/01 und 11 U 51/00, Anl. B 3 und Anl. B 4) wurde die Beklagte zu 1) rechtskräftig verurteilt, an die Ehefrau des Schuldners 1.572.222,50 EUR nebst Zinsen sowie an Rechtsanwalt E 383.468,91 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

    Die Beklagte zu 1) selbst hat sich in den von Rechtsanwalt E und der Ehefrau des Schuldners gegen sie geführten Klageverfahren auf Zahlung des Kaufpreises darauf berufen, der als Kaufvertrag bezeichnete Vertrag vom 16.08.1995 sei tatsächlich nur ein Verwertungsauftrag gewesen; der darin genannte Kaufpreis habe nur aus den erhofften Erlösen aus der Verwertung des B GmbH-Geschäftsanteils abgetragen werden sollen, und zwar ausschließlich durch Zahlungen an die Gläubiger des Schuldners (s. die Urteile des OLG Köln vom 23.12.2002 - 11 U 144/01 und 11 U 51/00; Anl. B 3 und B 4) .

  • AG Düsseldorf, 08.01.2015 - 27 C 12545/14

    Mängelbeseitigung an einem Neuwagen aus Herstellergarantie

    Die Klage ist statthaft, weil das Feststellungsinteresse besteht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 31. Januar 2002 - 11 U 144/01 -).
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