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   OLG Köln, 21.11.2012 - 11 U 228/10   

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OLG Köln, 21.11.2012 - 11 U 228/10 (https://dejure.org/2012,49855)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.11.2012 - 11 U 228/10 (https://dejure.org/2012,49855)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. November 2012 - 11 U 228/10 (https://dejure.org/2012,49855)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Köln, 26.01.2011 - 11 U 91/09

    Forderung vor Insolvenz abgetreten: Wer kann Prozess führen?

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2012 - 11 U 228/10
    Der Senat hat sich bereits in dem Verfahren 11 U 91/09 im Urteil vom 26.1.2011 mit der Frage der Wirksamkeit der im Kaufvertrag vom 29.6.2007 enthaltenen Abtretung der dort streitgegenständlichen Forderung befasst und die Wirksamkeit bejaht.

    Insoweit wiederholt er seine bereits im Verfahren 11 U 91/09 vorgetragenen Argumente: Die Insolvenzschuldnerin sei an dem Unternehmenskaufvertrag nicht als Vertragspartnerin beteiligt, sondern sei nur Vertragsgegenstand gewesen, jedenfalls sei sie nicht wirksam vertreten worden.

    Von den Vertragsparteien sei entgegen der vom Senat im Verfahren 11 U 91/09 vertretenen Auffassung kein sofortiger Forderungsübergang oder ein Recht zum sofortigen Forderungseinzug gewollt gewesen.

    In dem Verfahren 11 U 91/09 hat der Senat im Urteil vom 26.1.2011 zur Wirksamkeit der Abtretung, zu einem sofortigen Einziehungsrecht der hiesigen Beklagten und zur Wirksamkeit der diesen erteilten Vollmachten folgendes ausgeführt:.

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZR 161/04

    Rechtsfolgen der Freigabe und Abtretung des Kaufpreisanspruchs in einem

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2012 - 11 U 228/10
    Im Falle der Hinterlegung eines Geldbetrages zugunsten mehrerer Gläubiger ist Anspruchsgrundlage für den Anspruch eines "Gläubigers" auf Abgabe einer Freigabeerklärung durch den anderen § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB ( BGH NJW-RR 2007, 845; NJW 2000, 291;NJW-RR 1997, 495).

    Für die Frage der Freigabepflicht - also für den fehlenden Rechtsgrund - ist die Gläubigerstellung gegenüber dem hinterlegenden Schuldner und nicht das Innenverhältnis zwischen den Prätendenten maßgebend (BGH NJW-RR 2007, 845; NJW 2000, 291; NJW-RR 1997, 495; OLG Zweibrücken Beschluss vom 15.2.2010 - 4 W 11/10 - recherchiert in recherchiert in JURIS).

    Dieser Anspruch geht als Hilfsanspruch, der zur Durchsetzung der abgetretenen Forderungen erforderlich ist, analog § 401 BGB auch ohne gesonderte Vereinbarung ebenfalls auf die Beklagten als Zessionare über (vgl. hierzu: BGH NJW-RR 2007, 845; NJW 1998, 2134; auch Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl, § 401 Rz. 4).

  • BGH, 15.10.1999 - V ZR 141/98

    BGB -Gesellschaft und notwendige Streitgenossenschaft

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2012 - 11 U 228/10
    Im Falle der Hinterlegung eines Geldbetrages zugunsten mehrerer Gläubiger ist Anspruchsgrundlage für den Anspruch eines "Gläubigers" auf Abgabe einer Freigabeerklärung durch den anderen § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB ( BGH NJW-RR 2007, 845; NJW 2000, 291;NJW-RR 1997, 495).

    Voraussetzung ist, dass der andere Prätendent die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten auf Kosten des wahren Rechtsinhabers rechtsgrundlos erlangt hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich ein Hinterlegungsgrund vorgelegen hat (BGH NJW 2000, 291; WM 1980, 1383).

    Für die Frage der Freigabepflicht - also für den fehlenden Rechtsgrund - ist die Gläubigerstellung gegenüber dem hinterlegenden Schuldner und nicht das Innenverhältnis zwischen den Prätendenten maßgebend (BGH NJW-RR 2007, 845; NJW 2000, 291; NJW-RR 1997, 495; OLG Zweibrücken Beschluss vom 15.2.2010 - 4 W 11/10 - recherchiert in recherchiert in JURIS).

  • BGH, 11.02.2010 - VII ZR 225/07

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Insolvenzverfahrenseröffnung: Behandlung

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2012 - 11 U 228/10
    Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes nach der InsO ( vgl. hierzu BGH ZIP 2010, 646) sind gleichfalls nicht schlüssig dargetan.

    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn der rechtsgeschäftliche Vorgang insgesamt die Zugriffsmöglichkeit für die Gläubiger verschlechtert (BGH ZIP 2010, 646), wobei Gegenleistungen zu berücksichtigen sind ( Rogge aaO § 129 Rz. 73, § 133 Rz. 47).

  • BGH, 13.11.1996 - VIII ZR 210/95

    Rechtsstreit zwischen zwei Forderungsprätendenten um die Auszahlung des

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2012 - 11 U 228/10
    Im Falle der Hinterlegung eines Geldbetrages zugunsten mehrerer Gläubiger ist Anspruchsgrundlage für den Anspruch eines "Gläubigers" auf Abgabe einer Freigabeerklärung durch den anderen § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB ( BGH NJW-RR 2007, 845; NJW 2000, 291;NJW-RR 1997, 495).

    Für die Frage der Freigabepflicht - also für den fehlenden Rechtsgrund - ist die Gläubigerstellung gegenüber dem hinterlegenden Schuldner und nicht das Innenverhältnis zwischen den Prätendenten maßgebend (BGH NJW-RR 2007, 845; NJW 2000, 291; NJW-RR 1997, 495; OLG Zweibrücken Beschluss vom 15.2.2010 - 4 W 11/10 - recherchiert in recherchiert in JURIS).

  • BGH, 05.06.2008 - IX ZR 163/07

    Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit einer Leistung im Drei-Personen-Verhältnis

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2012 - 11 U 228/10
    Die Ermittlung erfolgt durch objektiven Vergleich der ausgetauschten Werte (Rogge aaO Rz. 17; BGH ZInsO 2008, 811; ZIP 1998, 830).
  • BGH, 07.06.2001 - IX ZR 195/00

    Auszahlung einer zweckgebundenen Darlehenssumme in der Insolvenz des

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2012 - 11 U 228/10
    Unentgeltlichkeit liegt aber nur vor, wenn der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß einen Vermögenswert erhält, ohne dass dieser eine ausgleichende Gegenleistung an den Schuldner erbringt oder zu erbringen verpflichtet ist ( BGH ZIP 2001, 1248).
  • OLG Zweibrücken, 15.02.2010 - 4 W 11/10

    Statt Unfallflucht ein Fluchtunfall

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2012 - 11 U 228/10
    Für die Frage der Freigabepflicht - also für den fehlenden Rechtsgrund - ist die Gläubigerstellung gegenüber dem hinterlegenden Schuldner und nicht das Innenverhältnis zwischen den Prätendenten maßgebend (BGH NJW-RR 2007, 845; NJW 2000, 291; NJW-RR 1997, 495; OLG Zweibrücken Beschluss vom 15.2.2010 - 4 W 11/10 - recherchiert in recherchiert in JURIS).
  • BGH, 19.03.1998 - IX ZR 242/97

    Rechte des Verkäufers bei Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages über das

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2012 - 11 U 228/10
    Dieser Anspruch geht als Hilfsanspruch, der zur Durchsetzung der abgetretenen Forderungen erforderlich ist, analog § 401 BGB auch ohne gesonderte Vereinbarung ebenfalls auf die Beklagten als Zessionare über (vgl. hierzu: BGH NJW-RR 2007, 845; NJW 1998, 2134; auch Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl, § 401 Rz. 4).
  • BGH, 02.04.1998 - IX ZR 232/96

    Erstreckung des Konkursbeschlags auf geschmacksmusterrechtliche

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2012 - 11 U 228/10
    Die Ermittlung erfolgt durch objektiven Vergleich der ausgetauschten Werte (Rogge aaO Rz. 17; BGH ZInsO 2008, 811; ZIP 1998, 830).
  • BGH, 22.10.1980 - VIII ZR 334/79

    Erstreckung einer Grundschuld auf einen Fuhrpark als Grundstückszubehör -

  • BGH, 14.02.1997 - V ZR 114/95

    Wirksamkeit eines mit dem Bürgermeister einer Gemeinde zu Zeiten der ehemaligen

  • OLG Köln, 23.07.2009 - 4 UF 80/09

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • OLG Karlsruhe, 22.05.2015 - 12 U 122/12

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Widerruf eines fondsgebundenen

    Gemäß § 286 Absatz 1 BGB besteht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten des den Verzug begründenden Schreibens (sog. Erstmahnung, vgl. BGH NJW 1985, 320, 324; OLG Köln Urteil vom 21.12.2012 11 U 228/10 juris Tz 147; MüKo- Ernst BGB 6. Aufl. § 286 Rz 156).
  • OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 61/16

    Voraussetzungen des Annahmeverzugs des Darlehensgebers nach Widerruf eines

    a) Eine (Hilfs-) Widerklage im Berufungsverfahren setzt eine zulässige Anschlussberufung voraus (OLG Köln, Urteil vom 21.11.2012 - 11 U 228/10, zitiert nach juris Rn. 151 mwN), wobei die Anschlussberufung - wie hier - auch bedingt eingelegt werden kann (BGH, Urteil vom 10.11.1983 - VII ZR 72/83, NJW 1984, 1240-1242, zitiert nach juris Rn. 14; Zöller-Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 524 Rn. 17).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 16.05.2012 - I-11 U 228/10   

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https://dejure.org/2012,21486
OLG Hamm, 16.05.2012 - I-11 U 228/10 (https://dejure.org/2012,21486)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.2012 - I-11 U 228/10 (https://dejure.org/2012,21486)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Mai 2012 - I-11 U 228/10 (https://dejure.org/2012,21486)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Amtshaftungsanspruch gegen Rechtsanwalt vorrangig gegenüber gleichem Anspruch gegen Notar in derselben Notariatsangelegenheit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.05.1984 - V ZR 13/83

    Mitwirkung eines Anwaltsnotars an der Beurkundung eines Kaufvertrages mit

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2012 - 11 U 228/10
    Hat der Geschädigte im Zusammenhang mit einer Notariatsangelegenheit einen Rechtsanwalt konsultiert und steht ihm wegen desselben Tatsachenkomplexes, der dem Amtshaftungsanspruch gegen den Notar zugrunde gelegt wird, ein Schadensersatzanspruch gegen diesen Anwalt zu, so haftet dieser vorrangig vor dem Notar (vgl. Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Auflage (2008), § 19 Rdnr. 188 unter Hinweis auf BGH, DNotZ 1985, 231 [234]).

    Der Geschädigte trägt dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit als negative Anspruchsvoraussetzung (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.1984 - V ZR 13/83, DNotZ 1985, 231ff., Tz. 18 m.w.Nw., zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 31.10.1985 - XI ZR 13/85, NJW 1986, 1866f. = VersR 1986, 298f., Tz. 17 m.w.Nw., zitiert nach juris; ebenso Sandkühler, aaO., § 19 Rdnr. 202; Bresgen, aaO., Rdnr. 890 und Rdnr. 894 jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 31.10.1985 - IX ZR 13/85

    Beginn der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen gegen einen Notar; Kenntnis

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2012 - 11 U 228/10
    Der Geschädigte trägt dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit als negative Anspruchsvoraussetzung (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.1984 - V ZR 13/83, DNotZ 1985, 231ff., Tz. 18 m.w.Nw., zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 31.10.1985 - XI ZR 13/85, NJW 1986, 1866f. = VersR 1986, 298f., Tz. 17 m.w.Nw., zitiert nach juris; ebenso Sandkühler, aaO., § 19 Rdnr. 202; Bresgen, aaO., Rdnr. 890 und Rdnr. 894 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 23.05.1960 - III ZR 66/59

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Fehlens anderweitiger

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2012 - 11 U 228/10
    Der Geschädigte hat in diesem Zusammenhang - da die Unmöglichkeit, anderweitig Ersatz zu verlangen, eine zur Klagebegründung gehörende (negative) Anspruchsvoraussetzung bildet - auch darzulegen und zu beweisen, dass eine früher vorhanden gewesene Ersatzmöglichkeit nicht schuldhaft versäumt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.1960 - III ZR 66/59, WM 1960, 1012ff. [1013]; ebenso Sandkühler, aaO., § 19 Rdnr. 194, Bresgen, aaO., Rdnr. 1001 m.w.Nw.).
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