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   OLG München, 10.12.2015 - 11 W 2293/15   

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https://dejure.org/2015,43972
OLG München, 10.12.2015 - 11 W 2293/15 (https://dejure.org/2015,43972)
OLG München, Entscheidung vom 10.12.2015 - 11 W 2293/15 (https://dejure.org/2015,43972)
OLG München, Entscheidung vom 10. Dezember 2015 - 11 W 2293/15 (https://dejure.org/2015,43972)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten des Insolvenzverwalters im Anfechtungsverfahren

  • rewis.io

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevollmächtigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91; InsO § 129; ZPO § 91 Abs. 1; InsO § 133
    Kostenerstattung; Insolvenzanfechtung; Insolvenzverwalter; Fahrtkosten

  • rechtsportal.de

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten des Insolvenzverwalters im Anfechtungsverfahren

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Erstattung der Reisekosten des vom Insolvenzverwalter beauftragten Prozessanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 439
  • NZI 2016, 190
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 174/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des vom

    Auszug aus OLG München, 10.12.2015 - 11 W 2293/15
    Dagegen richtete sich zunächst die sofortige Beschwerde der Beklagten, die diese im Wesentlichen mit der Entscheidung des BGH vom 08.03.2012 - IX ZB 174/10, = WM 12, 664 begründete: Den Kläger, als Rechtsanwalt bzw. Insolvenzverwalter, habe kostenrechtlich die Obliegenheit getroffen, einen am Sitz des Prozessgerichts in München tätigen Rechtsanwalt zu beauftragen und zu instruieren.

    Würde man alleine auf die bereits mehrfach zitierte Entscheidung des BGH vom 08.03.2012 -IX ZB 174/10, = WM 12, 664 abstellen, wonach einen Insolvenzverwalter - jedenfalls vom Grundsatz her - die Obliegenheit trifft, einen Prozessbevollmächtigten am Ort des Gerichts zu beauftragen und entsprechend anzuweisen, hätte hier wohl die Beklagte Recht: Der BGH weicht hier von seiner Rechtsprechung ab, wonach eine Partei in der Regel berechtigt ist, einen Anwalt entweder am Sitz des Prozessgerichts oder aber an ihrem Wohn/Geschäftsort zu mandatieren: Ein Insolvenzverwalter sei ohne Weiteres imstande, einen am Gerichtsort tätigen Anwalt sachgerecht zu unterrichten (a. a. O., Tz 11) - Fahrtkosten eines Anwaltes am Geschäftssitz daher nicht "notwendig" im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO.

  • BGH, 25.10.2011 - VIII ZB 93/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts am

    Auszug aus OLG München, 10.12.2015 - 11 W 2293/15
    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Kostenfestsetzungsverfahren ein, vom BGH oft so bezeichnetes, "Massenverfahren" ist, das zügiger und unkomplizierter Abwicklung bedarf und deshalb knapp, bündig und formal ausgestaltet ist (etwa BGH, Beschl. v. 13.10.2011 - V ZB 290/10, = NJW 12, 319; näher Musielak-Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 104 Rn. 1, 8); wenn der BGH deshalb einen Grundsatz aufstellt - hier die Obliegenheit des Insolvenzverwalters, einen Anwalt am Sitz des Prozessgerichts zu mandatieren - sollte eine Abweichung davon nur in wirklich deutlichen Ausnahmefällen erfolgen; bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist nach dem BGH nämlich eine typisierende Betrachtungsweise geboten, weil der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall erzielbar ist, in keinem Verhältnis zu den Nachteilen steht, die sich ergeben, wenn in jedem Einzelfall über die Erstattungsfähigkeit der jeweiligen Kosten gestritten wird (etwa BGH, Beschl. v. 25.10.2011 - VIII ZB 93/10 Tz 13).
  • BGH, 13.10.2011 - V ZB 290/10

    Kostenfestsetzung: Anspruch eines obsiegenden Streitgenossen auf Erstattung der

    Auszug aus OLG München, 10.12.2015 - 11 W 2293/15
    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Kostenfestsetzungsverfahren ein, vom BGH oft so bezeichnetes, "Massenverfahren" ist, das zügiger und unkomplizierter Abwicklung bedarf und deshalb knapp, bündig und formal ausgestaltet ist (etwa BGH, Beschl. v. 13.10.2011 - V ZB 290/10, = NJW 12, 319; näher Musielak-Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 104 Rn. 1, 8); wenn der BGH deshalb einen Grundsatz aufstellt - hier die Obliegenheit des Insolvenzverwalters, einen Anwalt am Sitz des Prozessgerichts zu mandatieren - sollte eine Abweichung davon nur in wirklich deutlichen Ausnahmefällen erfolgen; bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist nach dem BGH nämlich eine typisierende Betrachtungsweise geboten, weil der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall erzielbar ist, in keinem Verhältnis zu den Nachteilen steht, die sich ergeben, wenn in jedem Einzelfall über die Erstattungsfähigkeit der jeweiligen Kosten gestritten wird (etwa BGH, Beschl. v. 25.10.2011 - VIII ZB 93/10 Tz 13).
  • OLG Köln, 19.11.2008 - 2 W 114/08

    Unzulässigkeit der Ablehnung eines Richters wegen Prozessverschleppung; Pflichten

    Auszug aus OLG München, 10.12.2015 - 11 W 2293/15
    Unter diesen Umständen wäre es - auch bei strikter Beachtung des Gebotes der Kostengeringhaltung - nach Auffassung des Senates zu viel verlangt vom Kläger, an den verschiedenen Gerichtsorten jeweils wieder neue Anwälte zu mandatieren und zu instruieren; vielmehr konnte er sich hier einer, einzigen, Prozessbevollmächtigten bedienen, die für ihn die hier betroffenen Rechtsstreitigkeiten an den jeweiligen Orten führt und die dementsprechend dann auch jeweils auf dem neuesten Stand ist bzw. den erforderlichen Überblick hat (vgl. hierzu neben dem Beschluss des KG Berlin vom 24.10.2007 - 2 W 114/08, = VersR 08, 271 auch Senat, Beschl. v. 07.08.2014 - 11 W 1308/14 oder vom 11.04.2012 - 11 W 2051/11; Beschl. v. 17.02.2011 - 11 W 259/11; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., VV 7003 7006 Rn. 143).
  • KG, 24.10.2007 - 2 W 114/07

    Berücksichtigung von Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwaltes des Klägers

    Auszug aus OLG München, 10.12.2015 - 11 W 2293/15
    Unter diesen Umständen wäre es - auch bei strikter Beachtung des Gebotes der Kostengeringhaltung - nach Auffassung des Senates zu viel verlangt vom Kläger, an den verschiedenen Gerichtsorten jeweils wieder neue Anwälte zu mandatieren und zu instruieren; vielmehr konnte er sich hier einer, einzigen, Prozessbevollmächtigten bedienen, die für ihn die hier betroffenen Rechtsstreitigkeiten an den jeweiligen Orten führt und die dementsprechend dann auch jeweils auf dem neuesten Stand ist bzw. den erforderlichen Überblick hat (vgl. hierzu neben dem Beschluss des KG Berlin vom 24.10.2007 - 2 W 114/08, = VersR 08, 271 auch Senat, Beschl. v. 07.08.2014 - 11 W 1308/14 oder vom 11.04.2012 - 11 W 2051/11; Beschl. v. 17.02.2011 - 11 W 259/11; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., VV 7003 7006 Rn. 143).
  • OLG München, 09.11.2020 - 11 W 1187/20

    Kostenerstattung - Rechtsanwalt am dritten Ort

    c) Ein Ausnahmefall im genannten Sinne kann ferner dann gegeben sein, wenn eine Partei, die eine Vielzahl von gleichgelagerten Prozessen im gesamten Bundesgebiet führt, die Wahrnehmung ihrer Belange in die Hände eines Rechtsanwaltes gibt (BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16; Senat, Beschl. v 10.12.2015 - 11 W 2293/15; v. 07.08.2014 - 11 W 1308/14, so schon zutreffend KG Berlin, Beschl. v. 24.10.2007 - 2 W 114/07 Tz 9).
  • OLG München, 11.11.2020 - 11 W 1430/20

    Beschwerde, Telekommunikation, Kostenfestsetzungsbeschluss, Widerspruch,

    c) Ein Ausnahmefall im genannten Sinne kann ferner dann gegeben sein, wenn eine Partei, die eine Vielzahl von gleichgelagerten Prozessen im gesamten Bundesgebiet führt, die Wahrnehmung ihrer Belange in die Hände eines ganz bestimmten Rechtsanwaltes gibt (BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16; Senat, Beschluss vom 10.12.2015 - 11 W 2293/15; v. 07.08.2014 - 11 W 1308/14; so schon zutreffend KG Berlin, Beschluss vom 24.10.2007 - 2 W 114/07 Tz 9).
  • OLG München, 29.06.2021 - 11 W 905/21

    Keine volle Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwaltes am dritten

    c) Ein Ausnahmefall im genannten Sinne kann ferner dann gegeben sein, wenn eine Partei, die eine Vielzahl von gleichgelagerten Prozessen im gesamten Bundesgebiet führt, die Wahrnehmung ihrer Belange in die Hände eines Rechtsanwaltes gibt (BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16; Senat, Beschluss vom 10.12.2015 - 11 W 2293/15; v. 07.08.2014 - 11 W 1308/14; so schon zutreffend KG Berlin, Beschluss vom 24.10.2007 - 2 W 114/07 Tz 9).
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