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   OLG Hamm, 08.08.2003 - 11 WF 123/03   

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https://dejure.org/2003,4900
OLG Hamm, 08.08.2003 - 11 WF 123/03 (https://dejure.org/2003,4900)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.08.2003 - 11 WF 123/03 (https://dejure.org/2003,4900)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. August 2003 - 11 WF 123/03 (https://dejure.org/2003,4900)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichteinverständnis eines auswärtigen Wahlanwalts mit der Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts; Rechtsverletzung eines Anwalts durch eingeschränkte Beiordnung

  • Judicialis

    ZPO § 121 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 121 Abs. 3
    Beiordnung eines bei dem Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 708
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 20.03.2001 - 7 WF 111/01

    Zur Beiordnung eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2003 - 11 WF 123/03
    Aber auch wenn man eine mit der Antragstellung verbundene konkludente Verzichtserklärung verneinen wollte (so etwa OLG Hamm, MDR 2001, S. 832), kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.

    Der Wahlanwalt kann nämlich auch dann zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Anwalts beigeordnet werden, wenn er noch keinen Verzicht auf die Reisekosten erklärt hat, weil dies gegenüber der sonst gem. § 121 Abs. 2 ZPO gebotenen Ablehnung seiner Beiordnung das mildere Mittel ist und daher dem aus Art. 20 GG hergeleiteten Übermaßverbot entspricht (OLG Hamm, MDR 2001, S. 832).

  • OLG Brandenburg, 20.01.2000 - 9 WF 189/99

    Einschränkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts; Beiordnung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2003 - 11 WF 123/03
    Da diese Rechtslage jedem Anwalt vertraut ist, liegt nach einer verbreiteten Auffassung schon in dem Beiordnungsantrag eines auswärtigen Anwalts ein konkludenter Verzicht auf solche Reisekosten (OLG Hamm, FamRZ 2000, S. 1227; OLG Hamburg, FamRZ 2000, S. 1228; OLG Brandenburg, FamRZ 2000, S. 1385).
  • OLG Hamm, 31.08.1999 - 7 WF 275/99

    Beiordnung bei Prozesskostenhilfe - auswärtiger Anwalt - konkludenter Verzicht

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2003 - 11 WF 123/03
    Da diese Rechtslage jedem Anwalt vertraut ist, liegt nach einer verbreiteten Auffassung schon in dem Beiordnungsantrag eines auswärtigen Anwalts ein konkludenter Verzicht auf solche Reisekosten (OLG Hamm, FamRZ 2000, S. 1227; OLG Hamburg, FamRZ 2000, S. 1228; OLG Brandenburg, FamRZ 2000, S. 1385).
  • BGH, 10.10.2006 - XI ZB 1/06

    Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts

    Ein Teil meint, eine Nachfrage sei nicht erforderlich, weil es seiner Einwilligung nicht bedürfe (OLG Hamm MDR 2001, 832 und FamRZ 2004, 708, 709; OLG Celle MDR 2000, 1038, 1039; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 106 und NJW 2005, 687; OLG Naumburg OLGReport 2002, 310; KG NJW-RR 2005, 924; Hartung, in: Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. § 46 Rdn. 29; Musielak/ Fischer, ZPO 4. Aufl. § 121 Rdn. 18).
  • OLG Köln, 28.04.2005 - 14 WF 35/05

    Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts "zu den Bedingungen eines

    Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, ein ohne sein Einverständnis nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordneter auswärtiger Anwalt sei nicht beschwert ( OLG Hamm FamRZ 2004, 708) und deswegen nicht beschwerdebefugt ( Musielak/Fischer , ZPO, 4. Aufl. 2005, Rdn. 18 zu § 121), ist dem nicht zu folgen.
  • OLG Düsseldorf, 06.07.2006 - 7 WF 92/06

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe "zu den

    Dies kann in Extremfällen zu einer extensiven Überprüfung der Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts führen und damit zu für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren unhaltbaren Konsequenzen (so auch OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 819; OLG Hamm FamRZ 2004, 708; a. A. OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227;OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1385; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 106; Büttner FRP 2002, 500).
  • OLG Rostock, 06.12.2007 - 10 WF 206/07

    Prozesskostenhilfe in einer Familiensache: Beiordnung eines auswärtigen

    Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. OLG Hamm FamRZ 2004, 708, 709) folgt der Senat der wohl herrschenden Ansicht (vgl. BGH FamRZ 2004, 1362; OLG Köln FamRZ 2005, 2008, 2009 li.Sp.), dass in dem Beiordnungsantrag eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts kein konkludenter Verzicht auf die Mehrkostenerstattung zu sehen ist.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.11.2011 - L 18 AS 2113/11
    Ein Teil meint, eine Nachfrage sei nicht erforderlich, weil es seiner Einwilligung nicht bedürfe (OLG Hamm MDR 2001, 832 und FamRZ 2004, 708, 709; OLG Celle MDR 2000, 1038, 1039; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 106 und NJW 2005, 687; OLG Naumburg OLGReport 2002, 310; KG NJW-RR 2005, 924; Hartung, in: Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. § 46 Rdn. 29; Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 121 Rdn. 18).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2011 - L 13 AS 345/10
    Aber auch dann, wenn man entgegen dem zuvor Gesagtem die Beschwerde als zulässig ansehen wollte, und auch der Argumentation des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 8. August 2003 - 11 WF 123/03 = FamRZ 2004, 708 -) nicht folgen wollte, wonach bei erfolgter Beiordnung eines auswärtigen Wahlanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts weder dieser noch der Beteiligte beschwert seien - und dies stellt eine selbständig tragende Erwägung dieses Beschlusses dar -, so wäre die Beschwerde in der Sache gleichwohl als unbegründet zurückzuweisen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.11.2011 - L 18 AL 2113/11

    Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts - Beschränkung gemäß Mehrkostenverbot

    Ein Teil meint, eine Nachfrage sei nicht erforderlich, weil es seiner Einwilligung nicht bedürfe (OLG Hamm MDR 2001, 832 und FamRZ 2004, 708, 709; OLG Celle MDR 2000, 1038, 1039; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 106 und NJW 2005, 687; OLG Naumburg OLGReport 2002, 310; KG NJW-RR 2005, 924; Hartung, in: Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. § 46 Rdn. 29; Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 121 Rdn. 18).
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