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OLG Hamm, 19.01.2005 - 11 WF 302/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterhaltsansprüche gegen getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten; Anrechenbarkeit von nicht subsidiären Bafög-Leistungen an den Unterhaltsberechtigten auf den Bedarf des Unterhaltsberechtigten; Einstellung von nicht subsidiären Bafög-Leistungen an den ...
- Judicialis
BAföG § 11 Abs. 2
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 114; BAföG § 11 Abs. 2
Anrechnung nicht subsidiärer Bafög-Leistungen auf den Unterhaltsbedarf - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hamm, 11.11.2004 - 31 F 265/04
- OLG Hamm, 19.01.2005 - 11 WF 302/04
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 1747 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 24.10.1979 - IVb ZR 171/78
Auszug aus OLG Hamm, 19.01.2005 - 11 WF 302/04
Zwar kann von der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Amtsgerichts zur Zeit nicht erwartet werden, dass sie sich eine vollschichtige Tätigkeit sucht und die während der Ehe erfolgreich begonnene Schulausbildung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife aufgibt (vgl. BGH FamRZ 1980, S. 126), dennoch ist ihr Bedarf gedeckt.Die Anrechnung hätte nur dann zu unterbleiben, wenn die Bafög-Leistungen nur subsidiär oder als Vorleistungen gewährt würden und nach Überleitung der entsprechenden Unterhaltsansprüche zurückgefordert werden könnten (BGH, FamRZ 1980, S. 126, 128).
- VG Oldenburg, 19.11.2007 - 13 A 1762/06
Ausbildungsförderung; Ehegattenunterhalt; Einkommen; Freibetrag
So hätte es wohl näher gelegen, die Leistungen der Ausbildungsförderung nicht als Einkommen der Klägerin anzurechnen, sondern zunächst die Höhe des Aufstockungsunterhalts unter Außerachtlassung der Leistungen der Ausbildungsförderung zu berechnen und dem so ermittelten Bedarf die Leistungen der Ausbildungsförderung entgegenzusetzen (beispielhaft zur Berechnung: OLG Hamm, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 11 WF 302/04 - zitiert nach juris).