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   AG Berlin-Mitte, 24.01.2011 - 115 C 3091/10   

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https://dejure.org/2011,39196
AG Berlin-Mitte, 24.01.2011 - 115 C 3091/10 (https://dejure.org/2011,39196)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 24.01.2011 - 115 C 3091/10 (https://dejure.org/2011,39196)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 24. Januar 2011 - 115 C 3091/10 (https://dejure.org/2011,39196)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW
  • RA Kotz

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - Abtretung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 24.01.2011 - 115 C 3091/10
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, zur Bestimmung des üblichen Normaltarifs auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Automietpreisspiegel im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (vgl. etwa BGH NJW 2007, 2916; 2008, 1519).

    Zum einen ist es nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 1519; NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58) nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen.

    Der Geschädigte muss nur über den Normaltarif hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten subjektbezogen darlegen und ggf. beweisen (zuletzt BGH NJW 2008, 1519).

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 24.01.2011 - 115 C 3091/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2009, 58 m.w.N.) kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Zum einen ist es nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 1519; NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58) nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen.

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 24.01.2011 - 115 C 3091/10
    Das bedeutet für die Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH VersR 2008, 1370 m.w.N.).

    Zum einen ist es nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 1519; NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58) nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen.

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 24.01.2011 - 115 C 3091/10
    Diese ist auch nicht dadurch erschüttert, dass die Beklagte konkrete Internetangebote verschiedener Firmen vorgelegt hat, wobei dahin stehen kann, ob Angebote aus dem Internetportal überhaupt geeignet sind, durchgreifende Bedenken gegen die Eignung der herangezogenen Schätzungsgrundlage zu begründen (vgl. auch BGH v. 2.2.10 - VI ZR 7/09; KG v. 2.9.10 - 22 U 146/09 ).
  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 6/09

    Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall: Ausschluss einer Erkundigungspflicht

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 24.01.2011 - 115 C 3091/10
    Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen der Schadensbehebung den wirtschaftlichsten zu wählen (vgl. BGH VersR 2010, 1053 m.w.N.).
  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 24.01.2011 - 115 C 3091/10
    Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Artikel 1 § 5 RBerG bis heute ganz überwiegend daran festhält, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig ist, wenn es diesem wesentlich darum geht, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen (vgl. zuletzt BGH, VI ZR 268/04 v. 15.11.2005, VersR 2006, 283; BGH, VI ZR 251/04 v. 20.9.2005, NJW 2005, 3570; BGH, VI ZR 173/04 v. 5.7.2004, NJW-RR 2005, 1371; BGH, VI ZR 300/03 v. 26.10.2004, NJW 2005, 135), soll dies künftig nicht mehr gelten.".
  • BGH, 26.06.2007 - VI ZR 163/06

    Erstattung von Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif bei Beschaffung eines

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 24.01.2011 - 115 C 3091/10
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, zur Bestimmung des üblichen Normaltarifs auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Automietpreisspiegel im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (vgl. etwa BGH NJW 2007, 2916; 2008, 1519).
  • BGH, 05.07.2005 - VI ZR 173/04

    Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch ein Mietwagenunternehmen

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 24.01.2011 - 115 C 3091/10
    Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Artikel 1 § 5 RBerG bis heute ganz überwiegend daran festhält, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig ist, wenn es diesem wesentlich darum geht, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen (vgl. zuletzt BGH, VI ZR 268/04 v. 15.11.2005, VersR 2006, 283; BGH, VI ZR 251/04 v. 20.9.2005, NJW 2005, 3570; BGH, VI ZR 173/04 v. 5.7.2004, NJW-RR 2005, 1371; BGH, VI ZR 300/03 v. 26.10.2004, NJW 2005, 135), soll dies künftig nicht mehr gelten.".
  • BGH, 20.09.2005 - VI ZR 251/04

    Geltendmachung abgetretener Forderungen durch ein Mietwagenunternehmen

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 24.01.2011 - 115 C 3091/10
    Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Artikel 1 § 5 RBerG bis heute ganz überwiegend daran festhält, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig ist, wenn es diesem wesentlich darum geht, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen (vgl. zuletzt BGH, VI ZR 268/04 v. 15.11.2005, VersR 2006, 283; BGH, VI ZR 251/04 v. 20.9.2005, NJW 2005, 3570; BGH, VI ZR 173/04 v. 5.7.2004, NJW-RR 2005, 1371; BGH, VI ZR 300/03 v. 26.10.2004, NJW 2005, 135), soll dies künftig nicht mehr gelten.".
  • BGH, 29.10.1985 - VI ZR 56/84

    Unterbrechung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs durch vorbehaltlose

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 24.01.2011 - 115 C 3091/10
    Damit sind der Beklagten alle Einwendungen verschlossen, die sie zu diesem Zeitpunkt kannte (vgl. KG v. 27.2.06 - 12 U 3/06; BGH v. 29.10.95 - VI ZR 56/84; v. 28.2.69 - VI ZR 250/67; BGH NJW-RR 2004, 1475).
  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 268/04

    Zulässigkeit der Abtretung von Schadensersatzforderungen an ein

  • KG, 02.09.2010 - 22 U 146/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten

  • LG Köln, 29.12.2010 - 9 S 252/10

    Klageweise Geltendmachung von auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem

  • BGH, 28.02.1969 - VI ZR 250/67

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall - Unterbrechung der Verjährung

  • AG Berlin-Mitte, 04.08.2011 - 4 C 3077/10

    Mietwagenkosten (Verkehrsunfall) und Abtretung und Verstoß gegen RDG

    Denn das Handeln des Unterzeichnenden ist der Klägerin jedenfalls nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zuzurechnen (vergleiche Amtsgericht Mitte, Urteil vom 24. Januar 2011, 115 C 3091/10).
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