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   VGH Bayern, 21.03.2007 - 12 B 04.975   

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https://dejure.org/2007,11920
VGH Bayern, 21.03.2007 - 12 B 04.975 (https://dejure.org/2007,11920)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.03.2007 - 12 B 04.975 (https://dejure.org/2007,11920)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. März 2007 - 12 B 04.975 (https://dejure.org/2007,11920)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überleitung eines Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe; Überleitungsfähigkeit von Ansprüchen; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Negativevidenz; Verpflichtung des Geschädigten zur Schadensabwendung; Mitverschulden bei fehlender Teilbarkeit des Verschuldens

  • Judicialis

    VwGO § 124 a Abs. 3 Satz 4; ; BSHG § 90; ; BGB § 254 Abs. 2; ; BGB § 1908 I Abs. 1; ; BGB § 1833

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialhilferecht (einschließlich Grundsicherung und Verfahren zu pauschaliertem Wohngeld): Sozialhilfe, Überleitung eines Schadensersatzanspruches, Negativevidenz, Auseinandersetzung um das Bestehen des Anspruchs wegen eventuellen, Mitverschuldens aus unterlassener ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 310
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 27.05.1993 - 5 C 7.91

    Sozialhilfe - Unterhaltsleistung - Austauschvertrag - Überleitungsermessen -

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2007 - 12 B 04.975
    Nur wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist, kann eine erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige rechtswidrig sein (vgl. BVerwG vom 27.5.1993 BVerwGE 92, 281/283).

    Zwar entbindet § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG den Sozialhilfeträger nicht von der Aufgabe, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob zugunsten des vermeintlichen Schuldners von einer beabsichtigten Anspruchsüberleitung abzusehen oder diese der Höhe nach zu beschränken ist (vgl. BVerwG vom 27.5.1993 FEVS 44, 229/232).

  • BGH, 16.12.1980 - VI ZR 92/79

    Schadensminderungspflicht eines gesetzlichen Zessionars - Pflicht des

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2007 - 12 B 04.975
    Nach § 254 Abs. 2 BGB obliegt eine solche Schadensminderung aber nur dem Geschädigten selbst, nicht dem Zessionar - dies auch dann nicht -, wenn er kraft Gesetzes in die Gläubigerstellung eingerückt ist (vgl. BGH vom 16.12.1980 NJW 1981, 1099).

    Dies hat der BGH im Urteil vom 16.12.1980 (a.a.O.) nur dann angenommen, wenn der Zessionar eine für ihn auch dem Schädiger gegenüber bestehende Obliegenheit schuldhaft verletzt hat, die ihm dem Geschädigten gegenüber bestehende Rechtspflicht zum Tätigwerden für diesen wahrzunehmen.

  • BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 63.88

    Überleitung auf den Sozialhilfeträger - Tod des Berechtigten - Hilfeempfänger -

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2007 - 12 B 04.975
    Ansonsten ist es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, das Bestehen oder Nichtbestehen übergeleiteter bürgerlich-rechtlicher Ansprüche zu prüfen (BVerwG vom 10.5.1990 FEVS 39, 441/443).
  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 216/82

    Anwendbarkeit von § 254 BGB auf Enteignung

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2007 - 12 B 04.975
    Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 BGB aber grundsätzlich nur eine Verpflichtung des Geschädigten, zur Schadensabwendung rechtliche Maßnahmen zu ergreifen (vgl. z.B. BGH vom 26.1.1984 BGHZ 90, 17).
  • BVerwG, 08.03.2004 - 4 C 6.03

    Berufungsbegründung; gesonderter Schriftsatz; Bezugnahme auf Begründung des

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2007 - 12 B 04.975
    Das gesetzliche Erfordernis der Einreichung eines Schiftsatzes zur Berufungsbegründung (§ 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO) kann grundsätzlich auch eine auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verweisende Begründung erfüllen, wenn der Berufungsführer damit erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er die Berufung durchführen will und weshalb er sie für begründet hält (vgl. BVerwG vom 2.10.2003 BayVBl 2004, 477; vom 8.3.2004 NVwZ-RR 2004, 541).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2002 - 2 L 90/01

    Zusicherung, Schadensersatz, Ersatzpflicht, öffentlich-rechtlicher Vertrag

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2007 - 12 B 04.975
    Entscheidend gegen eine solche offensichtliche Erfolglosigkeit der Durchsetzbarkeit des Schadensersatzanspruchs des HE gegen den Kläger spricht hier, dass zwar der aus dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB folgende Rechtsgedanke, wonach eine Ersatzpflicht für schuldhaftes rechtswidriges Handeln nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig es unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand, auch im öffentlichen Recht allgemein Geltung beansprucht (vgl. OVG MV vom 27.11.2002 NVwZ 2004, 123 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.05.2006 - 1 B 13.06

    Zurückverweis zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2007 - 12 B 04.975
    Damit ist auch dem Antragserfordernis entsprochen (vgl. BVerwG vom 2.6.2005 Az. 10 B 4.05; vom 17.5.2006 Az. 1 B 13.06 - beide juris), da das Ziel der Berufung deutlich erkennbar ist.
  • BVerwG, 02.10.2003 - 1 B 33.03

    Berufungsbegründung; Berufungsbegründungspflicht;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2007 - 12 B 04.975
    Das gesetzliche Erfordernis der Einreichung eines Schiftsatzes zur Berufungsbegründung (§ 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO) kann grundsätzlich auch eine auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verweisende Begründung erfüllen, wenn der Berufungsführer damit erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er die Berufung durchführen will und weshalb er sie für begründet hält (vgl. BVerwG vom 2.10.2003 BayVBl 2004, 477; vom 8.3.2004 NVwZ-RR 2004, 541).
  • BVerwG, 02.06.2005 - 10 B 4.05

    Anforderungen an die erforderliche Berufungsbegründung; Substantiierte

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2007 - 12 B 04.975
    Damit ist auch dem Antragserfordernis entsprochen (vgl. BVerwG vom 2.6.2005 Az. 10 B 4.05; vom 17.5.2006 Az. 1 B 13.06 - beide juris), da das Ziel der Berufung deutlich erkennbar ist.
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