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   VGH Bayern, 07.07.2008 - 12 B 06.2057   

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https://dejure.org/2008,22269
VGH Bayern, 07.07.2008 - 12 B 06.2057 (https://dejure.org/2008,22269)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.07.2008 - 12 B 06.2057 (https://dejure.org/2008,22269)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Juli 2008 - 12 B 06.2057 (https://dejure.org/2008,22269)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zur Frage der Verwertbarkeit einzelner VermögensgegenständeKriegsopferfürsorgerecht; Vermögensbegriff

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einem Altenheim und Altenpflegeheim nach Maßgabe des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG); Rechtsstreit wegen des Umfangs der Leistungen der Kriegsopferfürsorge; Leistungen der ...

  • Judicialis

    BVG § 25a; ; BVG § 25d; ; SGB XII § 90 Abs. 2; ; SGB XII § 90 Abs. 3; ; SGB XII § 91; ; BSHG § 88 Abs. 2; ; BSHG § 88 Abs. 3; ; BSHG § 89

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kriegsopferfürsorgerecht: Kriegsopferfürsorgerecht; Vermögensbegriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.03.2006 - 1 C 13.05
    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2008 - 12 B 06.2057
    Das Amtsgericht Ansbach - Zweigestelle Dinkelsbühl - habe im Verfahren Nr. 1 C 13/05 vom 18. Mai 2006 die Eheleute T. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger rückständige Heimunterbringungskosten für den Zeitraum Dezember 2004 bis einschließlich Dezember 2005 in Höhe von 16.678,96 EUR zu bezahlen.

    Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 1108 Abs. 1 BGB (siehe dazu Urteil des AG Ansbach - Zweigstelle Dinkelsbühl - vom 18. Mai 2006 Az. 1 C 13/05; Bassenge in Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 1108 RdNr. 1).

    Die Eheleute T. konnten hieraus gegenüber dem Kläger zu keiner Zeit Einwendungen gegen die Geltendmachung der Forderung herleiten, wie auch das Amtsgericht in seinen Entscheidungsgründen zum Urteil vom 18. Mai 2006 Nr. 1 C 13/05 ausführt.

    Das Amtsgericht stellt in seinen Entscheidungsgründen zum Urteil vom 18. Mai 2006 Nr. 1 C 13/05 fest, dass mit dem Übergabevertrag vom 16. Juni 1966 "eindeutig geregelt" sei, dass die Übernehmer "sich zur Übernahme der vollständigen (Hervorhebung durch das Amtsgericht) Unterbringungskosten verpflichtet" haben.

  • BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen.

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2008 - 12 B 06.2057
    Solange verwertbares Vermögen vorhanden ist, steht es im jeweiligen Bewilligungszeitraum zur Verfügung und ist bei der Prüfung des Bedarfes zu berücksichtigen; das gilt auch dann, wenn der Leistungsträger bereits in früheren Zeiträumen im Hinblick auf die Möglichkeit, den vorhandenen Vermögensgegenstand zu verwerten, Leistungen abgelehnt hat (BVerwG vom 19.12.1997 FEVS 48, 145 = NDV-RD 1998, 53; OVG SH vom 7.5.1996 FEVS 47, 371).

    Richtig ist auch der weitere Ansatz des Verwaltungsgerichts, für die Verwertbarkeit des Vermögensgegenstandes auf den Bewilligungszeitraum abzustellen, denn es kommt nur der Einsatz desjenigen Vermögens in Betracht, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann (BVerwG vom 19.12.1997 BVerwGE 106, 105 und vom 21.4.1988 Buchholz 436.7 § 25d BVG Nr. 1).

  • BVerwG, 18.02.1999 - 5 C 35.97

    Einkommen, Abgrenzung zum Vermögen;; Steuererstattung als -;; Steuererstattung

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2008 - 12 B 06.2057
    Zum Einkommen wird die Forderung dann, wenn sie beglichen wird, also die geforderten Geldbeträge im Bedarfszeitraum zufließen (siehe dazu auch BVerwG vom 18.2.1999 BVerwGE 108, 296; Linhart/Adolph, SGB XII, SGB II und AsylbLG, Stand: März 2008, § 82 RdNrn. 23 ff.).
  • BVerfG, 07.06.2005 - 1 BvR 1508/96

    Unterhalt für pflegebedürftige Mutter: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2008 - 12 B 06.2057
    Aus eben diesem Grund geht auch die dort angesprochene Vorgehensweise des Beklagten, den Eheleuten T. nach § 91 SGB XII eine "darlehensweise Hilfegewährung" anzubieten, ins Leere, weil diese Bestimmung im Verhältnis zwischen der an sich leistungsberechtigten oder einer zum Vermögenseinsatz mitverpflichteten Person und dem Hilfeträger Anwendung findet, nicht aber im Verhältnis zu einer anderen Person, die gegebenenfalls ihr Vermögen zur Deckung eigener privatrechtlicher Verbindlichkeiten einsetzen muss (dazu Pfohl/Steymans in Linhart/Adolph, a. a. O., § 91 RdNr. 4 mit Hinweis auf BVerfG vom 7.6.2005 FamRZ 2005, 1051; siehe auch Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 1. Aufl. 2005, § 91, RdNr. 1).
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.05.1996 - 5 M 53/96

    Existenzbedrohung; Notlage; Eilentscheidung; Verwertbares Vermögen;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2008 - 12 B 06.2057
    Solange verwertbares Vermögen vorhanden ist, steht es im jeweiligen Bewilligungszeitraum zur Verfügung und ist bei der Prüfung des Bedarfes zu berücksichtigen; das gilt auch dann, wenn der Leistungsträger bereits in früheren Zeiträumen im Hinblick auf die Möglichkeit, den vorhandenen Vermögensgegenstand zu verwerten, Leistungen abgelehnt hat (BVerwG vom 19.12.1997 FEVS 48, 145 = NDV-RD 1998, 53; OVG SH vom 7.5.1996 FEVS 47, 371).
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