Rechtsprechung
FG Hessen, 23.02.2015 - 12 K 3232/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 33 Abs. 1
Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 23.02.2015 - 12 K 3232/09
- BFH, 14.12.2016 - VI R 49/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10
Auszug aus FG Hessen, 23.02.2015 - 12 K 3232/09
Lasse sich der Steuerpflichtige trotz ungewissen Ausgangs auf einen Prozess ein, liege die Ursache für die Prozesskosten in seiner Entscheidung, das Prozessrisiko in der Hoffnung auf ein für ihn günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidung des BFH - BFH/NV - 2011, 1436).An dieser Rechtsauffassung hält der BFH seit seiner Entscheidung vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 nicht mehr fest; denn die Auffassung, der Steuerpflichtige übernehme das Prozessrisiko "freiwillig", verkennt, dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols, das der Verwirklichung des inneren Friedens dient, regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind.
- BFH, 14.12.2016 - VI R 49/15
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Auszug aus FG Hessen, 23.02.2015 - 12 K 3232/09
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH VI R 49/15). - BFH, 30.06.2005 - III R 27/04
Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung in einem gerichtlichen …
Auszug aus FG Hessen, 23.02.2015 - 12 K 3232/09
Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Legaldefinition des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG ), wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 III R 27/04, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2006, 492).
- BFH, 14.12.2016 - VI R 49/15
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23. Februar 2015 12 K 3232/09 aufgehoben.Es beantragt, das Urteil des Hessischen FG vom 23. Februar 2015 12 K 3232/09 aufzuheben und die Klage abzuweisen.