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   FG Köln, 31.08.2005 - 12 K 47/02   

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https://dejure.org/2005,15952
FG Köln, 31.08.2005 - 12 K 47/02 (https://dejure.org/2005,15952)
FG Köln, Entscheidung vom 31.08.2005 - 12 K 47/02 (https://dejure.org/2005,15952)
FG Köln, Entscheidung vom 31. August 2005 - 12 K 47/02 (https://dejure.org/2005,15952)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlungen eines Arbeitgebers für das häusliche Arbeitszimmer als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Anwendung der Abzugsbegrenzung; Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit; Vorhandensein eines zusätzlichen Arbeitsplatzes im Betrieb des ...

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b; ; EStG § 9 Abs. 5; ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit; häusliches Arbeitszimmer; Mietzahlung des Arbeitgebers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkünfteermittlung - Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit; häusliches Arbeitszimmer; Mietzahlung des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 16.12.2004 - V B 32/03

    Liquiditätsvorteil i.S. des § 233a AO

    Auszug aus FG Köln, 31.08.2005 - 12 K 47/02
    Er nimmt Bezug auf das BFH-Urteil vom 11.01.2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 832 und macht geltend, ein vorrangiges Interesse des Arbeitgebers an einem zusätzlichen häuslichen Arbeitsplatz sei nicht nachgewiesen.

    cc) Leistet der Arbeitgeber wie im Streitfall Zahlungen für ein in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Arbeitszimmer, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner eigenen Arbeitsleistung nutzt, so ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, danach zu differenzieren, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung dieser Räumlichkeiten erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 11.01.2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 832; Urteil vom 16.09.2004 VI R 25/02, BFH/NV 2005, 279).

    Der Nachweis des besonderen betrieblichen Interesses obliegt dem Steuerpflichtigen (vgl. zuletzt BFH a.a.O., BFH/NV 2005, 832).

    Das Vorhandensein eines zusätzlichen Arbeitsplatzes im Betrieb des Arbeitgebers ist ein starkes Indiz für ein erhebliches eigenes Interesse des Arbeitnehmers (vgl. BFH a.a.O. BFH/NV 2005, 832).

  • BFH, 19.10.2001 - VI R 131/00

    Büroanmietung vom Arbeitnehmer

    Auszug aus FG Köln, 31.08.2005 - 12 K 47/02
    Das ist dann der Fall, wenn eine Leistung nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.10.2001 VI R 131/00, BStBl II 2002, 300).

    So ist eine getrennte steuerliche Beurteilung geboten für Zuwendungen aufgrund einer neben dem Dienstverhältnis bestehenden Vertragsbeziehung, die zu gleichen Bedingungen auch mit fremden Dritten zustande gekommen wäre (vgl. BFH a.a.O., BStBl II 2002, 300).

    dd) Anders als in dem mit BFH-Urteil vom 19.10.2001 VI R 131/00, BStBl II 2002, 3000 entschiedenen Fall erfolgte die "Anmietung" des Arbeitszimmers im Streitfall auch nicht Jahre vor der gesetzlichen Abzugsbeschränkung in § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG.

  • BFH, 16.09.2004 - VI R 25/02

    Vermietung eines Büroraums des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber -

    Auszug aus FG Köln, 31.08.2005 - 12 K 47/02
    cc) Leistet der Arbeitgeber wie im Streitfall Zahlungen für ein in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Arbeitszimmer, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner eigenen Arbeitsleistung nutzt, so ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, danach zu differenzieren, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung dieser Räumlichkeiten erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 11.01.2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 832; Urteil vom 16.09.2004 VI R 25/02, BFH/NV 2005, 279).

    Entsprechende Räumlichkeiten werden nur dann vom Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers ausgenommen, wenn sie aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden Nutzungsverhältnisses überlassen werden (vgl. z.B. BFH a.a.O., BFH/NV 2005, 279).

  • BFH, 11.01.2005 - IX R 72/01

    Vermietung eines häuslichen Büroraums an den Arbeitgeber - Abgrenzung Arbeitslohn

    Auszug aus FG Köln, 31.08.2005 - 12 K 47/02
    Er nimmt Bezug auf das BFH-Urteil vom 11.01.2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 832 und macht geltend, ein vorrangiges Interesse des Arbeitgebers an einem zusätzlichen häuslichen Arbeitsplatz sei nicht nachgewiesen.

    cc) Leistet der Arbeitgeber wie im Streitfall Zahlungen für ein in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Arbeitszimmer, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner eigenen Arbeitsleistung nutzt, so ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, danach zu differenzieren, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung dieser Räumlichkeiten erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 11.01.2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 832; Urteil vom 16.09.2004 VI R 25/02, BFH/NV 2005, 279).

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