Rechtsprechung
   FG Hessen, 30.11.2010 - 12 KO 2520/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,31045
FG Hessen, 30.11.2010 - 12 KO 2520/09 (https://dejure.org/2010,31045)
FG Hessen, Entscheidung vom 30.11.2010 - 12 KO 2520/09 (https://dejure.org/2010,31045)
FG Hessen, Entscheidung vom 30. November 2010 - 12 KO 2520/09 (https://dejure.org/2010,31045)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,31045) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 15a RVG, Vorbem 3 Abs 4 S 1 VVRVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr auf Antrag eines Finanzamtes bei einem Beschluss nach § 139 Abs. 3 S. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.R.e. Kostenentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren; Kosten; Anrechnung; Verfahrensgebühr; Geschäftsgebühr; Erledigungsgebühr; Vorverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Düsseldorf, 12.10.2009 - 14 KO 2495/09

    Anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr eines Anwalts aus seinem

    Auszug aus FG Hessen, 30.11.2010 - 12 KO 2520/09
    9 Ob entsprechend der Auffassung der Erinnerungsführer § 15a RVG auf die vor dem am 5.8.2009 erfolgten Inkrafttreten dieser Bestimmung anhängig gewordenen Fälle überhaupt anwendbar ist (ablehnend z.B. Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2009 14 Ko 2495/09 KF, EFG 2010, 170; zu unterschiedlichen Auffassungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -BGH- vgl. die Anmerkung zum BGH-Beschluss vom 3.2.2010 VII ZB 177/09, Das Juristische Büro 2010, 420, 421; weitere Nachweise bei Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-FGO, § 139 FGO Rz. 91), kann im Streitfall dahingestellt bleiben.
  • FG Hessen, 29.11.1999 - 12 Ko 1950/99

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Erledigungsgebühr

    Auszug aus FG Hessen, 30.11.2010 - 12 KO 2520/09
    Sie fällt jedoch nach zutreffender, weitaus überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nur an, wenn der Bevollmächtigte eine besondere, gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit entfaltet, die über eine bereits mit der Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG) honorierte Verfahrensförderung hinausgeht (z. B. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12.2.2007 III B 140/06, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV- 2007, 1109; Senatsbeschluss vom 29.11.1999 12 Ko 1950/99, EFG 2000, 236; Brandis in Tipke/Kruse, a. a. O., § 139 FGO Rz. 85 m. w. N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2008 - 1 Ko 1750/08

    Anrechnung der Gebühr für das Vorverfahren bei Prozesskostenhilfe

    Auszug aus FG Hessen, 30.11.2010 - 12 KO 2520/09
    Zweck der Anrechnungsvorschrift ist es, zu verhindern, dass die gleiche - oder annähernd gleiche - Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn die Angelegenheit zunächst als außergerichtliche und später als gerichtliche betrieben wird, während sie nur einmal honoriert werden würde, wenn die Angelegenheit sofort vor das Gericht gebracht worden wäre (z. B. Beschlüsse des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.9.2008 1 Ko 1750/08, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2009, 50 und des Finanzgerichts Köln vom 30.7.2009 10 Ko 1450/09, EFG 2009, 1857).
  • FG Köln, 30.07.2009 - 10 Ko 1450/09

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr für ein finanzbehördliches Vorverfahren auf die

    Auszug aus FG Hessen, 30.11.2010 - 12 KO 2520/09
    Zweck der Anrechnungsvorschrift ist es, zu verhindern, dass die gleiche - oder annähernd gleiche - Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn die Angelegenheit zunächst als außergerichtliche und später als gerichtliche betrieben wird, während sie nur einmal honoriert werden würde, wenn die Angelegenheit sofort vor das Gericht gebracht worden wäre (z. B. Beschlüsse des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.9.2008 1 Ko 1750/08, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2009, 50 und des Finanzgerichts Köln vom 30.7.2009 10 Ko 1450/09, EFG 2009, 1857).
  • BFH, 12.02.2007 - III B 140/06

    Rechtsanwalt; Erledigungsgebühr

    Auszug aus FG Hessen, 30.11.2010 - 12 KO 2520/09
    Sie fällt jedoch nach zutreffender, weitaus überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nur an, wenn der Bevollmächtigte eine besondere, gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit entfaltet, die über eine bereits mit der Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG) honorierte Verfahrensförderung hinausgeht (z. B. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12.2.2007 III B 140/06, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV- 2007, 1109; Senatsbeschluss vom 29.11.1999 12 Ko 1950/99, EFG 2000, 236; Brandis in Tipke/Kruse, a. a. O., § 139 FGO Rz. 85 m. w. N.).
  • FG Hamburg, 19.11.2015 - 3 KO 226/15

    Kostenrecht - Streitwert für Gewinnfeststellung - Vorverfahrens-Kosten -

    b) Die Anrechnung kommt auch dem Prozessgegner bzw. dem beklagten Amt - hier dem FA - zugute, gegen den als Dritten im Sinne von § 15a Abs. 2 RVG beide Gebühren in demselben (Kostenfestsetzungs-)Verfahren geltend gemacht werden (Beschlüsse Hessisches FG vom 31.01.2013 1 Ko 2202/11, EFG 2013, 644, Juris Rz. 47 ff.; vom 30.11.2010 12 KO 2520/09, Juris Rz. 8 f.; Sächsisches OVG vom 08.10.2012 5 E 42/12, Juris Rz. 4; N. Schneider in N. Schneider/Wolf, Anwaltkommentar RVG, 6. Aufl., § 15a Rz. 31 f.; Thiel in N. Schneider/Volpert/Fölsch, Nomos-Kommentar Kostenrecht, RVG § 15a Rz. 47).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht