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   BSG, 16.10.1986 - 12 RK 32/85   

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BSG, 16.10.1986 - 12 RK 32/85 (https://dejure.org/1986,12653)
BSG, Entscheidung vom 16.10.1986 - 12 RK 32/85 (https://dejure.org/1986,12653)
BSG, Entscheidung vom 16. Oktober 1986 - 12 RK 32/85 (https://dejure.org/1986,12653)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 17.07.1980 - 7 C 101.78

    Einwendungsausschluß in atomrechtlichen Genehmigungsverfahren

    Auszug aus BSG, 16.10.1986 - 12 RK 32/85
    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat hierzu ausgeführt, daß § 32 VwVfG keinen Unterschied zwischen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Fristen mache (BVerwGE 60, 297, 309; vgl. auch BFH in BB 1981, 782; Kopp, VwVfG 3. Aufl. 32 RdNr. 6; Obermayer, VwVfG § 32 RdNr. 13; Redeker, SGb 1979, 483; Plagemann, NJW 1983, 2172, 2175 IV und 2178 VI; Gagel, AFG vor § 142 Anm. 234 ff.; aA: Hauck / Haines, SGB X § 27 Rz 5; Stelkens / Bonk / Leonhardt, VwVfG § 32 RdNr. 6).
  • BVerwG, 08.03.1983 - 1 C 34.80

    Rechtzeitigkeit des Widerspruchs - Widerspruchsfrist - Wiedereinsetzungsantrag -

    Auszug aus BSG, 16.10.1986 - 12 RK 32/85
    Unverschuldet ist die Versäumung der Frist deshalb nur dann, wenn sie auch bei Anwendung der hiernach gebotenen Sorgfalt nicht vermeidbar war (vgl. Hauck / Haines a.a.O. Rz. 7; BVerwG NJW 1983, 1923; BSGE 38, 248, 254).
  • BSG, 10.12.1974 - GS 2/73

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Falsch adressierte Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BSG, 16.10.1986 - 12 RK 32/85
    Unverschuldet ist die Versäumung der Frist deshalb nur dann, wenn sie auch bei Anwendung der hiernach gebotenen Sorgfalt nicht vermeidbar war (vgl. Hauck / Haines a.a.O. Rz. 7; BVerwG NJW 1983, 1923; BSGE 38, 248, 254).
  • BSG, 27.09.1983 - 12 RK 7/82

    Teilzahlungsfrist - Ausschlußfrist - Nachsichtgewährung - Überschreitung der

    Auszug aus BSG, 16.10.1986 - 12 RK 32/85
    Auch für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nämlich die Versäumung einer Frist nur unschädlich, wenn den Säumigen kein Verschulden trifft, wobei an das Verschulden hier die gleichen Anforderungen wie bei der Nachsichtgewährung zu stellen sind (vgl. Urteile des Senats vom 28. April 1983 - 12 RK 14/82 - SozR 5070 § 10 Nr. 22 und vom 27. September 1983 - 12 RK 7/82 - SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 55).
  • BSG, 28.04.1983 - 12 RK 14/82

    Ausschlußfrist - Fristversäumnis - Beitragsnachentrichtungantrag - Antragsfrist -

    Auszug aus BSG, 16.10.1986 - 12 RK 32/85
    Auch für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nämlich die Versäumung einer Frist nur unschädlich, wenn den Säumigen kein Verschulden trifft, wobei an das Verschulden hier die gleichen Anforderungen wie bei der Nachsichtgewährung zu stellen sind (vgl. Urteile des Senats vom 28. April 1983 - 12 RK 14/82 - SozR 5070 § 10 Nr. 22 und vom 27. September 1983 - 12 RK 7/82 - SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 55).
  • BSG, 22.06.1983 - 12 RK 59/82
    Auszug aus BSG, 16.10.1986 - 12 RK 32/85
    Wegen der - als solche nicht streitigen - Versäumung dieser materiell-rechtlichen Ausschlußfrist (vgl. Urteile des Senats vom 22. Juni 1983 - 12 RK 59/82 - DRV 1983, 651 und vom 27. September 1983 - 12 RK 10/83 - DRV 1984, 172 sowie vom 16. Oktober 1986 - 2 RK 30/86 -) ist dem Kläger weder Nachsicht zu gewähren noch ist die Beklagte gehalten, den Kläger im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe er die letzte Rate der Nachentrichtungssumme noch rechtzeitig eingezahlt.
  • BSG, 12.04.1984 - 1 RA 51/83

    Herstellungsanspruch - Unterlassene Beratung - Nachentrichtung - Pflichten eines

    Auszug aus BSG, 16.10.1986 - 12 RK 32/85
    Der Versicherungsträger darf nach einer antragsgemäß bewilligten Nachentrichtung mit Zugeständnis eines ausreichend bemessenen Zahlungszeitraumes davon ausgehen, daß der Versicherte von der Vergünstigung auch fristgerecht Gebrauch machen werde; er braucht nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen, der Antragsteller werde die auf fünf Jahre bemessene Frist zur Nachentrichtung ungenutzt verstreichen lassen (BSG SozR 1200 § 14 Nr. 17).
  • BSG, 27.09.1983 - 12 RK 10/83
    Auszug aus BSG, 16.10.1986 - 12 RK 32/85
    Wegen der - als solche nicht streitigen - Versäumung dieser materiell-rechtlichen Ausschlußfrist (vgl. Urteile des Senats vom 22. Juni 1983 - 12 RK 59/82 - DRV 1983, 651 und vom 27. September 1983 - 12 RK 10/83 - DRV 1984, 172 sowie vom 16. Oktober 1986 - 2 RK 30/86 -) ist dem Kläger weder Nachsicht zu gewähren noch ist die Beklagte gehalten, den Kläger im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe er die letzte Rate der Nachentrichtungssumme noch rechtzeitig eingezahlt.
  • BSG, 14.05.1986 - 12 BK 8/86
    Auszug aus BSG, 16.10.1986 - 12 RK 32/85
    Er ist deshalb nicht verpflichtet, von sich aus generell auf den Ablauf der eingeräumten Nachentrichtungsfrist hinzuweisen (Beschluß des Senats vom 14. Mai 1986 - 12 BK 8/86 -).
  • BSG, 21.02.1991 - 7 RAr 74/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Ausschlußfrist für den

    Die Bestimmung des § 27 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) greife zwar nicht nur bei Versäumung von Verfahrensfristen, sondern auch bei Ausschlußfristen, die sich auf Verfahrenshandlungen bezögen, ein (BSG vom 16. Oktober 1986 - 12 RK 32/85 -).

    Dafür spricht ferner, daß es nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben kann, mit § 27 SGB X nur Verfahrensfristen zu regeln, den sehr viel größeren und wichtigeren Bereich der materiellen Fristen hingegen ungeregelt zu lassen (BSGE 64, 153, 156 = SozR 1300 § 27 Nr. 4; vgl auch BSG vom 16. Oktober 1986 - 12 RK 32/85 -).

  • BSG, 25.10.1988 - 12 RK 22/87

    Versäumung materieller Fristen

    Er hat es schon im Urteil vom 16. Oktober 1986 (12 RK 32/85) für naheliegend gehalten, § 27 SGB X wegen seiner gegenüber den Wiedereinsetzungsvorschriften der Prozeßgesetze veränderten Wortfassung und entsprechend einer neueren Tendenz in Rechtsprechung und Schrifttum auch auf andere Fristen als Verfahrensfristen anzuwenden.
  • BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 22/99 R

    Befreiung von Versicherungspflicht - Landwirtschaftliche Alterskasse - Landwirt -

    Auch bei Einhaltung dieser Frist wäre im übrigen ein Wiedereinsetzungsantrag des Klägers an der hierfür geltenden Voraussetzung gescheitert, daß die Verhinderung, eine gesetzliche Frist einzuhalten, "ohne Verschulden" des Betroffenen verursacht sein muß (§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X); der Betroffene muß die Sorgfalt beachtet haben, die einem im jeweiligen Verwaltungsverfahren gewissenhaft Handelnden nach den gesamten Umständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist (Krasney in: Kasseler Komm, § 27 SGB X RdNr 5, Stand: 1993; vgl Bundessozialgericht vom 16. Oktober 1986 - 12 RK 32/85 = MittLVA BE 1987, 72, 74).
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