Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 15.02.2008 - 12 W 56/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streitwertfestsetzung im Hinblick auf ein einstweiliges Verfügungsverfahren zur Unterlassung einer angekündigten Unterbrechung der Stromversorgung eines Gewerbebetriebes
- OLG Brandenburg
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 3; ZPO § 9
Streitwertbestimmung für Unterlassungsanspruch gegen angekündigte Unterbrechung der Stromversorgung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 18.09.2007 - 6a S 69/07
- LG Frankfurt/Oder, 12.11.2007 - 6a S 69/07
- OLG Brandenburg, 15.02.2008 - 12 W 56/07
Wird zitiert von ... (2)
- AG Bad Segeberg, 05.01.2012 - 17 C 31/11
Nutzungsvereinbarung zum Betrieb eines Jugendzentrums mit einer Gemeinde: …
Auch für eine analoge Anwendung auf ein Unterlassungsbegehren sei kein Raum (zutreffend OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.02.2008 - 12 W 56/07, [...] Rn. 1).Nach einer weiteren Auffassung soll es für die Bemessung des Interesses des Anspruchstellers an der Aufrechterhaltung der Versorgungsleistung auf die Höhe des zu zahlenden Entgelts nicht ankommen, weil dieses ausschließlich das Interesse des Versorgers, nicht dagegen das des Anspruchstellers widerspiegele (so OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.02.2008 - 12 W 56/07, [...] Rn. 3;… OLG Koblenz, Beschl. v. 04.07.2007 - 5 W 503/07, NZM 2009, 55 , [...] Rn. 2).
Bei Gewerbebetrieben soll dann ein Streitwert in Höhe von 2.000,00 EUR in Ansatz zu bringen sein (so OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.02.2008 - 12 W 56/07, [...] Rn. 3).
- OLG Brandenburg, 16.05.2023 - 3 W 31/23
Einstweilige Verfügung auf Gewährleistung der Wasserversorgung; Vertragliche …
Maßgeblich ist das von der Antragstellerin mit 10.000 EUR bezifferte Interesse an der Abwendung eines drohenden Schadens durch die Einstellung der Wasserversorgung (siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2008 - 12 W 56/07, Rn. 2, juris;… Schneider/Kurpat, Streitwertkommentar, 15. Aufl., Rn. 2.1248 m. w. N.), wobei im einstweiligen Verfügungsverfahren angesichts des Leistungscharakters kein Abschlag vom Hauptsachewert vorzunehmen ist (…Schneider/Kurpat, a. a. O., Rn. 2.1242).