Rechtsprechung
OLG München, 03.12.1998 - 12 WF 1327/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
ZPO § 323
Verfahrensgang
- AG Mühldorf am Inn, 25.09.1998 - 1 F 135/98
- OLG München, 03.12.1998 - 12 WF 1327/98
Papierfundstellen
- FamRZ 1999, 942
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.05.1994 - III ZR 98/93
Erledigung einer Stufenklage nach Erteilung der Auskunft
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - KG, 11.11.1987 - 18 UF 2044/87 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Hamm, 31.01.2006 - 2 WF 12/06
Rechtsschutzbedürfnis, Abänderungsklage
Das Rechtsschutzbedürfnis für die beabsichtigte Abänderungsklage ist aber aufgrund der im Prozesskostenhilfeverfahren abgegebenen Verzichtserklärung der Beklagten entfallen: Zwar entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Abänderungsklage grundsätzlich erst, wenn der Unterhaltsgläubiger den Vollstreckungstitel zurückgibt, da eine Abänderungsklage grundsätzlich möglich ist, solange der Titel der Vollstreckung zugänglich ist (KG, FamRZ 1988, 310; OLG München, FamRZ 1999, 942; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 905).Kann jedoch der Unterhaltsgläubiger bei Dauerleistungen bzw. wiederkehrenden Leistungen wie dem Unterhalt den Titel nicht zurückgeben, weil er zwar ab einem bestimmten Zeitpunkt auf die Rechte aus dem Titel und die diesbezügliche Zwangsvollstreckung verzichtet, den Titel aber noch zur Zwangsvollstreckung für frühere offene Unterhaltsrückstände benötigt, genügt statt der Rückgabe des Titels ausnahmsweise die Erklärung, ab einem bestimmten Zeitraum nicht mehr zu vollstrecken (BGH, FamRZ 1984, 770, 771; OLG München, FamRZ 1999, 942).
- OLG Hamm, 19.07.2013 - 6 UF 46/13
Umfang des Ausbildungsunterhalts; Kosten eines Auslandsstudiums
Zwar vertritt die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung die Ansicht, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Abänderungsklage ausnahmsweise bereits dann entfalle, sofern der Titel zur Zwangsvollstreckung für Unterhalts rückstände weiter benötigt werde und der Unterhaltsgläubiger die Erklärung abgebe, für die Zukunft auf Unterhalt zu verzichten (vgl. OLG Hamm FamRZ 2006, 1855; OLG München FamRZ 1999, 942). - OLG Saarbrücken, 09.06.2009 - 6 WF 55/09
Rechtsschutzbedürfnis für eine Abänderungsklage des Unterhaltsschuldners
Unabhängig davon könnte das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass es - nach Abgabe einer entsprechenden Erklärung des Unterhaltsgläubigers - nicht erforderlich sein soll, den Titel herauszugeben, sofern er noch zur Vollstreckung von Rückständen benötigt wird (vgl. hierzu (OLG Köln, FamRZ 2006, 718; OLG München, FamRZ 1999, 942; vgl. auch BGH, FamRZ 1984, 470).
- OLG Köln, 25.07.2005 - 4 WF 104/05
Familienrecht - Zur Frage der Mutwilligkeit der Klageerhebung
Ein Rechtsschutzinteresse für eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Unterhaltsgläubiger - wie hier die Beklagte - angesichts der wesentlichen Änderung der dem Titel zugrunde liegenden Verhältnisse erklärt hat, er werde derzeit keinen Unterhalt geltend machen, es sei denn, er gibt den Unterhaltstitel, sofern er ihn nicht wegen bestehender Unterhaltsrückstände zur Vollstreckung benötigt, an den Schuldner heraus (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 323 Rn. 23 mit Bezug auf OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 905 = OLGR 2000, 175 und OLG Münchern FamRZ 1999, 942). - OLG Naumburg, 11.08.2005 - 8 WF 161/05
Anspruch auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels und Feststellung der …
Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des OLG München (zitiert nach Juris-CD Stand 5.5.2005 - Az. 12 WF 1327/98). - OLG Köln, 13.08.2018 - 10 UF 91/18
Berücksichtigung von Nebenforderungen bei der Berechnung der Rechtsmittelbeschwer
Vielmehr ist - soweit die Einwände der Beschwerde betroffen sind - bereits obergerichtlich geklärt, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsschuldners erst dann entfällt, wenn aus dem Titel nicht mehr vollstreckt werden kann, was nicht der Fall ist, wenn der Unterhaltsgläubiger - wie hier - den Titel nicht herausgibt und nur einen widerruflichen Vollstreckungsverzicht bis zu dem Zeitpunkt erklärt, in dem sich die zugrunde liegenden Verhältnisse wieder verändern (etwa OLG München, Beschl. v. 03.12.1998 - 12 WF 1327/98, FamRZ 1999, 942; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.11.1999 - 16 WF 131/99, OLGR 2000, 174; OLG Köln, Beschl. v. 25.07.2005 - 4 WF 104/05, FamRZ 2006, 718).