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   KG, 14.12.2017 - (4) 121 Ss 127/17 (211/17)   

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KG, 14.12.2017 - (4) 121 Ss 127/17 (211/17) (https://dejure.org/2017,50771)
KG, Entscheidung vom 14.12.2017 - (4) 121 Ss 127/17 (211/17) (https://dejure.org/2017,50771)
KG, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - (4) 121 Ss 127/17 (211/17) (https://dejure.org/2017,50771)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Verwendung eines Richters im Eingangsamt als Vorsitzender einer Berufungsstrafkammer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Verwendung eines Richters im Eingangsamt als Vorsitzender einer Berufungsstrafkammer

  • rechtsportal.de

    GVG § 21f Abs. 1
    Zulässigkeit der Verwendung eines Richters im Eingangsamt als Vorsitzender einer Berufungsstrafkammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kann ein Richter am AG dauerhaft Vorsitzender einer Berufungskammer sein?: Nein…

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Amtsrichter darf nicht auf Dauer Strafkammervorsitzender sein!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 491
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 12.03.2015 - VII ZR 173/13

    Absoluter Revisionsgrund vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts:

    Auszug aus KG, 14.12.2017 - 121 Ss 127/17
    Sie bezweckt, dass nur besonders qualifizierte Richter den Vorsitz in den Spruchkörpern innehaben, die vermöge ihrer besonderen Auswahl, größeren Sachkunde, reiferen Erfahrung und besseren Menschenkenntnis die Qualität und die im Interesse der Rechtssicherheit erforderliche Einheitlichkeit der Rechtsprechung ihres Spruchkörpers in besonderem Maße gewährleisten (vgl. Breidling in Löwe/Rosenberg aaO, § 21f GVG Rnr. 2; BGH NJW 2015, 1685 m.w.N.; BGH NJW 1985, 2337).

    Eine Ausnahme darf zum einen in Vertretungsfällen (dazu sogleich unter 1.) gemacht werden, wobei die Vertretungsregeln aus den soeben dargelegten Gründen eng auszulegen sind (vgl. BGH NJW 2015, 1685 m.w.N.); zum anderen kann bei einem unabwendbaren, rechtlich begründeten Bedürfnis - wie insbesondere der Eignungserprobung - eine Ausnahme zulässig sein (dazu unter 2.).

    Unzulässig ist demgegenüber die dauernde oder für eine unabsehbare Zeit erfolgende Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2015, 1685 m.w.N.; BGH NJW 2006, 154 m.w.N.; Breidling aaO, § 21e Rnr. 16 und § 21 f GVG Rnr. 19 m.w.N.; Velten aaO, Rnr. 32 und § 21f GVG Rnr. 5 m.w.N.; Diemer aaO, § 21 e GVG Rnr. 9 m.w.N. und § 21 f GVG Rnr. 3; Kissel aaO, § 21f Rnr. 15 m.w.N.; Lückemann aaO, Rnr. 39-39e).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 18, 423; BVerfG NJW 1983, 1541; BGH NJW 2015, 1685 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2013, 259 m.w.N.; BGHSt 34, 379 m.w.N.; BGH NJW 1985, 2337; BSG NJW 2007, 2717; BSGE 40, 53 m.w.N.; BVerwG aaO; BVerwG NJW 1986, 1366; BFHE 190, 47) besteht jedoch Einigkeit darüber, dass im Fall des endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper bzw. in dem Fall, dass eine neu bewilligte Planstelle noch besetzt werden muss, die Vertretungsregelung des § 21e Abs. 1 Satz 1 bzw. § 21f Abs. 2 GVG entsprechend anzuwenden ist, sofern und solange die Wiederbesetzung lediglich "vorübergehend" unterbleibt, also einen angemessenen Zeitraum nicht überschreitet.

    Allerdings entzieht jede sachfremde, mit der Personalauswahl nicht unvermeidlich verbundene Verzögerung der Wiederbesetzung einer Planstelle der Vertretungsregelung nach § 21e Abs. 1 Satz 1 bzw. § 21f Abs. 2 GVG die Grundlage, so dass der Spruchkörper nicht ordnungsgemäß besetzt ist (vgl. BGH NJW 2015, 1685; BGH NJW 1985, 2337).

  • BGH, 11.07.1985 - VII ZB 6/85

    Vorschriftsmäßige Besetzung eines Spruchkörpers bei vakanter Vorsitzendenstelle

    Auszug aus KG, 14.12.2017 - 121 Ss 127/17
    Sie bezweckt, dass nur besonders qualifizierte Richter den Vorsitz in den Spruchkörpern innehaben, die vermöge ihrer besonderen Auswahl, größeren Sachkunde, reiferen Erfahrung und besseren Menschenkenntnis die Qualität und die im Interesse der Rechtssicherheit erforderliche Einheitlichkeit der Rechtsprechung ihres Spruchkörpers in besonderem Maße gewährleisten (vgl. Breidling in Löwe/Rosenberg aaO, § 21f GVG Rnr. 2; BGH NJW 2015, 1685 m.w.N.; BGH NJW 1985, 2337).

    Vielmehr liegt in diesen Fällen eine dauernde bzw. endgültige Verhinderung vor (vgl. BGH NJW 1985, 2337; BVerwG aaO).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 18, 423; BVerfG NJW 1983, 1541; BGH NJW 2015, 1685 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2013, 259 m.w.N.; BGHSt 34, 379 m.w.N.; BGH NJW 1985, 2337; BSG NJW 2007, 2717; BSGE 40, 53 m.w.N.; BVerwG aaO; BVerwG NJW 1986, 1366; BFHE 190, 47) besteht jedoch Einigkeit darüber, dass im Fall des endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper bzw. in dem Fall, dass eine neu bewilligte Planstelle noch besetzt werden muss, die Vertretungsregelung des § 21e Abs. 1 Satz 1 bzw. § 21f Abs. 2 GVG entsprechend anzuwenden ist, sofern und solange die Wiederbesetzung lediglich "vorübergehend" unterbleibt, also einen angemessenen Zeitraum nicht überschreitet.

    Allerdings entzieht jede sachfremde, mit der Personalauswahl nicht unvermeidlich verbundene Verzögerung der Wiederbesetzung einer Planstelle der Vertretungsregelung nach § 21e Abs. 1 Satz 1 bzw. § 21f Abs. 2 GVG die Grundlage, so dass der Spruchkörper nicht ordnungsgemäß besetzt ist (vgl. BGH NJW 2015, 1685; BGH NJW 1985, 2337).

  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 628/60

    Assessorenstrafkammern

    Auszug aus KG, 14.12.2017 - 121 Ss 127/17
    a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG NJW 1998, 1053; BVerfG DtZ 1996, 175; BVerfG DRiZ 1971, 27; BVerfGE 14, 156; BGH MDR 2005, 1197; BGH NJW 1985, 2336 m.w.N.) ist anerkannt, dass es ausnahmsweise zulässig sein kann, an einem Gericht auch Hilfsrichter (Richter, die an dem Gericht, an dem sie richterliche Geschäfte erledigen, nicht planmäßig angestellt sind) einzusetzen.

    Aber auch in solchen Fällen wäre die Verwendung von Hilfsrichtern nicht gerechtfertigt, wenn die Arbeitslast des Gerichts deshalb nicht bewältigt werden kann, weil es unzureichend mit Planstellen ausgestattet ist, oder weil die Justizverwaltung es verabsäumt hat, offene Planstellen binnen angemessener Frist zu besetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05 - [juris] m.w.N.; BVerfGE 14, 156).

    Das Verfassungsprinzip der persönlichen Unabhängigkeit der Richter und der Rechtsprechungsorgane gebietet es jedoch, die Zahl der Hilfsrichter, die (zur Erprobung) beim Oberlandesgericht eingesetzt werden, so klein wie möglich zu halten und ihren Anteil an der Zahl aller Richter eines Gerichtszweigs nicht über das dringend gebotene Maß hinaus anwachsen zu lassen (vgl. BVerfG aaO; BVerfG DRiZ 1971, 27; BVerfGE 14, 156).

  • BVerfG, 22.06.2006 - 2 BvR 957/05

    Erfordernis der Erprobung vor einer Beförderung sowie der Abordnung an ein

    Auszug aus KG, 14.12.2017 - 121 Ss 127/17
    Aber auch in solchen Fällen wäre die Verwendung von Hilfsrichtern nicht gerechtfertigt, wenn die Arbeitslast des Gerichts deshalb nicht bewältigt werden kann, weil es unzureichend mit Planstellen ausgestattet ist, oder weil die Justizverwaltung es verabsäumt hat, offene Planstellen binnen angemessener Frist zu besetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05 - [juris] m.w.N.; BVerfGE 14, 156).

    Die Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden oder Beurteilungsgrundlagen für ein richterliches Beförderungsamt zu schaffen, ist somit ein zwingender Grund, der die Heranziehung auch solcher Richter an ein Gericht erlaubt, die nicht planmäßige Richter dieses Gerichts sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05 - [juris] m.w.N.; BVerfG NJW 1998, 1053; BVerfG DtZ 1996, 175; BVerfG DRiZ 1971, 27; BGH MDR 2005, 1197 m.w.N.).

    Eine sachgerechte Beurteilung des zur Erprobung an das Oberlandesgericht abgeordneten Richters wird gerade auch diesen Aspekt, dass der Richter selbst seine Unabhängigkeit wahrt, positiv hervorheben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05 - [juris]).

  • BGH, 26.03.2013 - 4 StR 556/12

    Besetzungsrüge (vorübergehendes Unterbleiben der Wiederbesetzung des

    Auszug aus KG, 14.12.2017 - 121 Ss 127/17
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 18, 423; BVerfG NJW 1983, 1541; BGH NJW 2015, 1685 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2013, 259 m.w.N.; BGHSt 34, 379 m.w.N.; BGH NJW 1985, 2337; BSG NJW 2007, 2717; BSGE 40, 53 m.w.N.; BVerwG aaO; BVerwG NJW 1986, 1366; BFHE 190, 47) besteht jedoch Einigkeit darüber, dass im Fall des endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper bzw. in dem Fall, dass eine neu bewilligte Planstelle noch besetzt werden muss, die Vertretungsregelung des § 21e Abs. 1 Satz 1 bzw. § 21f Abs. 2 GVG entsprechend anzuwenden ist, sofern und solange die Wiederbesetzung lediglich "vorübergehend" unterbleibt, also einen angemessenen Zeitraum nicht überschreitet.

    Es ist nicht in allen Fällen und ungeachtet der Dauer der mutmaßlichen Vakanz zu verlangen, dass das Präsidium den frei gewordenen Vorsitz dem Vorsitzenden eines anderen Spruchkörpers zusätzlich überträgt (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 259 m.w.N.).

    Wie lange das Präsidium im Falle der nicht nahtlosen Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden mit der Entscheidung zuwarten darf, einen anderen Vorsitzenden zusätzlich mit dem vakant gewordenen Vorsitz zu betrauen, lässt sich nicht "allgemeingültig" und losgelöst vom Grund der Verhinderung beantworten (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 259 m.w.N.; BGH NJW 2006, 154 m.w.N.).

  • BVerfG, 25.11.1970 - 2 BvR 679/70
    Auszug aus KG, 14.12.2017 - 121 Ss 127/17
    a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG NJW 1998, 1053; BVerfG DtZ 1996, 175; BVerfG DRiZ 1971, 27; BVerfGE 14, 156; BGH MDR 2005, 1197; BGH NJW 1985, 2336 m.w.N.) ist anerkannt, dass es ausnahmsweise zulässig sein kann, an einem Gericht auch Hilfsrichter (Richter, die an dem Gericht, an dem sie richterliche Geschäfte erledigen, nicht planmäßig angestellt sind) einzusetzen.

    Die Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden oder Beurteilungsgrundlagen für ein richterliches Beförderungsamt zu schaffen, ist somit ein zwingender Grund, der die Heranziehung auch solcher Richter an ein Gericht erlaubt, die nicht planmäßige Richter dieses Gerichts sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05 - [juris] m.w.N.; BVerfG NJW 1998, 1053; BVerfG DtZ 1996, 175; BVerfG DRiZ 1971, 27; BGH MDR 2005, 1197 m.w.N.).

    Das Verfassungsprinzip der persönlichen Unabhängigkeit der Richter und der Rechtsprechungsorgane gebietet es jedoch, die Zahl der Hilfsrichter, die (zur Erprobung) beim Oberlandesgericht eingesetzt werden, so klein wie möglich zu halten und ihren Anteil an der Zahl aller Richter eines Gerichtszweigs nicht über das dringend gebotene Maß hinaus anwachsen zu lassen (vgl. BVerfG aaO; BVerfG DRiZ 1971, 27; BVerfGE 14, 156).

  • BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08

    Besetzungsrüge; Einrichtung einer Hilfsstrafkammer (Zuweisung von Geschäften nach

    Auszug aus KG, 14.12.2017 - 121 Ss 127/17
    Wenn auch eine Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO alle den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben muss, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (vgl. BGHSt 27, 216 m.w.N.; BGHSt 3, 213), so bedeutet dies nicht, dass von dem Revisionsführer im Rahmen seiner Begründungspflicht verlangt werden kann, Tatsachen anzugeben, die ihm nicht allgemein oder als Verfahrensbeteiligtem zugänglich sind, sondern die sich - wie hier - aus präsidiumsinternen Vorgängen ergeben (vgl. BGHSt 53, 268; BGHSt 28, 290; OLG Oldenburg StV 2001, 159 m.w.N.; OLG Hamm StV 1998, 6 m.w.N.).

    Hat das Präsidium bei der Aufstellung oder Abänderung des Geschäftsverteilungsplans gegen die gesetzlichen Einzelregelungen des GVG oder des DRiG verstoßen, so führt dieser inhaltliche Mangel - und zwar nicht nur im Fall objektiver Willkür - zum absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO (vgl. Franke aaO; Gericke in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Auflage, § 338 Rnr. 20 m.w.N.; BVerfG NJW 2012, 2334 m.w.N.; BVerfG NJW 2005, 2689; BGH NStZ 2009, 651; OLG Hamm StV 2004, 366 m.w.N.).

  • BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86

    Verschiebung von Vermögen der Gesellschaft; Zuweisung allgemeiner Strafsachen an

    Auszug aus KG, 14.12.2017 - 121 Ss 127/17
    Verhinderung liegt vor, wenn der Richter aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, die ihm durch den Geschäftsverteilungsplan zugeteilten Aufgaben wahrzunehmen (vgl. Velten in SK-StPO, 5. Auflage, § 21e GVG Rnr. 34 m.w.N.; Kissel/Mayer, GVG 8. Auflage, § 21e Rnr. 144; Lückemann in Zöller, ZPO 31. Auflage, § 21e GVG Rnr. 39; BGHSt 34, 379).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 18, 423; BVerfG NJW 1983, 1541; BGH NJW 2015, 1685 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2013, 259 m.w.N.; BGHSt 34, 379 m.w.N.; BGH NJW 1985, 2337; BSG NJW 2007, 2717; BSGE 40, 53 m.w.N.; BVerwG aaO; BVerwG NJW 1986, 1366; BFHE 190, 47) besteht jedoch Einigkeit darüber, dass im Fall des endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper bzw. in dem Fall, dass eine neu bewilligte Planstelle noch besetzt werden muss, die Vertretungsregelung des § 21e Abs. 1 Satz 1 bzw. § 21f Abs. 2 GVG entsprechend anzuwenden ist, sofern und solange die Wiederbesetzung lediglich "vorübergehend" unterbleibt, also einen angemessenen Zeitraum nicht überschreitet.

  • BGH, 13.09.2005 - VI ZR 137/04

    Schadensersatzklage der Bundesrepublik Deutschland über 70 Millionen DM vorerst

    Auszug aus KG, 14.12.2017 - 121 Ss 127/17
    Unzulässig ist demgegenüber die dauernde oder für eine unabsehbare Zeit erfolgende Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2015, 1685 m.w.N.; BGH NJW 2006, 154 m.w.N.; Breidling aaO, § 21e Rnr. 16 und § 21 f GVG Rnr. 19 m.w.N.; Velten aaO, Rnr. 32 und § 21f GVG Rnr. 5 m.w.N.; Diemer aaO, § 21 e GVG Rnr. 9 m.w.N. und § 21 f GVG Rnr. 3; Kissel aaO, § 21f Rnr. 15 m.w.N.; Lückemann aaO, Rnr. 39-39e).

    Wie lange das Präsidium im Falle der nicht nahtlosen Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden mit der Entscheidung zuwarten darf, einen anderen Vorsitzenden zusätzlich mit dem vakant gewordenen Vorsitz zu betrauen, lässt sich nicht "allgemeingültig" und losgelöst vom Grund der Verhinderung beantworten (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 259 m.w.N.; BGH NJW 2006, 154 m.w.N.).

  • BGH, 16.03.2005 - RiZ(R) 2/04

    Prüfung einer Eignungsbeurteilung

    Auszug aus KG, 14.12.2017 - 121 Ss 127/17
    a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG NJW 1998, 1053; BVerfG DtZ 1996, 175; BVerfG DRiZ 1971, 27; BVerfGE 14, 156; BGH MDR 2005, 1197; BGH NJW 1985, 2336 m.w.N.) ist anerkannt, dass es ausnahmsweise zulässig sein kann, an einem Gericht auch Hilfsrichter (Richter, die an dem Gericht, an dem sie richterliche Geschäfte erledigen, nicht planmäßig angestellt sind) einzusetzen.

    Die Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden oder Beurteilungsgrundlagen für ein richterliches Beförderungsamt zu schaffen, ist somit ein zwingender Grund, der die Heranziehung auch solcher Richter an ein Gericht erlaubt, die nicht planmäßige Richter dieses Gerichts sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05 - [juris] m.w.N.; BVerfG NJW 1998, 1053; BVerfG DtZ 1996, 175; BVerfG DRiZ 1971, 27; BGH MDR 2005, 1197 m.w.N.).

  • BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99

    Senatsbesetzung beim FG

  • BVerfG, 13.11.1997 - 2 BvR 2269/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Mitwirkung von Proberichtern

  • BVerfG, 23.01.1996 - 1 BvR 1551/95

    Anforderungen an den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG

  • BGH, 05.06.1985 - VIII ZR 135/84

    Ordnungsgemäße Besetzung eines Oberlandesgerichts bei Mitwirkung eines

  • BGH, 01.02.1979 - 4 StR 657/78

    Revision wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts - Zulässigkeit und

  • BGH, 14.10.1952 - 2 StR 306/52
  • BGH, 07.06.1983 - 4 StR 9/83

    Voraussetzungen der Entwicklung einer Hilfsstrafkammer zu einer unstatthaften

  • OLG Hamm, 30.09.1997 - 3 Ss 847/97

    Besetzungsrüge, Geschäftsverteilung, Präsidium, Öffentlichkeit, Richter am LG als

  • BGH, 22.06.1977 - 3 StR 139/77

    Feststellung der Vorstrafen in Abwesenheit des Angeklagten - Zweifel an der

  • OLG Oldenburg, 13.04.2000 - Ss 68/00

    Ordnungsmäßigkeit der Besetzung einer kleinen Strafkammer in der

  • BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12

    Unabhängigkeit des gesetzlichen Richters und Besetzungsstreit am BGH

  • BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch

  • BGH, 13.12.1978 - 3 StR 381/78

    Tankstellendiebstahl - §§ 316a, 252 StGB, Vollendung, Beendigung, 'betroffen',

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 34/06 B

    Verhinderung des Vorsitzenden Richters

  • BGH, 08.01.2009 - 5 StR 537/08

    Göttinger Urteil wegen vierfachen Mordes rechtskräftig

  • BVerfG, 30.03.1965 - 2 BvR 341/60

    Gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 4.85

    Geschäftsverteilung - Vorsitz - Spruchkörper - Besetzung - Vertretung - Ruhestand

  • BVerfG, 03.03.1983 - 2 BvR 265/83

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Vakanz einer Richterstelle

  • BVerwG, 11.07.2001 - 1 DB 20.01

    Absehen von der Nachbesetzung einer durch Ableben frei gewordenen

  • OLG Hamm, 04.11.2003 - 3 Ss 572/03

    Besetzung; kleine Strafkammer; Vertretung des Vorsitzenden, ständiger Vertreter,

  • BSG, 10.06.1975 - 9 RV 390/74

    Vorsitzender Richter - Verhinderung des Vorsitzenden - Vertretung

  • OLG Rostock, 16.08.2019 - 20 RR 16/19

    Besetzungsrüge: Vorsitz in der Kleinen Strafkammer durch einen Proberichter

    Das ergibt sich nicht aus § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG, weil die Kleine Strafkammer mit keinem anderen ständigen Mitglied der Kammer als dem ordentlichen Vorsitzenden besetzt ist (KG, Beschluss vom 14.12.2017, Az.: 121 Ss 127/17, Rn. 20).

    Das KG (Beschluss vom 14.12.2017, Az. 121 Ss 127/17, Rn. 20, juris) begründet seine Auffassung nicht näher, weil es dort nicht darauf ankam.

  • KG, 30.06.2023 - 3 ORs 37/23

    Kommissarische Besetzung einer kleinen Strafkammer bei sog. Ersatzerprobung

    Dies erweist sich indes als nicht verfahrensfehlerhaft, weil es hierfür ein unabweisbares, rechtlich begründetes Bedürfnis gab (vgl. BVerfGE 14, 156; BGHZ 162, 333; KG NStZ 2018, 491).

    Solches ist in der durch die Revisionsführer vielfach zitierten Entscheidung des Kammergerichts vom 14. Dezember 2017 (NStZ 2018, 491) angenommen worden.

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