Gerichtsverfassungsgesetz
| 2. Titel - Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung (§§ 21a - 21j) |
(1) Den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten sowie bei dem Bundesgerichtshof führen der Präsident und die Vorsitzenden Richter.
(2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt den Vorsitz das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers. Ist auch dieser Vertreter verhindert, führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied des Spruchkörpers den Vorsitz.
Rechtsprechung zu § 21f GVG
103 Entscheidungen zu § 21f GVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 34/06 B
Verhinderung des Vorsitzenden Richters
- BGH, 13.09.2005 - VI ZR 137/04
Schadensersatzklage der Bundesrepublik Deutschland über 70 Millionen DM vorerst ...
- BGH, 26.03.2013 - 4 StR 556/12
- BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99
Senatsbesetzung beim FG
- BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12
Verfahrensrecht - BGH-Doppelvorsitz kein Grundrechtsverstoß!
- OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07
Rüge der nicht geschäftsplanmäßigen Besetzung: Zulässigkeit der sechsmonatigen ...
- BGH, 11.11.2003 - 5 StR 359/03
Besetzung einer großen Strafkammer mit drei Beisitzern außerhalb einer ...
- BGH, 07.06.1983 - 4 StR 9/83
- BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11
Recht auf den gesetzlichen Richter (ordnungsgemäße Gerichtsbesetzung bei Vergabe ...
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