Gerichtsverfassungsgesetz
| 2. Titel - Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung (§§ 21a - 21j) |
(1) Den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten sowie bei dem Bundesgerichtshof führen der Präsident und die Vorsitzenden Richter.
(2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt den Vorsitz das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers. Ist auch dieser Vertreter verhindert, führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied des Spruchkörpers den Vorsitz.
Rechtsprechung zu § 21f GVG
59 Entscheidungen zu § 21f GVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11
Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
- BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99
Senatsbesetzung beim FG
- BGH, 11.01.2012 - 2 StR 482/11
Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
- BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 34/06 B
Verhinderung des Vorsitzenden Richters
- BGH, 13.09.2005 - VI ZR 137/04
Schadensersatzklage der Bundesrepublik Deutschland über 70 Millionen DM vorerst ...
- BGH, 11.07.1985 - VII ZB 6/85
Vorschriftsmäßige Besetzung eines Spruchkörpers bei vakanter Vorsitzendenstelle
- OLG Hamburg, 09.10.2002 - 1 Ss 112/02
- BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 4.85
- OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07
Rüge der nicht geschäftsplanmäßigen Besetzung: Zulässigkeit der sechsmonatigen ...
- BGH, 07.06.1983 - 4 StR 9/83
Literatur im Internet zu § 21f GVG
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