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   ArbG Frankfurt/Main - 13 Ca 6676/09   

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ArbG Frankfurt/Main - 13 Ca 6676/09 (https://dejure.org/9999,49931)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Terminsverlegung in den Verfahren Rafael Schenz und Dr. Wolfram Schmitt gegen Deutsche Bank AG

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Terminsaufhebung in den Verfahren Rafael Schenz und Dr. Wolfram Schmitt gegen Deutsche Bank AG

 
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Wird zitiert von ...

  • VG Frankfurt/Main, 11.01.2011 - 8 K 2602/10

    Akteneinsicht in arbeitsgerichtliche Verfahrensakte

    Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Akteneinsicht in die bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 13 Ca 6676/09 mit dem Rubrum Dr. C ./. D Bank AG geführte Verfahrensakte zu gewähren.

    Wegen der Ausforschung des Klägers und anderer Pflichtverstöße kündigte die Bank jeweils außerordentlich das Arbeitsverhältnis des Leiters der Abteilung Investor Relations Dr. C und des Leiters der Konzernsicherheit I. Dagegen suchten beide vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main um Rechtsschutz nach (Az. 13 Ca 6676/09 u. Az. 13 Ca 6124/09).

    Dies lehnte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Zwischenurteil vom 28.10.2009 - 13 Ca 6676/09 - ab.

    Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Akteneinsicht (§ 299 Abs. 2 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) in dem vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main geführten Verfahren Dr. C ./. D Bank AG - Az. 13 Ca 6676/09 - lehnte der Präsident des Arbeitsgerichts Frankfurt mit Anordnung vom 12.04.2010 - Az. 55 f 409 -, auf die Bezug genommen wird, unter Hinweis auf den vorgenannten Beschluss des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main ab.

    Das arbeitsgerichtliche Verfahren mit dem Az. 13 Ca 6676/09 endete zwischenzeitlich durch Vergleich.

    den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Akteneinsicht in die bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 13 Ca 6676/09 mit dem Rubrum Dr. C ./. D Bank AG geführte Verfahrensakte zu gewähren.

    Die zulässige Klage ist begründet, da der Kläger einen Anspruch auf Akteneinsicht in die bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 13 Ca 6676/09 mit dem Rubrum Dr. C ./. D Bank AG geführte Verfahrensakte hat.

    Bei dem Kläger handelt es sich um einen Dritten i.S. der Vorschrift, da er nicht Partei des vorgenannten arbeitsgerichtlichen Verfahrens mit dem Az. 13 Ca 6676/09 ist.

    Danach kam es auf Veranlassung des Klägers des vorgenannten arbeitsgerichtlichen Verfahrens mit dem Az. 13 Ca 6676/09, Dr. C, in seiner Eigenschaft als damaliger Leiter der Abteilung Investor Relations der D Bank AG im Sommer 2006 zu massivsten Rechtsverletzungen gegenüber dem Kläger.

    23 Dem steht das grundsätzlich zu beachtende Geheimhaltungsinteresse der Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 68. Aufl. 2010, § 299 Rn. 23; Zöller, Zivilprozessordnung, 27. Aufl. 2009, § 299 Rn. 6b) mit dem Az. 13 Ca 6676/09 nicht entgegen.

    Dem Akteneinsichtsanspruch des Klägers unterliegen die gesamten Akten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens mit dem Az. 13 Ca 6676/09 einschließlich evtl. Beiakten und ausgenommen die in § 299 Abs. 4 ZPO aufgeführten Verfahrensunterlagen (vgl. Münchener Kommentar zur Zivilprozeßordnung, a.a.O., § 299 Rn. 4 bis 7; Zöller, a.a.O., § 299 Rn. 4).

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