Rechtsprechung
   FG Münster, 11.12.2017 - 13 K 1045/15 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,55096
FG Münster, 11.12.2017 - 13 K 1045/15 E (https://dejure.org/2017,55096)
FG Münster, Entscheidung vom 11.12.2017 - 13 K 1045/15 E (https://dejure.org/2017,55096)
FG Münster, Entscheidung vom 11. Dezember 2017 - 13 K 1045/15 E (https://dejure.org/2017,55096)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,55096) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kosten eines privaten Sicherheitsdienstes können außergewöhnliche Belastungen darstellen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 23.02.2018)

    Bodyguard lässt sich von Steuer absetzen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Bodyguards als außergewöhnliche Belastung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für privaten Sicherheitsdienst können außergewöhnliche Belastungen darstellen - Aufwendungen müssen notwendig und angemessen sein und der Abwehr von Gefahr für Leib und Leben dienen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Außergewöhnliche Belastungen
    Der Grundtatbestand des § 33 EStG
    Die einzelnen Merkmale der Zwangsläufigkeit
    Tatsächliche Gründe
    Die einzelnen Anwendungsfälle - ABC-Aufzählung
    Sicherheitsdienst
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 04.10.2017 - VI R 22/16

    Alten- und Pflegeheimunterbringung von Ehegatten: Kürzung um Haushaltsersparnis

    Auszug aus FG Münster, 11.12.2017 - 13 K 1045/15
    Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze über die Abziehbarkeit von Krankheitskosten (BFH-Urteile vom 4.10.2017 VI R 22/16; vom 30.3.2017 VI R 55/15, BFH/NV 2017, 1028; vom 9.12.2010 VI R 14/09, BFHE 232, 343, BStBl II 2011, 1011).

    Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist jedoch auch für Heimunterbringungskosten möglich, sofern der Aufenthalt krankheitsbedingt ist oder aufgrund von einer ständigen Pflegebedürftigkeit erfolgt (BFH-Urteile vom 4.10.2017 VI R 22/16; vom 13.10.2010 VI R 38/09, BFHE 231, 158, BStBl II 2011, 1010 m.w.N.).

    Entsprechend sind Unterbringungskosten um die Haushaltsersparnis, die der Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten entspricht, zu kürzen (BFH-Urteile vom 4.10.2017 VI R 22/16; vom 15.4.2010 VI R 51/09, BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794; vom 18.4.2002 III R 15/00, BFHE 199, 135, BStBl II 2003, 70).

    Dabei kann die Haushaltsersparnis entsprechend dem in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen geschätzt werden (BFH-Urteile vom 4.10.2017 VI R 22/16; vom 15.4.2010 VI R 51/09, BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794; ebenso R 33.3 Abs. 2 EStR).

    Der BFH hat jüngst bestätigt, dass die Schätzung der Haushaltsersparnis entsprechend § 33a Abs. 1 EStG realitätsgerecht und daher nicht zu beanstanden ist (BFH-Urteil vom 4.10.2017 VI R 22/16).

  • BFH, 19.01.2017 - VI R 75/14

    Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben - Stufenweise Ermittlung der

    Auszug aus FG Münster, 11.12.2017 - 13 K 1045/15
    Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (BFH-Urteil vom 19.1.2017 VI R 75/14, BFHE 256, 339; BStBl II 2017, 684).

    aa) Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen nach ständiger Rechtsprechung des BFH ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig; bei den typischen und unmittelbaren Krankheitskosten wird die Außergewöhnlichkeit letztlich unwiderleglich vermutet und die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen weder dem Grunde nach (stets aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig) noch der Höhe nach (Angemessenheit und Notwendigkeit im Einzelfall) geprüft (BFH-Urteile vom 19.1.2017 VI R 75/14, BFHE 256, 339; BStBl II 2017, 684; vom 2.9.2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151, m.w.N.).

    Der BFH legt diese Vorschrift in der Weise aus, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den jeweiligen im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird (BFH-Urteil vom 19.1.2017 VI R 75/14, BFHE 256, 339; BStBl II 2017, 684).

    Denn für einen Gesamtbetrag der Einkünfte "bis 15.340 EUR" enthalte § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG vielmehr einen abweichenden Prozentsatz von 5 (vgl. zum Vorstehenden: BFH-Urteil vom 19.1.2017 VI R 75/14, BFHE 256, 339; BStBl II 2017, 684).

  • BFH, 15.04.2010 - VI R 51/09

    Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten keine außergewöhnlichen

    Auszug aus FG Münster, 11.12.2017 - 13 K 1045/15
    Werden Kosten einer Heimunterbringung dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) berücksichtigt, sind sie nur insoweit gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, als sie die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) sowie die sog. Haushaltsersparnis übersteigen; dies gilt selbst dann, wenn durch die Heimunterbringung zusätzliche Kosten der Lebensführung entstanden sind (BFH-Urteil vom 15.4.2010 VI R 51/09, BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794).

    Entsprechend sind Unterbringungskosten um die Haushaltsersparnis, die der Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten entspricht, zu kürzen (BFH-Urteile vom 4.10.2017 VI R 22/16; vom 15.4.2010 VI R 51/09, BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794; vom 18.4.2002 III R 15/00, BFHE 199, 135, BStBl II 2003, 70).

    Dabei kann die Haushaltsersparnis entsprechend dem in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen geschätzt werden (BFH-Urteile vom 4.10.2017 VI R 22/16; vom 15.4.2010 VI R 51/09, BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794; ebenso R 33.3 Abs. 2 EStR).

  • BFH, 30.03.2017 - VI R 55/15

    Aufwendungen für die Beschäftigung von privaten Arbeitskräften durch eine

    Auszug aus FG Münster, 11.12.2017 - 13 K 1045/15
    Krankheitskosten erwachsen auch dann für den Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn die Aufwendungen für die Pflege eines Steuerpflichtigen aufgebracht werden, der infolge einer Krankheit in einem Alten- oder Pflegeheim untergebracht ist (BFH-Urteil vom 30.3.2017 VI R 55/15, BFH/NV 2017, 1028).

    Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze über die Abziehbarkeit von Krankheitskosten (BFH-Urteile vom 4.10.2017 VI R 22/16; vom 30.3.2017 VI R 55/15, BFH/NV 2017, 1028; vom 9.12.2010 VI R 14/09, BFHE 232, 343, BStBl II 2011, 1011).

    Hinsichtlich der Kosten für privates Pflegepersonal bzw. einen privaten Pflegedienst bedarf es nach der Rechtsprechung jedoch der Feststellung, ob und in welchem Umfang der Steuerpflichtige einer solchen Pflege bedarf; die entsprechende Darlegungs- und Feststellungslast trifft hierzu den Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 30.3.2017 VI R 55/15, BFH/NV 2017, 1028).

  • BFH, 09.12.2010 - VI R 14/09

    Kosten behinderungsbedingter Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Münster, 11.12.2017 - 13 K 1045/15
    Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze über die Abziehbarkeit von Krankheitskosten (BFH-Urteile vom 4.10.2017 VI R 22/16; vom 30.3.2017 VI R 55/15, BFH/NV 2017, 1028; vom 9.12.2010 VI R 14/09, BFHE 232, 343, BStBl II 2011, 1011).

    Demnach genügt es, wenn das Gericht aufgrund eines von einem fachkundigen Arzt erstellten Gutachtens von der Notwendigkeit der Unterbringung überzeugt ist; eines amtsärztlichen Attestes bedarf es dann nicht (BFH-Urteil vom 9.12.2010 VI R 14/09, BFHE 232, 343, BStBl II 2011, 1011).

  • BFH, 02.09.2015 - VI R 32/13

    Außergewöhnliche Belastungen, zumutbare Belastung, Krankheitskosten, Zuzahlungen

    Auszug aus FG Münster, 11.12.2017 - 13 K 1045/15
    aa) Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen nach ständiger Rechtsprechung des BFH ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig; bei den typischen und unmittelbaren Krankheitskosten wird die Außergewöhnlichkeit letztlich unwiderleglich vermutet und die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen weder dem Grunde nach (stets aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig) noch der Höhe nach (Angemessenheit und Notwendigkeit im Einzelfall) geprüft (BFH-Urteile vom 19.1.2017 VI R 75/14, BFHE 256, 339; BStBl II 2017, 684; vom 2.9.2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151, m.w.N.).
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Münster, 11.12.2017 - 13 K 1045/15
    Dies entspricht dem Grundsatz, dass Aufwendungen jedenfalls dann als zwangsläufig angesehen werden, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig ist (vgl. BFH-Urteil vom 18.6.2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800 zu Zivilprozesskosten).
  • BFH, 14.11.2013 - VI R 20/12

    Aufwendungen für die Unterbringung im Seniorenwohnstift als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Münster, 11.12.2017 - 13 K 1045/15
    Sie sind nach Maßgabe der für Krankheitskosten geltenden Grundsätze als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht außerhalb des Rahmens des Üblichen liegen (BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 20/12, BFHE 244, 285, BStBl II 2014, 456 m.w.N.).
  • BFH, 13.10.2010 - VI R 38/09

    Heimkosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Münster, 11.12.2017 - 13 K 1045/15
    Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist jedoch auch für Heimunterbringungskosten möglich, sofern der Aufenthalt krankheitsbedingt ist oder aufgrund von einer ständigen Pflegebedürftigkeit erfolgt (BFH-Urteile vom 4.10.2017 VI R 22/16; vom 13.10.2010 VI R 38/09, BFHE 231, 158, BStBl II 2011, 1010 m.w.N.).
  • BFH, 24.02.2000 - III R 80/97

    Außergewöhnliche Belastung: Unterbringung in Altenpflegeheim

    Auszug aus FG Münster, 11.12.2017 - 13 K 1045/15
    Zwar zählen Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altersheim oder einer Seniorenresidenz grundsätzlich zu den Aufwendungen des Existenzminimums, die durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (z.B. BFH-Urteil vom 24.2.2000 III R 80/97, BFH/NV 2000, 908).
  • BFH, 18.04.2002 - III R 15/00

    Eigene Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 27.10.1989 - III R 205/82

    1. Unterhaltsleistungen an den Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft nicht

  • BFH, 07.03.2002 - III R 42/99

    Keine außergewöhnliche Belastung bei Nachzahlungen zur Rentenversicherung eines

  • BFH, 13.03.1987 - III R 301/84

    Aufwendungen für die Adoption eines ausländischen Kindes sind keine

  • FG Hessen, 22.05.1989 - 8 K 3370/88

    Einkommensteuer; Abwehrkosten gemischte Aufwendungen

  • BFH, 13.11.1987 - III R 263/83
  • FG Düsseldorf, 13.03.2018 - 13 K 3024/17

    Zivilprozesskosten nach Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung

    Hierbei kann es sich auch um immateriellen Grundbedarf handeln, etwa für die Erhaltung der Gesundheit (vgl. zur Berücksichtigung von Krankheitskosten Loschelder in Schmidt, EStG, 37. Auflage, § 33 Rz. 40 ff.), die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben (vgl. zur Beauftragung eines Sicherheitsdienstes Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.12.2017 13 K 1045/15 E, JURIS) oder die Wiederherstellung der persönlichen Freiheit (vgl. Loschelder, a.a.O., § 33 Rz. 90 Stichwort "Lösegeld").
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht