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   FG Berlin-Brandenburg, 06.11.2008 - 13 K 13009/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2924
FG Berlin-Brandenburg, 06.11.2008 - 13 K 13009/08 (https://dejure.org/2008,2924)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.11.2008 - 13 K 13009/08 (https://dejure.org/2008,2924)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. November 2008 - 13 K 13009/08 (https://dejure.org/2008,2924)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen als außergewöhnliche Belastungen; Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Verhältnisse des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person im Rahmen des Abzugs von Aufwendungen; ...

  • Judicialis

    FGO § 100 Abs. 1 S. 1; ; AO § 367 Abs. 2 S. 2; ; EStG § 33a Abs. 1 S. 1; ; BGB § 1360 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzug von Unterstützungszahlungen, die der im Inland steuerpflichtige Ehemann an die im Ausland lebende Familie bezahlt, als außergewöhnliche Belastungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abzug von Unterstützungszahlungen, die der im Inland steuerpflichtige Ehemann an die im Ausland lebende Familie bezahlt, als außergewöhnliche Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Unterhaltsaufwendungen für Angehörige im Ausland nicht immer steuerlich absetzbar

  • IWW (Kurzinformation)

    Unterhaltsaufwendungen - Bei Angehörigen im Ausland gilt die Erwerbsobliegenheit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterhaltsaufwendungen für Angehörige im Ausland

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Beschränkte Absetzbarkeit von Auslandsunterhalt

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsaufwendungen für Personen, die nicht im Inland leben, sind nur unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unterhaltsaufwendungen für Angehörige im Ausland nicht immer steuerlich absetzbar - Nachweis erforderlich

Sonstiges

  • steuerberaten.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Unterhalt für Angehörige im Ausland

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 398
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.05.2006 - III R 26/05

    Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.11.2008 - 13 K 13009/08
    Der Senat geht davon aus, dass der BFH mit den Erwägungen in seinem Urteil vom 18. Mai 2006 (-III R 26/05-, BStBl II 2007, 108 ff.), in dem er grundsätzlich zu der Auslegung der hier streitentscheidenden Norm Stellung genommen hat, nicht insgesamt von diesem Erfordernis abgerückt ist.

    Mit der Ersetzung des Tatbestandsmerkmals der Zwangsläufigkeit durch den Begriff der gesetzlichen Unterhaltsberechtigung gebe es kein eigenständiges steuerrechtliches Merkmal mehr, nach dem die Bedürftigkeit der unterstützten Person zu prüfen sei (vgl. BFH, Urteil vom 18. Mai 2006 -III R 26/05-, BStBl II 2007, 108, 110 m.w.N.).

    Es entspreche dem Wesen der Besteuerung als einem Massenverfahren, den Weg der leichteren Abgrenzung zu beschreiten, die zugleich auch eine bessere Gewähr für die gleichmäßige Anwendung der Steuergesetze biete (vgl. BFH, Urteil vom 18. Mai 2006 -III R 26/05-, BStBl II 2007, 108, 111).

    Der Senat hat gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. FGO die Revision in dieser Sache zur Klärung der Frage des Bestehens einer Erwerbsobliegenheit im Ausland lebender ausländischer Angehöriger im Rahmen des § 33 a EStG in der Folge der Entscheidung des BFH vom 18. Mai 2006 (-III R 26/05-, BStBl 2007, 108 ff.) zugelassen.

  • BFH, 04.07.2002 - III R 8/01

    Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.11.2008 - 13 K 13009/08
    Dies gilt nach § 33 a Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz EStG auch für die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Steuerpflichtigen, die Angehörige im Ausland unterstützen (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 4. Juli 2002 -III R 8/01-, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2002, 760).

    Demgegenüber besteht keine ähnlich strikte Pflicht, Unterhaltsleistungen, die einem Steuerbürger von einer ausländischen Rechtsordnung auferlegt werden, zum steuerlichen Abzug zuzulassen, auch wenn er sie über das internationale Privatrecht im Inland für verbindlich erklärt (vgl. BFH, Urteil vom 4. Juli 2002 -III R 8/01-, BStBl II 2002, 760, 762 f.) .

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.11.2008 - 13 K 13009/08
    Überlässt er dagegen in verfassungsmäßiger Weise die Unterstützung dem Bürger, wäre es inkonsequent, diesem die dafür benötigten Mittel im Wege der Besteuerung ganz oder teilweise mit der Folge zu entziehen, dass der Staat die Unterstützung des Bedürftigen selbst übernehmen müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 -1 BvL 20/84 u.a.-, BVerfGE 82, 60, 85 f.).
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.11.2008 - 13 K 13009/08
    Die vom BMF im Schreiben vom 17. November 2003 (BStBl I 2003, 637) für die Bemessung des Höchstbetrages für Unterhaltszahlungen ins Ausland erlassene sog. Ländergruppeneinteilung stellt eine rechtlich nicht zu beanstandende Auslegung des Gesetzes dar (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 31. Mai 1988 -1 BvR 520/83-, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 78, 214).
  • BFH, 02.12.2004 - III R 49/03

    Beweisanforderungen für Unterhaltszahlungen an Angehörige in ausländischen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.11.2008 - 13 K 13009/08
    Dabei darf aus der Tatsache, dass am Wohnort Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung geherrscht haben, nicht ohne nähere Ermittlungen geschlossen werden, die unterstützte Person habe trotz Bemühens keine Arbeitsstätte, zumindest in der Form von Gelegenheitsarbeit, gefunden (vgl. BFH, Urteil vom 2. Dezember 2004 -III R 49/03-, BStBl 2005, 483, 486 m.w.N. aus der Rspr.).
  • BVerfG, 24.05.2005 - 2 BvR 1683/02

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nichtberücksichtigung von Unterhaltspflichten,

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.11.2008 - 13 K 13009/08
    Gegenüber den im Ausland lebenden ausländischen Staatsangehörigen trägt der deutsche Gesetzgeber keine sozialstaatliche Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 -2 BvR 1683/02-, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht -FamRZ- 2005, 1813).
  • BFH, 21.02.1990 - X R 174/87

    Behandlung eigenbetrieblich genutzter Grundstücksteile von untergeordneter

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.11.2008 - 13 K 13009/08
    Solchen Verwaltungsanweisungen fehlt die Rechtsnormqualität (vgl. BFH, Urteil vom 21. Februar 1990 -X R 174/87-, BStBl II 1990, 578, 579).
  • BFH, 05.05.2010 - VI R 5/09

    Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 398 veröffentlichten Gründen ab.
  • FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 2115/09

    Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung; Unterstellung der

    Die Vorschrift besagt lediglich, dass nur nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendige und angemessene Aufwendungen abgezogen werden können; sie stellt von ihrem Wortlaut mithin nicht auf die persönlichen Verhältnisse der unterstützten Person ab (so auch: Loschelder in Schmidt, EStG, 29. Aufl. 2010, § 33a Rz. 19 a.E.; aA: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. November 2008 13 K 13009/08, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2009, 398).
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