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   FG Münster, 23.06.2009 - 13 K 2760/05 E   

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https://dejure.org/2009,4599
FG Münster, 23.06.2009 - 13 K 2760/05 E (https://dejure.org/2009,4599)
FG Münster, Entscheidung vom 23.06.2009 - 13 K 2760/05 E (https://dejure.org/2009,4599)
FG Münster, Entscheidung vom 23. Juni 2009 - 13 K 2760/05 E (https://dejure.org/2009,4599)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versteuerung eines Veräußerungsgewinns; Auslegung der Begriffe Anschaffung und Veräußerung eines Grundstücks; Voraussetzungen für ein Tauschgeschäft; Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1; ; EStG § 22; ; EStG § 23 Abs. 1; ; EStG § 23 Abs. 4; ; BGB § 903

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1
    Grundstückstausch als Anschaffungsvorgang

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkünfteermittlung - Grundstückstausch als Anschaffungsvorgang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1941
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (30)

  • BFH, 08.04.2003 - IX R 1/01

    Spekulationsfrist; Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2009 - 13 K 2760/05
    a) Als Anschaffung und Veräußerung werden im Regelfall der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsgutes auf eine andere Person aufgefasst (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 2006 IX R 47/04 BFHE 214, 267, BFH/NV 2006, 2174; vom 10. September 2003 XI R 26/02, BFHE 203, 448, BStBl II 2004, 218; vom 8. April 2003 IX R 1/01, BFH/NV 2003, 1171, und vom 2. Mai 2000 IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614).

    Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung sind nach ständiger BFH-Rechtsprechung grundsätzlich die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge maßgebend; auf einen früheren Zeitpunkt kann es nur ankommen, wenn das wirtschaftliche Eigentum bereits übergegangen ist (ständ. Rspr., vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2005 IX R 14/03, BFHE 212, 127, BStBl II 2006, 513; vom 8. April 2003 IX R 1/01, BFH/NV 2003, 1171; vom 2. Oktober 2001 IX R 45/99, BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10; vom 30. November 1999 IX R 70/96, BFHE 190, 425, BStBl II 2000, 262; vom 15. Dezember 1993 X R 49/91, BFHE 173, 144, BStBl II 1994, 687; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 28. Aufl., § 23, Rz. 21).

    Der Normzweck setzt voraus, dass die entsprechenden - schuldrechtlichen - Vertragserklärungen des Verkäufers und des Erwerbers verbindlich innerhalb der Veräußerungsfrist abgegeben worden sind und der Vertrag dementsprechend wirksam geworden ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 1171, und vom 2. Oktober 2001 IX R 45/99, BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10).

  • BFH, 02.10.2001 - IX R 45/99

    Spekulationsgeschäft bei vollmachtloser Vertretung

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2009 - 13 K 2760/05
    Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung sind nach ständiger BFH-Rechtsprechung grundsätzlich die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge maßgebend; auf einen früheren Zeitpunkt kann es nur ankommen, wenn das wirtschaftliche Eigentum bereits übergegangen ist (ständ. Rspr., vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2005 IX R 14/03, BFHE 212, 127, BStBl II 2006, 513; vom 8. April 2003 IX R 1/01, BFH/NV 2003, 1171; vom 2. Oktober 2001 IX R 45/99, BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10; vom 30. November 1999 IX R 70/96, BFHE 190, 425, BStBl II 2000, 262; vom 15. Dezember 1993 X R 49/91, BFHE 173, 144, BStBl II 1994, 687; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 28. Aufl., § 23, Rz. 21).

    Der Normzweck setzt voraus, dass die entsprechenden - schuldrechtlichen - Vertragserklärungen des Verkäufers und des Erwerbers verbindlich innerhalb der Veräußerungsfrist abgegeben worden sind und der Vertrag dementsprechend wirksam geworden ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 1171, und vom 2. Oktober 2001 IX R 45/99, BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10).

  • BFH, 19.07.1983 - VIII R 161/82

    Spekulationsgeschäft ist anzunehmen, wenn unbebautes Grundstück parzelliert und

    Auszug aus FG Münster, 23.06.2009 - 13 K 2760/05
    Zwar ist die Nämlichkeit eines Grundstücks in der Regel auch dann noch gewahrt, wenn ein unbebautes Grundstück parzelliert und eine Parzelle veräußert wird (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1983 VIII R 161/82, BFHE 139, 251, BStBl II 1984, 26).

    Das ist allgemein für Wirtschaftsgüter anzunehmen, die durch bloßen Rechtsakt, ggf. verbunden mit einer Vermessung, geteilt werden und weiterhin verkehrsfähig bleiben (BFH in BFHE 139, 251).

  • BFH, 13.04.2010 - IX R 36/09

    Grundstückstausch als Anschaffung - Identität zwischen angeschafften und

    Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1941 veröffentlichten Urteil, das FA habe zutreffend den Erwerb des Grundstücks von der Stadt P und die Veräußerung an die L GmbH als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beurteilt und einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 23.035 EUR angesetzt.
  • FG Nürnberg, 08.02.2017 - 5 K 153/15

    Beurteilung des Verfahrens des freiwilligen Landtauschs

    Außerdem habe das FG Münster mit Urteil vom 23.06.2009 (EFG 2009, 1941) entschieden, dass die wirtschaftliche Identität bei förmlichen Umlegungsverfahren nicht auf die freiwillige Umlegung übertragbar sei.

    Nach einer weiteren Entscheidung des Finanzgericht Münster mit Urteil vom 23.06.2009 (EFG 2009, 1941, 1943, dort Rz. 32 aE) sei der Gedanke der wirtschaftlichen Identität der eingetauschten Grundstücke, den der BFH im förmlichen Umlegungsverfahren entwickelt habe, auf die freiwillige Umlegung nicht übertragbar.

    Insoweit führe das Finanzgericht Münster im Urteil vom 23.06.2009 (a.a.O.) aus, für einen Grundstückseigentümer sei die Art der Nutzbarkeit eines Grundstücks wesentlich und nicht nur von untergeordneter Bedeutung.

    f) Soweit sich die Kläger mit ihrer Argumentation auf die Entscheidung des FG Münster in EFG 2009, 1941 stützen (Urteil vom 23.06.2009 Az. 13 K 2760/05, nachfolgend BFH-Urteil vom 13.04.2010 IX R 36/09, BStBl. II 2010, 792), so ist diese nach Auffassung des Senats für diesen Streitfall nicht maßgeblich; denn dort waren zivilrechtliche Grundstücksübertragungen im Rahmen privater Veräußerungsgeschäfte gemäß §§ 22, 23 EStG zu beurteilen.

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